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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2062 Vier eimctbirg. Bogtcien überhaupt.

mit allen Kosten zu verschonen. Wegen der bisherigen ungerechtfertigten Kosten soll auf dem nächstendicat eine Untersuchung gepflogen und die Urheber derselben damit belegt werden. In Betracht der abnehmt»^Gefahr sollen diejenigen, welche ihr Brod auswärts verdienen müssen, nicht gehindert »Verden, das Land i"verlassen. Absch. <55. o. <04. Ans die Klage, als seien die cnnctbirgischcn Bogteicn wegen Bercithalrn^ihrer Mannschaft zu sehr in Anspruch genommen worden und als haben sie selbst unnöthigc Kosten gc»n"^wird zu allseitiger Instruction auf das Sindicat in den Abschied genommen, über die ungebührlicheneine Untersuchung anzustellen und im Weiter» zu bcrathcn, ob es nicht gut wäre, diese Bogtcien alsfür die Mannschaft mit einer Gcldlcistung zu veranlagen, wobei jedoch den Obrigkeiten jcwcilen vorbehn^wäre, entweder die Mannschaft oder die Gcldleistung zu verlangen. Absch. <56. t. <<».'». (1692). ^und wie die cnnctbirgischcn Bogtcien die Koste» der Wache in Angst zu tragen haben, zeigt Abschied ^<<»<!. Die Mehrzahl der regierenden Orte ist instruirt, von den cnnctbirgischcn Bogtcien gemäß dc»> ^schied von Baden die Bezahlung ihres Treffnisses von 864 Thalcrn (das Exemplar von Basel ha< 'Thalcr) für die eidgenössische Bcsczung des Passes zu Äugst zu fordern. Die Landschaften Lauis undverweisen aber mit so beweglichen Worten auf ihre höchste Noth und Armuth, zu der auch noch dic ^jährigen Verwüstungen durch Ungcwittcr kommen, daß dic Gesandten sie des Mitleids würdig erachte»die weiter» Verfügungen ihren Obern überlassen. Absch. 242. g. <<»7. Auf dic Vorstellung, daß ^Vielen, dic nicht aus den regierenden Orten sind, in den gemeinen Vogtcicn Nccrutcn geworben werden,"der Abschied vom Mai <690 verlesen und dieser Gegenstand zu weiterer Erdaucrung in dengenommen. Absch. 246. p. <<»«. (1693). Das in Gcmäßhcit früherer Abschiede erneuerte Wcrl"""in den Vogtcicn s. u. Gemeine deutsche Vogtcicn Art. 89. (1694). Solchen, dic nicht a»ö ^

regierenden Orten, oder nur nett eingekaufte Bürger oder Landlcutc sind, oder nicht in den Orten wo>)soll, auch wenn sie von ihrer Obrigkeit eine Bewilligung vorweisen, dic Werbung nicht gestattetAbsch. 284. II. <70. (1695). Oberst Neurone, Hauptmann Sebastian Madcrni undFerdinand Cancvali wird dic frühere Erlaubniß bestätigt, in diesen Landschaften unnüzcs und müßigt ^sindcl für vcnctianischc Dienste unter folgenden Bedingungen anzuwerben: <. Dic Werbungenvon schweizerischen Untcrthancn vorgenommen werden. 2. Jeder angeworbene Soldat ist dem Landvogt ^zustellen. 3. Es dürfen keine eidgenössischen Untcrthancn nach Spanien angeworben werden. Luccr» ^Basel willigen in diesen Beschluß nicht ein. Absch. 303. s. <7<. (1702). Dic Landvögtc werden " ^mals angewiesen, dic ihnen lcztcs Jahr übersandte Verordnung über den Schirm des Vaterlandes jffw" ^vollziehen. (S. Absch. 485. t.) <7L. Der Landvvgt von Lauis berichtet, es sei ihm nicht »wg^drei Auszüge gemäß der lcztjährigcn Verordnung über den Schirm des Vaterlandes ganz gehörig cinznOindem während dcS Sommers dic ansehnlichste Mannschaft in der Fremde sei; ferner verlangen die H' ^lcutc, Lieutenants, Fähndrichc und Wachtmeister mit ihren Dienern das ihnen früher zugestandeneverbotenen Waffe», worin er nichts Nachthciligcs erblikc; endlich beklagen sich dic Untcrthancn, daßGeldmangel und weil ein Jeder nur etwas Bestimmtes für den Hausbrauch auf dem mailändischcn ^aufkaufen könne und ein mehrerer Bezug per ukraso mit Leib- und Lebensgefahr und mit AbschlagErlaubten verbunden sei, unmöglich dic ihnen auferlegten 2000 Säkc Früchte zusammcnbringcnindessen seien doch < 000 Säke bestellt. Hierauf erhält der Landvvgt dic Weisung, mit Zuzug dcöHauptmanns dic drei Auszüge, so gut cS bei der Beschaffenheit der Mannschaft möglich sei, zu ^

mit der Anschaffung von <000 Säkcn Früchte wolle man sich für ein Mal begnügen; des Wafsi"