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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Vier ennetbirg. Vogteicn überhaupt. 2061

vor dem Landvogt zu stellen; nach dem Tode des FamilicnhanptcS hat der älteste Sohn im Namen^'"'»tlichcr Sohne innert drci Jahmi sich ebenfalls zu stelle» und von dcr Kanzlei darüber cinc vom Land-Urkunde herauszunehmen, wofür dem Landschreibcr und dem Landvogt je ein Silbcrthalcr zu, Wer dieser Anordnung nicht nachkommt, verliert sein Vieinat, das ihm nur durch das Sindicat^ ^ ertheilt werden kann. Absch. 496. n. 157« (1708). Da öfter von den Gemeinden angenommenevor dcr Bestätigung ihres Vicinats sich erfrechen, Liegenschaften zu kaufen, wird unter Ratificativns-' büt verordnet: Die Gemeinden habe» die von ihnen angenommenen Bcisaßcn von Jahr zu Jahr dem^Ucat anzuzeigen, damit diese um die Bestätigung dcö VicinatS cinkommcn. Als Bcisaßc darf nur mehra l>»»»cn werden, wer einen Taufschein und ein Wohlvcrhaltcnszeugniß und den Bcsiz einigen Vermögens^dsch. 665. ie. I.IZt. ES wird festgcsezt, daß künftighin die Bewerber um das Einsassenrcchtsolle Taufschein, ein Zeugnis! über bisheriges Wohlvcrhaltcn und einiges Vermögen vorweisen

^ h damit nicht das Land mit Armen, Banditen und sonstigen unnüzcn Leuten angefüllt werde. Wer alsWius angenommen wird, hat bei dem nächstfolgenden Sindicat um die Bestätigung des VicinatS anzuhalten.

M. .Kriegs- und Militärwcsen; Werbungen.

150. (1682). Da dcr Mißbrauch eingeschlichen ist, daß bisweilen Officierc ans dem Mai-vo» '"'d in die cnnetbirgischcn Vogteicn kommen und zu besserer Bestechung dcr Musterungen

^utcrthanen »litnchmcn, oder diese ihnen nachlaufen, so soll bchufö Abstellung dieses MißbrauchS,inst ' Minister davon Kenntnis; erhielten, leicht Verlegenheiten entstehen könnten, allerseits gehörig

>»ilsi^ ^den. Absch. 31. o. ^ l<»0. (1685). Uri ahndet, daß die Uutcrthancn ohne obrigkeitliche Bc-^"ieompagnicn in fremden Diensten halten. Einige Orte wollen diese aufheben, andere aber glauben,svl^ ^ ^"Mseute unter hochdeutschem Namcn und Trommelschlag als Particularcn ihr Glük suche», hätte ein^ ^ ^Usichrcitcn nach so langem Zusehen den Anschein einer Rache gegen Spanien. Anders wäre eS, wennich ^""dniß eidgenössische Knechte mit sich nehme» würden; in diesem Fall könnten die Orte diesen Leuten^llte ^stellen, auch die Landvögtc den eidgenössischen Knechten an den Pässen den Durchzug verweigern,^bcrci ^ ^Mdere crwahrcn, daß Herr Groechi fünfzehn Soldaten mit solche» Patenten und falscherR'sa Dienst fortgeführt habe, so würde sich gebühren, ihn hierum zur Verantwortung zu ziehen.

"Ilc m^' ^ Werbungen betreffend sind die Ansichten gcthcilt; die Einen wollen

üiz^i von der Bewilligung der Orte abhängig machen, die Andern aber den Sindicatcn die Er-

sieben, je nach Beschaffenheit dcr Zeiten und Fürsten, für welche geworben wird, Bewilligung zu"»d " in den Abschied genommen. Absch. 103. ei. 11»2. (1687). Die Anwerbung von fremden

^crls, die freiwillig gehen wollen, wird dem Oberst Neurone wiederum für ein Jahr mit^ßc>/ ^ ^"ubt; doch sind sie den Landvögten vorzustellen, welche sie anfragen, ob sie freiwillig sich anwerbenllj'j' ^ dcffür sorgen, daß keine eidgenössischen Unterthancn aus dem Lande gehen. Absch. 117. o.sich ^ Da Beschwerde geführt worden ist, daß in den wälschcn Vogteicn die drci LandcSauszügc

^"drio v kosten dcr Gemeinden vrrpflcgcn lassen und Kraut und Loth angeschafft haben, während nur^ erhielt, sich in Bereitschaft z» sczcn, wird von den regierenden Orten außer Schwyz den

er» ^ " ^'^)ufs Vermeidung unnüzcr Kosten die Weisung ertheilt, jeden Ortö einen unparteiischen Ausschuß'""0 welcher Kraut und Loth anzuschaffen habe, und im Übrigen die Gemeinden bis zum Abmarsch

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