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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2064 Vier ennctbirg. Vogteien überhaupt.

Nothwcndigkcit vorzustellen, die ungebührlichen Unkosten, welche den Gemeinden bei den bischöflichen Visit»»^erwachsen, abzuthnn, da beispielsweise bei der leztcn Visitation in dem armen Mainthal allein 600 bis ^Kronen Kosten draufgcgangcn sein sollen. Absch. 82. 6. 1Z!4» Der Bischof sollte ersucht werden,so leichthin allerhand jungen Knaben die erste Tonsur und die vier nieder» Weihen zu gebe», da viele keinzig deshalb nehmen, nm sich der weltliche» Gerichtsbarkeit zu entziehen. Absch. 82. e. IZti». Uber'Bericht des Landvogtcs, daß viele Künstler und Handwerker aus der Vogtci Lauiö sich in »»katholische^begeben, dort sich viele Jahre aufhalten, junge Leute nachziehen und in Gefahr der Rcligionsändcrung vcrff^'wird eine Berathung sämmtlichcr katholischer Orte in Baden vorbehalten. Vor der Hand hält mandaß die Landvögte gut thun würden, jungen Leuten solche gefährliche Reisen abzuschlagen, über lange ^Gebliebene Erkundigungen einzuziehen und bei Entdckung verdächtiger Umstände sie zur VerantwortungVaterland zu citircn. Dann sollte in Baden für alle vier Vogtcicn ein Mandat verabredet werden, 'welchem alle Abreisenden und Abwesenden bei Strafe verpflichtet würden, alljährlich auf die österliche ^heimzukommen und daselbst ihre katholischen Pflichten zu erfüllen. Absch. 90. Ie. tltli. (1693)- ^in den gemeinen Herrschaften verschiedene Collatorcn beim Tode solcher Geistlicher, welche sich nicht a>^

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kauft haben, das jus spoln prätendiren und deren ganze Vcrlasscnschaft an sich ziehen, so wird

Gegenstand in den Abschied genommen, damit über den Auskauf eine billige Verordnung entworfen »'^

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gewählt werden, das Placct, unter dem Vorwand, daß die Sazungcn der Voglen» die Wahl eines ntailäne^^

Absch. 259. nnnn. (1697). Der Rath und die Regenten zu Laniö lassen beschwerend vorbt^

der Gubernator verweigere den Geistlichen auö den wälschcn Vogtcicn, welche auf mailändischc st'^^i

Priesters auf Pfründen in den erwähnten Vogteien nicht zugeben. Die Unrichtigkeit dieses Vorwanveödem Gubernator schriftlich vorgestellt und derselbe ersucht, es bei dem bisherigen gegenseitigen ^rb ^verbleiben zu lassen. Absch. 372. in. N!U. (1698). Mit Schreiben vom 2. Februar vcrd»»^

Gubernator die Anzeige, daß mailändischc Priester auch auf die cnnctbirgischcn Pfründen zügelnste»und versichert, daß auch mailändischcrseits gegen die Priester aus den cunctbirgischcn Vogtcicn d»Wahlfrcihcit werde beobachtet werden. Da aber hiebet berichtet wird, in Lauis bestehe ein Dccrct, »' ^auf die dortigen Pfründen keine mailändischc» Priester zulasse, so wird der Landvogt unter Überse»d»^ ^Schreibens des Gubernators zu dicöfälligcm Bericht eingeladen. Absch^ 380. n. lZtU. DerLanis übersendet einen Auszug aus dortigem Dccretcnbuch, gemäß welchem jedem Collator geistlicher ^freistehe, solche beliebig, also ohne Ausschluß der Fremden, zu vergeben. Damit verbindet er dieschriftliche Zugabc des Gubernators, daß den eidgenössischen Angehörigen der Genuß der mailändischc» st'auch offen stehe, solle in den Kanzleien aller regierenden Orte vorgemerkt und der Gubernator st

werden, diese schriftliche Erklärung dnrch den Senat zu Mailand dccrctöwcisc approbircn und reg» ^lasse». Aus Mangel an Instruction wird der Gegenstand in den Abschied genommen. Absch.

(1699). Gegen einen nculichcn Beschluß des spanischen Hofes, daß ohne sein Placct kcu»Geistliche,,^ moruntcr man auch die Eidgenossen verstehen wolle, auf die mailändischc» Bencficie»werden solle», werden dringende Gegenvorstellungen gemacht. (S. Absch. 412. n.) (1708)-

sind nur dann als Vormünder oder Verwalter zuläßig, wenn sie testamentarisch hiczu berufen werde» >hat jeder Geistliche noch einen weltlichen Bürgen zu stellen, der für das minderjährige Gut vor dc>»

Richter Rede und Antwort gibt. Das Vermögen dieses Bürgen muß größer sein, als dasjenige desjährigen, welches er verbürgt. Absch. 665. i.