2046 Vier ennctbirg. Vogtcicn überhaupt.
McndriS »litzuthcilcn. Slbsch. 297. ä. — 45. Den Obcm wird empfohlen, die Aufhebung oder doch ^Einschränkung der vielen Fidcicommissc zu verfugen, weil dadurch viele Gläubiger und auch der obrigkcitliAFiöcus in Schaden komincn, und die Gewißheit, daß die Fidciconnnißgütcr den Erben der Fidcicommittirtu'nicht entzogen werden, die Untcrthancn oft zu allerlei Bosheiten und Schandthatc» verleitet. Bei dem großU"Thcil der Untcrthancn fruchtet die Furcht des Verlustes der Güter mehr, als die Furcht, die Gebotezu übertreten. Absch. 304. a. — 46. Die Mehrheit der Orte rügt, daß die Untcrthancn und die Landv^meistens nur bei Zürich, Luccrn und Uri in ihren Angelegenheiten RathcS erholen und die übrigen ^außer Acht lassen. Absch. 304. I>. — 47. (1696). Das Sindicat erläßt folgende Verordnungen: tStrafuntcrsuchungcn ist künftig da, wo daö Vergehen nicht bewiesen werden kann, nicht mehr in dieaufzunehmen, es stehe dahin, ob der Angeklagte dieses oder jenes Vergehen begangen habe, sondern cS st'tt ^Mangel an Beweisen der Beklagte einfach freigesprochen und die Namen der Angeklagten genau in die Ka>»"^rcchnung aufgenommen werden. 2. In Strafsachen hat der Landvogt alle Proccß-, Gefangenschaft^ "Gcrichtskostcn auö den ihm zufallenden zwei Drittheilcn der Strafen zu tragen; der obrigkeitliche Anthcil 0'"nur mit den Kosten, welche durch die Anordnungen der Orte und dcö Sindicates erwachsen, belastet U'O^3. Die Ncuerrichtung von Fideicvmmisscn wird definitiv abgcstrikt. 4. Die Landvögte von LauiS undhaben künftig an den ncugcwähltcn Bischöfen von Como die bisherige Hvnoranz nicht mehr zu fordern/wird dem jeweiligen Gcncralvicar empfohlen, die übliche Verehrung nicht zu versagen. 5. Waarcn u»d'die von eidgenössischen Angehörigen an Ausländer verkauft werden, sind dem gewöhnlichen Zolle unter»'"6. Bei 500 Kronen Buße müssen bei Nachsuchung von Freiheiten, Privilegien und obrigkeitliche»alle regierenden Orte begrüßt werden. In Appcllationssachcn ist bei 200 Kronen Buße wenigst"^schriftliche Darlegung an alle Orte erforderlich. Desgleichen haben die Landvögtc in wichtigen Sachau ^Zuschriften an sämmtlichc XII Orte zu richten. 7. Der Entscheid der Frage, ob der Großvater für ^unehliche Kind seines landcsabwcscndcn SohncS zu sorgen habe, wird dem Landvogt anhcimgcstcllt.Zuschicbung dcS Eides vom Vater auf den Sohn und umgekehrt wird für unstatthaft erklärt. Absch. 333-46. (1697). Die Abgeordneten der Landschaften an die Orte und deren Anwälte werdenBegehren den Jahrrcchnungögcsandtcn eine spccificirtc Rechnung aller aufgelaufene» Kosten undvorzuweisen. Absch. 360. g.. — 40. So oft die Landschaften wegen Freiheiten, Verordnungen undan die regierenden Orte rccurrircn, müssen sie bei einer Buße von 500 Kronen persönlich an jcdcS "'6Ort gelangen und in Privatstrcitigkcitcn bei einer Buße von 200 Kronen wenigstens an alle Orte ^ .
Absch. 360. 6. — 56. Das Sindicat beschließt gemäß dem lcztjährigcn Abschied: l. In gcrmgl ^Angelegenheiten ist cS nicht zuläßig, daß der Sohn für den Vater und umgekehrt mit dem Eid alö ^.^,imittel aufkomme; iu Civilproccsscu und andern Fällen von Wichtigkeit soll der Landvogt sich nach demkaiserlichen Recht richten. 2. Die Frage, ob ein Vater die unehlichen Kinder seines abwesenden oderSohncS zu erhalten habe, sollen die Landvögtc ebenfalls nach dem gemeinen kaiserlichen Recht cnü ^3. Da die Substitutionen ihrer Natur »ach fast die nämliche Wirkung haben, wie die als unstatthaft cr ^ ^Fidcicommissc, wird verordnet, daß sie künftig kraftlos und rechtsunvcrbinviich sein sollen. Absch-
51. Nach Maßgabe der erthciltcn Ortöstimmen sollen die Sindicatc nicht befugt sein, Verordnung"^ x.heilen und erthciltc Begünstigungen der Landschaften aufzuheben, zu suspendiren oder abzuändern. Msch-
52. (1698). Auf verschiedene a»S den wälschcn Vogtcicn cingckommcnc Bemerkungen werden
eine Commission beantragte Punkte in den Abschied genommen: 1. Der spanische Gesandte soll ersucht