Vier cnnctbirg. Vogteie» überhaupt. 2047
6 dahin zu bringe», daß die so lange pcndenten Marchcnstrcitigkcitcn einmal durch eine Confcrcnz beidseitiger^^^Mcr beseitigt werden. Zürich übernimmt den Erlaß dicscö Schreibens. 2. Zürich wird bcanstragt,
b ipanijchcn Gesandten anzugehen, die früher vereinbarte Abrede über gegenseitige Admission der Geistlichende», Mailändergcbict auf die Pfründen des einen und andern Landes von Seite dcö Senats
schriftlich auszuwirken, indem man cidgcnössischcrseitö dazu auch bereit sei. 3. Die Gesandten/ ^ ^birg satten ernstlich instrnirt werden, mit den mailändischcn Beamten cö dahin zu bringen, daß^ wichen mit verbotenen Garnen auf dem Lauiscrscc gemäß den Verordnungen abgestellt werde. 4. Da manzuverlässigen Titel findet, daß der Landvogt von LaniS von einem neu erwählten Bischof von Como^ Haiioranz fordern dürfe, so soll davon abgestanden werden; wenn aber ein Landvogt aus Gnnstbczcngung^ boi» Bischof erhält, möge er cS annehmen. 5. In Betreff der neulich in ein Buch zusammengetragenen^ctc von Lauiö, für deren weitere Vervollständigung noch eine Frist von sechs Monaten eingeräumt war,^ Meinung, daß was bis zum nächsten Sindieat nicht eingetragen und confirmirt werde, als null>nchtj^ erklärt werden soll. 6. Von dem frühem Vorhaben, die Stükc z» Jrniö mit neuen Lafetten
7 Fcldstükc umgießen zu lassen, glaubt man der Kosten wegen für einmal abstehen zu sollen.
8 ^ Verkaufs der Güter dcö Franz Ccrutti von Earabbia soll cS bei den Decrctcn verbleiben.^ uu, cin Gut einem Crcditor auf der Gant zugeschlagen wird, so glaubt man dem Falliten die Wicder-»cl^ innerhalb eines Jahres und gegen baar Geld gestatten zu können. 9. Den Untcrthanen soll,
^ ilcsczlich rcgulirten Appellation, zugelassen sein, in ihren Angelegenheiten an die regierenden Orte zuvl> immerhin mit Begrüßung deS LandvogtcS, der aber solches nicht hindern darf. Uber die Frage,Beschwerden auf dem Sindieat vorbringen dürfen, läßt man cS auf den Inhalt der^ ^'^enden Dccrctc ankommen, 11. Die Kosten deS gemeinen Landschirmö glaubt man jcwcilcn pro rata^ ^^bschaftcn verthcilen zu sollen, wobei LaniS und Mendris zusammenzunehmen wären. l2. Die>Z ^^'^cationen erlaufenden obrigkeitlichen Forderungen sollen den rechtmäßigen Schuldforderungcn nachgehen,l^ Gant- und Auffaltökosten sollen, wie fast aller Orte» bräuchlich, vor den Briefen entrichtet werden,der ^tMvssen cincö ProccsscS sollen nur Einen llrthcilSbricf anzunehmen verbunden sein. 15>. Die Bestellung^ ^itcria zu Cambronio (Gambarogno?) so» gemäß der bestchcndcu Freiheiten stattfinden, diese aberT>ieeg"^""^" untersucht werden. Schwyz ist diesfalls nicht instrnirt. Absch. 387. p. — Ii.!. <l700).
'^dcr Karl und Bcrnhardin Crivclli von Ponte dclla Trcsa bringen in einem Memorial vom 2. Juni^bc . ^'^'dcS Gesuch vor: Der ehemalige eidgenössische Agent Bartholome Erivelli von Ponte dclla Trcsa^ ^stammt von 1639 seine Söhne Doetvr Johann Baptist und Abbatc Franz zu Erben cingcsczt,^^ing, daß wenn die männliche Linie dieser beiden aussterben sollte, daö Erbe dann an die Nach-^cccs- beiden in Mailand verhcirathcten Töchter Katharina und Margcrita, und nach Aussterben dieser^ diejenige der Gebrüder Hieronymus und Johann Anton Erivelli von Ponte dclla Trcsa über-Nachdem Söhne deS Doetor Johann Baptist Erivelli, Joseph und Bartholome,
der crstcrc nur eine Tochter hinterlasse», würde nun das Erbe an die weiblichen Erben in!>»d ^ lallen. Da aber durch neuere Statuten von Mailand alle Erben, welche nicht dortseitige Untcrthanen^>> ^stamcntö- und Intestaterbrecht ausgeschlossen werden, so glauben die genannten Gebrüder Erivelli, daßMailand auch Gegcnrecht üben könnte, und bitten daher, daß sie als nächste Erben ihres VaterSBartholome Crivclli wenigstens in dasjenige Vermögen cingcsczt werden, welches auf eidgc-" Gebiete liege, und zwar mit Ausschluß der Erben der Töchter Katharina, Margcrita und Marianna,