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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Vier ennetbirg. Vogteieu überhaupt.

weil diese auch nicht eidgenössische Untcrthancn seien. Dieses Gesuch wird zur JnstructionScrtheilung auf ^ennctbirgische Sindicat iu den Abschied genommen. Absch, 44t). x. 54» (1701). Es kommt oft v"'daß Uutcrthancu gegen Fremde appellircn, nur um Zeit zu gewinnen und ihre Gläubiger hinzuhalten,wenn dann lcztcrc während des Sindieatcs mit großen Kosten eintreffen, ihre Appellation znrükzichcn. ^Sindicat glaubt daher, es sollten solche Appellanten vor Zusammentritt der Jahrrcchnung der GegenpolMitthcilung machen, ob sie die Berufung durchführen wollen oder nicht, damit keine unnöthigcnerwachse». Absch. 472. s. 55. (1705). Der Gesandte von Schwyz verlangt, daß je die erste App00^von dem Sindicat an die Orte nach Zürich, die zweite nach Bern und so fortan dem Range der Orte (bis die Reihe wieder an Zürich kommt, proscquirt werde. Zug will, daß die Appellationen jcwcilcn zurrstdemjenigen Orte, das den Landvogt gibt, anhängig gemacht werden sollen. Beide Anträge werden »' ^Abschied genommen. Absch. 586. 1. 51». Die Gesandten empöre» sich über das schimpfliche Treiben ^Proccßpartcicn, welche durch Gcldancrbictungcu die Stimmen der Gesandten zu erkaufen versuche!» ^ .beantragt, um diesem Ubelstandc gründlich abzuhelfen, daß sobald der eine oder andere Gesandte vonBcstechungsvcrsuchcn bei Ehre und Gewissen Anzeige macht, die betreffende Partei ohne jeden weiter»vom Sindicat gestraft werde, indem solche Fehler, die natürlich immer nur unter vier Augen gescheht ^andere Weise gar nicht bewiesen werden können. Wird in den Abschied genommen. Absch. 587. ^57. (1707). Den cnuctbirgischcn Bogteicn wird durch ein Abschicdscxtract die Weisung crtheilt,den regierenden Orten etwas vorzubringen haben, sollen sie solches durch Circular an dieselben und »iästdie Tagsazung erlassen. Absch. 635. g.

it. iHütervcrkaus i» todtc oder fremde Hand.

?lrt. 5Zi. (1693). Es wird verboten, Güter oder Herrschaften, welche in den gemeinenliegen, au Auswärtige oder in todtc Hand zu verkaufen; sollte cS aber dennoch geschehen, so wird den ' .und zunächst den in der betreffenden Vogtei gesessenen das Zugrecht, und zwar nicht nach dem ^i>>

sondern nach einer billigen Schazung vorbehalten. Dieser Beschluß sott in das Urbar von Baden eMö ^werden. Zürich nimmt diesen Gegenstand all rokoronclmn. Absch. 259. Iilili. 50. Uber diedes Verbotes der Käufe von Gütern und Herrschaften in todtc Hand oder an Auswärtige s. g"»- ^Vogteieu übcrh. Art. 34. <»<). (1694). Auf Ratification der Obrigkeiten wird beschlossen,eine allgemeine Verwarnung zu erlassen, Güter in todtc Hand oder an Personen, die außer den ^Vogtcicn gesessen sind, zu verkaufen oder Geld darauf zu leihen; sollte es aber dennoch geschehe», ^ ^,ijeder Eingesessene gegen Erlegung der Kauf- oder Darlcihcnösummc das Zugrccht ausüben, und 5'^., äffder Kauf- oder DarlcihcnSbctrag den Werth des GutcS übersteigt, in dem durch SchazungAbsch. 284. 2. IN. (1695). In Bestätigung des JahrrcchnungsabschicdcS von 1693 wird bep)1. Das Verbot, Herrschaften oder Güter, die in den gemeinen Vogteieu liegen, in todtc Hand l^

wältige zu verkaufen, oder Geld darauf anzulcihcn, wird crucucrt; 2. auf solche verbotene ^ ' zkünftig abgeschlossen werden mochten, sowie auf schon bestehende Verpfändungen ist jedem Ei»g"0l"^^Zugrccht geöffnet, und zwar bei Käufen, bei denen der Werth der Liegenschaft den Kaufpreis nicht ^ ^im Schazungöprcis derselben, bei Auffällen im Betrag des auf die Liegenschaft gegebenen Darleihend,Verordnung soll in allen gemeinen Voglcicn publicirt werden und jedes Ort die Scinigcn verwarn"» .^scäußert die Ansicht, daß diese Verordnung rüksichtlich des Zugrechtcs bei Auffällen nur auf künftig "