Vier eiinetbirg. Vogtcicn überhaupt. 2051
^^dc au den zuständigen Richter gewiesen werden; in Betreff der Steuern sei es ohne Bedeutung^ die eidgenössischen Angehörige», das« die sonst steuerfreien mailändischen Geistlichen sich derselben unter-'h da »lau cidgcnössischcrscits die mailändischen Angehörigen ebenfalls steuerfrei halte; waS die Grenz-betreffe, beziehe man sich auf das Schreiben Zürichs bezüglich des Waldes Forcorctto. Absch.id>cj ' ^ daß die jährliche Rccognition von Mailand den Gesandten seit
> bis drei Jahren nicht mehr bezahlt werde, wird beschlossen, cS sei dieselbe durch den eidgenössischennachdrüklich zu sollicitircn. Absch. 301. 1. — 00. Von Secrctär Scrponti in Mailand werden^schluß bcs ennctbirgischcn Sindieatö, daß die Landvögte von LauiS und Mcndris die in den^ Vogtcicn liegenden Güter der Mailänder mit der gleichen Auflage belegen sollen, mit der die
>»idc beziehungsweise im alten Quinternat begriffenen Güter der cnnetbirgischcn Unterthanen
""b Verträge beschwert worden seien, Gegenvorstellungen gemacht, indem jene Auflage eine^ ordentliche und nur für das Jahr <694 gültige sei. Da man aus dem Schreiben ScrpontiS vom^ optcmbcr an Stadtschreiber Balthasar ersehen, daß die Durchführung dieses SindieatSbeschlusseö große^/^ülsigkcitcn nach sich ziehen würde, so wird den Landvögten von LauiS und Mcndris die Weisung erthcilt,^ ^ Exccution einzuhalten, bis von den Obrigkeiten weitere Befehle eingehen. Einige Orte nehmen ansHiß Instruction den Gegenstand aü i okoronelnm. Absch. 308. <e. — 70. Über die noch pendentc undbedrohte Streitigkeit zwischen den cnnetbirgischcn Vogtcicn und Mailand betreffend die für^cbict - wirklich bezogene Auflage auf die den eidgenössischen Unterthanen gehörigen auf Mailänder^ Liegenschaften erklären Bern, Basel und Schaffhausen, daß sie gegen jene Auflage, sofern
Hch ^ ^ betreffende Jahr gemeint sei, keine Einsprache erheben, jedoch unter Verwahrung gegen allej„ ^Höningen. Absch. 315. I». — 74. Der spanische Gesandte und der eidgenössische Agent Pcllizarobehandeln i» besonder» Schreiben verschiedene Pcndcnzen zwischen dem mailändischen Staat undHierauf wird Folgendes crwicdcrt: 1. Man bedauere sehr, daß der von den regierenden^"üst gcwünschtc Eongrcß zum Zwcke der Erledigung der Grenzstreitigkcitcn gegen das Mai-<Zäz bewerkstelligt werden könneil und daß inzwischen gegen den Inhalt des Tractatö von
six Vorstcllungeil ungeachtet für das Jahr 1694 auf die im alten Quinternat liegenden Güter
der die bekannte Auflage gemacht worden sei, welche hinwieder eine gleiche Maßregel rüksichtlich
^sidce Gebiete liegenden Güter der Mailänder provocirt habe; sobald der angeführte Tractat
»>,d » Achtung fi„de, mcrdc auch die Gcgcnmaßrcgcl wegfallen. 2. DaS Verbot der Ausfuhr von Korn^ Mailändischc sei durch ein gleiches Verbot von Seite Mailands gegen die Eidgenossen abge-tan svb,^p vernommen, daß das Dccrct von 1694 nur ein außerordentliches sei, habe^ Publicativn des Verbotes, die einzig nur in LuggaruS stattgefunden, eingehalten und dieselbej» Dem spanischen Gesandten und dem eidgenössischen Agenten wird dringend empfohlen, dahinsir w " eidgenössischen Unterthanen, wenn nicht der freie Besuch der mailändischen Märkte, dochQuantität Früchte gemäß vorher practicirtcr Limitation gestattet werde. Zürich wird ersucht,sich ^ crlasscn und wegen Slispension des Verbotes die erforderlichen Anordnungen zu treffen und^kundige», welche quantitative Differenz zwischen der Veranlagung der mailändischen und der cidgc-
nigcycn w - ' >— —- — -
^3M>chaftcn sich herausstelle. Absch. 318. <z. — 72. (»696). Uber die Gcbictsvcrlczungen im
^Wrp^ " Soldaten vvil Eomo, und aus dem Lauiscrgcbict durch Soldaten von Luino, über die
Abgleiten an der Falvppia und im Wald Forcorctto, über daö Fischen mit verbotenen Garn bei