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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2060 Vier ennetbirg. Bogteien überhaupt.

mailändischcn Salzes ganz abzugehen und andere Bezugsquellen zu suchen, sofern sich die vier LandschK^hiezu einverstanden erklären könnten. Einer Abordnung des SindicatS stellen aber die Landschaftenund McndriS hiergegen das Bedenken vor, es möchte ihnen als Gcgcnmaßrcgcl der Kornkauf im Mailändß^gesperrt werden, weshalb sie vorziehen, bei dem jczigcn Stand der Dinge zu verbleiben. Das Sin^"wundert sich nicht wenig über diese Vcrstokthcit der Landschaften, die ihre eigene Wohlfahrt nicht crkei»^und lieber der Willkür der mailändischen Salzpächter, welche jährlich gegen 15000 Kronen aus dem 0"ziehen, preisgegeben sein wollen. Bon einer Fruchtspcrrc im Allgemeinen kann keine Rede sein; inZeiten tritt sie ohnehin ein, und in wohlfeilen Jahren sind die Mailänder angewiesen, ihre Früchte hiclP ^veräußern, da sie daraus ihr einziges Einkommen ziehen. Dicö wird in den Abschied genommen. ^1l7. g,. >50. (1693). Es wird in den Abschied gcnomincn, wie man für Lieferung von Salz stOkönne, wenn Mailand solches abschlagen würde. Absch. 269. u. >5>. (1707). Das Sindicat findet w'wendig, den Obrigkeiten die schon 1681 gestellte» Anträge sehr zu empfehlen, dahingehend, daß alle ^Verkäufer im Land von jedem Ccntncr Salz, den sie verkaufen, fünf Pfund zur Errichtung cincS gc»^Salzvorrathcs dargcbcn sollen. Absch. 637 e.

0. Niederlassung; Vicinat; Freier Zug.

(S. auch Anstände mit Mailand; Kirchliches; Geistliche.) ^

Art. >52. (1686). Die Erthcilung von Vicinanzcn an Fremde wird als sehr schädlich ancrkaiiiü ^allgemein für gut befunden, daß keine Fremde mehr zu Bicincn angcnommcn werden sollten. Denschon Angenommenen wäre ein Dccrct zuzustellen, daß sie ihre Güter durch Untcrthancn der rcgicrcndcn ^zu bestellen haben. Dagegen wäre für diejenigen, welche auf dem Gebiete der regierenden Orte Gütcl ^Häuser kaufen und dieselben selbst bewohnen, eine Ausnahme zu machen. Das wird Zürich zur Bea»tra3 ^bei den übrigen Orten mitgctheilt, damit hierüber auf die badischc Jahrrechnung instruirt werde. Absch. 0^- ^>52» (1687). Die katbolischcn regierenden Orte treffen Anordnungen gegen die Gcstattung der N'tdcrOI ^hugucnottischer Picmontcscn. (S. Absch. 145. lUele.) (1689). Dem Ansuchen der Mainthaler,

das früher zu Baden beschlossene Verbot der Auswanderung außer Landes in Ansehung ihrer Ar»>»^Vcrdicnstlosigkcit aufgehoben werden, wird entsprochen und sowohl für sie, als die Bogteien Lauis,und Luggaruö der Zug außer Landes wieder erlaubt, jedoch so daß der Landvogt um die Erlaubnis!werde, dieser aber dieselbe gratis zu crthcilcn habe. Absch. 1-17. f. >54. (1700). Auf dendaß Fremde, wenn sie in den eidgenössischen Bogteien etwas erben, zur Umgehung des Abzugs ohne .x,idcS Landesherr» und LandvogtcS von den Gemeinden Bürgerrechte und Bicinanzcn nehmen, oder daß 0'^gegen Gemeinden solche Bürgerrechte oder Bieinanzcn errichten, werden diese Mißbräuche zur JnstluO'den Abschied genommen. Absch. 440. v. >55. (1701). Der Bieini und Burger halber, welche ^Landes wohnen, wird unter Gcnchmigungövorbchalt beschlossen, daß dergleichen AngehörigeLcbzcit wenigstens ein Mal persönlich oder durch Vertreter sich vor dem Sindicat stellen; wenn derabstirbt, liegt innert Jahrcssrist die gleiche Pflicht dein ältesten Sohne für sich und seine Brüder ^die Obrigkeiten wissen, waö für Untcrthancn sie in fremden Ländern haben. Absch. 472. I». >56' , . i)cWas die Erneuerung des Landrechls betrifft, wird folgende weitere Fassung vorgeschlagen! Dic ^^chclaußer Landes wohnen und das Land nie betreten, sind bei Verlust des Vicinats und der VorthcilOsie als Schweizer genießen, schuldig, sich während ihres Lebens wenigstens ein Mal persönlich