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berichten werde, in guter Geneigtheit für die eidgenössischen Untcrthancn. Absch. 49. I. — Iii». 0Rüksicht auf den Steucrconflict mit Mailand erschien cö angezeigt festzustellen, wie viele Liegenschaft^ ^Mailändischcn in den Lairdschaftcu Lauis und MendriS bcsizcn, damit sich die regierenden Orte, fa^ .zu keinem Vergleich komme, darnach zu richten wüßten. Nun hat sich ergeben, daß die MailändischcnLauiscrgcbict für ungefähr 29000 Kronen und das Bisthum Como ohne die Lehen an Zehnten undzinsen für ungefähr 25000 Kronen Güter mit einem JahreScrtrag von 1000 Ncichöthalcrn bcsizcn-MendriS bcsizcn die Fremden für ungefähr 220000 Kronen Liegenschaften, darin sind begriffen dieund Klöster in Como mit 40000 Kronen und das Biöthum mit 25000 Kronen. Bei näherer Nachfosi^zeigte es sich, daß der Mchrtheil dieser Güter seit unvordenklichen Jahren die nämlichen Bcsizcr hatte. ^dergleichen die schweizerischen Unterthanen auch auf dem Mailändischcn innehaben und daselbst vonSteuern und der Pflicht des Domicils befreit sind, auch die Früchte auf eidgenössischen Bodenlassen dürfen, wird nicht thunlich erachtet, jenen etwas Mchrcres anzumuthc». 2. DaS Sindicat l"
sodann, daß Fremde, welche durch Heirat oder Kauf mit Bewilligung der Obrigkeiten oder der Gcstu^im Lande Liegenschaften erwerben und von der Bewohnung derselben befreit worden sind, deshalb n>
besteuert werden sollen.
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lcn. 3. Frcmdcn, welche von den Gemeinden zu Beisassen oder Viciui angenommen ^i bestätigt werden, denen der Ankauf liegender Güter bewilligt worden und die n'«r ^auf diesen wohnen, soll man auch nichts Weiteres zumuthc», besonders weil sie die Früchte nicht >Landes führen, sondern daselbst verkaufen oder consumiren. 4. Die von Campione, welches Dorf deinleiten von St. Ambros zu Mailand gehört, sollen, da sie in Kricgszcitcn auch einige Mannschaft 0 ^künftig wie bisher gehalten werden. 5. Gegen Beisassen, die mit Bewilligung des Sindicats seitzwanzig Jahren Güter erworben haben, die sie aber nicht bewohnen, soll das Gcgcnrccht gchandhabt n'c^um so mehr als mehrere solche die Früchte außer Landes führen. 6. Man soll auch diejenigen Fwu^'"^dem Gcgcnrccht behandeln, die Liegenschaft an Zahlungöstatt für ihre Ansprachen genommen Hadem ^Anträge sollen sämmtlich den Orten heimgebracht und ihrer Erwägung unterbreitet werden, wie P'chl^'cö nicht nur dem Lande, sondern auch der Landcöobcrhcrrlichkcit sei, daß nunmehr alle die schnn^^,besten Grundstükc, besonders im Mendrisischcn, in frcmdcn Händen seien und noch mehr und mehr ^ ,gcrathcn, wenn nicht Mittel dagegen vorgekehrt werden. Anders wäre cS, »venu diese Güter von den v ^ ^selbst bewohnt, statt mit armen Pächtern, die sich dem Gescze jcwcilcn entziehe», bcsczt würden. Absch- ^<»7. (1695). Auf ein Schreiben vom 16. April crwiedcrt der Gubcrnator von Mailand unterm "über den Streit zwischen Hauptmann Sasso, eidgenössischem Untcrthan, und Dr. Karl Antondem Mailändischcn werde er vom Senat Bericht verlangen und je nach dem Ergcbniß eine Verfügungwaö die Klage wegen Besteuerung der im Mailändischcn gelegenen, aber von Eidgenossen besesst'""belange, erwarte man cidgcnössischerscits zuerst Bericht, ob es sich um Steuern des Jahres Di9i st ^wenn dem also sei, so könne die Steuer nicht erlassen werden, weil sie eine außerordentliche sei und st ^sonst immune Geistlichkeit sich derselben unterworfen habe; was endlich die Grcnzbcrcinigung gcgcnländischc betreffe, so müsse darauf bcharrt werden, daß zuerst die Frevel der eidgenössischen Angeht»Wald Forcorctto gutgemacht werden. Diese Antwort wird vom spanischen Gesandten mit Begleitschein'29. Juli bestätigt. Darauf wird dem Gubcrnator am 21. Juli crwiedcrt, Dr. Birago habe denSasso zuerst vor seinem natürlichen Richter belangt, daö Sindicat habe darüber geurthcilt und .gst,
appcllirt, wohl aber einen fremden Richter angerufen, waö gegen das gemeine Recht sei; man crn'n