Vier cnnetbirg. Vogteicn überhaupt. 2045
Es wird dic Wahrnehmung gemacht, daß so viele Todtschlägc thcilS auö geringfügigen thcils a»S ganz^ lgen Gründen vorkommen, was zu gutem Thcil durch die unbedeutenden Straffolgcn, wie Verbannung^ Einige Jahre oder kleine Geldstrafen veranlaßt wird, und die Todtschlägcr durch die nachherigcn Libcralioncn^ Gerechtigkeit ganz entzogen werben. So liegt nebst andern der Fall vor, daß die Gebrüder Johann und^ 4akvb Mosctti von Scssa den Karl Pcvi, der ihren Vater erschossen hatte, umbrachten, obwohl dieser^ Boden gestürzt, seine Verfolger um das Leben gebeten hatte und so keine Nvthwehr vorhanden' Dafür wurden die beiden Mosetti auf ein Jahr verbannt und ihr in 9 Kronen bestehendes Vermögen^siöcirt, über welche hinaus sie noch 49 Kronen an die obrigkeitliche Kammer bezahlten. Diese Übclständcbttde» z«r nähern Erdaucrung in den Abschied genommen. Absch. 133. d.(1689). Entgegen derlind einigen Gesandten geäußerten Ansicht wird einstimmig festgcsczt, daß nach altem Herkommen
^ »ichrfachcn obrigkeitlichen Erkanntnisscn weder die Sindieate noch Landvögtc, sonder» einzig und allein^ Obrigkeiten vvrsäzlichc Todtschlägcr libcriren mögen. Wenn bei den Sindieate» je sechs und sechs Stimmenkö» gegenüberstehen, soll der Landvvgt nicht, wie eS bisher einige Male vorgekommen, das Mehr machen^u, sondern jeder Specialfall eines vorsäzlichen Todtschlageö ist durch den Abschied den Orten zur Jnstructionö-stK ^ nächste Sindicat vorzulegen. Erst wenn auch dann die Stimmen wiederum einstehen,
^ ^ Landvogt das Entscheidungsrecht haben. Wird der Todtschlägcr auf diese Weise liberirt, soll er injjjh Vogteicn ganz sicher sein, auch wenn der Laudvogt einem Orte angehört, das nicht für die
gestimmt hatte. Wenn aber ein solcher Todtschlägcr in eines Ortes eigener Botmäßigkeit ertappt>»>d ^ ^ ^ Liberation nicht beipflichtete, soll diesem unbenommen sein, gegen den Verbrecher nach RechtBilligkeit zu verfahren. In allen andern Civil- und Criminalfällcn aber, denen ein Landvogt beiwohnt,kein Mehr machen, wie es bisher üblich gewesen ist. Luccrn, Basel und Schaffhausen wollen
^"dvogt diese Bcfugniß, bei Zwiespältigkeit der Meinungen der Orte das Mehr zu vergeben, nicht zugc-Ab'. Llbsch, ^ — 49. (1691). Uber die Confiöcation dcS Vermögens malcficischcr Personen siehe
(1693). Über Vergriffe der Untcrthanen an der Ehre oder den Rechten einesregierenden Orte und die Durchfuhr von Waarcn derselben durch gemeinsame Vogteicn s. gem.^ K Vogtcien überh. Art. 65. — 4L. Die ältere Verordnung wird neuerdings bestätigt, daß vor den^ Partei allein, sondern uur in Gegenwart der andern Gehör geschenkt werde, es würde denn
^uf gehöriger Vorladung gefährlich oder halsstarrig ausbleiben. Absch. 253. ur. — 4.'!. (1694).
^ Llnsiiuicii Berns, warum Zürich seit einiger Zeit sich zur Hingebung oder Gutheißung verschiedener^sse Fidcicvmmissc und Admodiationen obrigkeitlicher Zicgalicn an cnnctbirgischc Angehörige bestimmen
^ite>, die Gesandtschaft lcztern Ortes, man beabsichtige damit, diese Leute, deren Voreltern sich im
Lchc Kriege so verdient gemacht, in fortwährender guter Disposition gegen die evangelischen
^»tcr e" Auf Vorstellung der übrigen Orte und namentlich Bernö, wie sehr das Ansehen und das
^ Obrigkeiten hiebet bcthciligt sei, wird beschlossen, die mitrcgicrendcn Orte zur Instruction darüberbicSfalls eine Ordnung gemacht werden könnte, die den Obrigkeiten anständig lind den Unterwürde. Absch. 293. e. - 44. (l695). Auf den Bericht, daß zu Lauis verschiedene^c»,r ^ Mordthatcn begangen worden seien, daS Volk in Schrekc» stehe und man sich fast nicht mehrJustiz zu klagen, wird Namens der XII regierenden Orte an den Landvogt zu LauiS eingcgcii die Duldung Fremder, namentlich der Anhänger des Grafen Busclli, sowie gegen"3 der venctianischen Werbung erlassen und ihm ausgetragen, dieses Mandat auch dem Landvogt von