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Bier ennetbirg, Vogteien überhaupt.
und bis auf fernem Befehl der Obrigkeiten sich der schon erlassenen neuen Gcsczc nicht bedienenAbsch. 8. — 3t. (1682). Mit Nüksicht auf den leztjährigcn Beschluß über die Geltung der Fideicom»"^wird die Frage aufgeworfen, ob ein Fideicommiß da, wo die, welche in den Bcsiz desselben snecessiotts^c^treten, eine Misscthat begehen würden, nicht ganz oder thcilwcise confiöcirt werden sollte. Die Mehrheit e"tscheidet, daß hier daS nämliche Verfahren wie in den deutschen Vogteien eingehalten werden solle. Laüiö "Mcndris beschweren sich darüber, weil die Gebräuche ungleich seien, und namentlich weil cö dem WesenFidcicommissc widerstreite, daß ein Rechtsnachfolger die Misscthat seines Vorgängers entgelten sollte,dahin führen müßte, daß sich Niemand mehr einer solchen Gefahr auSsczen wollte. Der endgültige E»t>^wird den Obrigkeiten vorbehalten. Absch. 33. el. — 32« (1683). Der lcztjährigc Beschluß über diecommisse wird bestätigt. Für den Fall, wo Einer, der durch Erbschaft zu einem. Fideicommiß gelangt 'eine Misscthat beginge und landesflüchtig würde, ist mit Mehrheit ans Ratification der Obern erkenntdaß die Einkünfte des FideicommisscS während der Lcbzcit des Missethätcrs oder bis zu dessen Liberirnng ^obrigkeitlichen Händen sollen gezogen werde». Wenn der Misscthätcr nicht noch fünf Jahre lebte, oder ansi"0oder während der fünf Jahre betreten und hingerichtet würde, soll die Kammer nach dessen Tod die vcommißcinkünftc noch zwei Jahre lang beziehen. Absch. 51. a. — 33. (1684). Folgende zwei Punkteauf Genehmigung der Orte in den Abschied genommen: 1. Daß keine Obrigkeit rüksichtlich der ^ -.besczung von Ämtern eine Ortöstimmc gebe, bevor der Beamte daS Amt aufgegeben habe oder Horben ^2. daß die Untcrthancn mit Gesuchen für Erthcilung von Gnaden oder Freiheiten in den Orten nicht > ^Hort, sondern an das betreffende Sindicat verwiesen werden, damit daselbst mit Bcnüzung der ^rchl"^^Abschiede zu Händen der Obrigkeiten ein Gutachten darüber abgefaßt werde. Absch. 67. p. — 34» .einem Anzug im lezten Abschied von Luggarus, wie sehr cS unanständig und den Untcrthancn selbstsei, gegen Criminalbußcn von 5V Kronen und weniger von den Sindicaten an die Orte zu appellirc»,das AppcllationSrccht für solche Beträge aberkennt. Da aber gegen den Vcrthcidigcr Rvlasca,eine Buße von 20 Philipp verfällt worden war, troz vorgeschlagener Appellation der Einzug angeordnctwollte, erscheinen die Regenten der Landschaft Lauiö und weisen einen obrigkeitlichen Stimmbricf vor, >n n" ^die Appellation auch für geringere Snnimcn alö 50 Kronen gestattet worden ist, und berufen sich n^^^ßsemehrmalige Verordnungen, daß, wenn die Gesandten über die bestehenden Dccrctc, Statuten und SU""" ^etwas in den Abschied nehmen, die Untcrthancn behufs Darbringung ihrer Gegenbemerkungen davon ^richtigt werden sollen. Dieser Vorfall wird zur Erörterung in den Abschied genommen. Absch-35». (1686). Uri beantragt, die Verfügung zu treffen, daß der Nachlaß von Findelkindern der obrig 0 ^Kammer zufallen solle. Die Landschaft ersucht dagegen, hicvvn Umgang zu nehmen und Hab und G»t^ ^Kinder den Gemeinden oder Spitälern, welche sie aufziehen mußte», zu belassen. Absch. 103. o.
Gesandte von Glarus verlangt, daß alle Civilrcchtöstreitc, welche an sämmtlichc Orte gebracht oder »>anhängig gemacht werden, vor der Session und nicht durch Vermittlung einzelner Gesandte» erledigtDa daö Sindicat hierüber gethciltcr Ansicht ist, wird daS Begehre» in den Abschied genommen. Absch- ^37. (1688). ES werden zur Instruction auf daö nächste Sindicat folgende Anträge in den Abschied!. Die Begnadigung Verbannter soll nicht durch daS Sindicat, sondern nur durch die Obrigko"'"^sprachen werden können, wobei keine derselben zu übergehen sei. 2. Nur gegen Sentenzen desdie Appellation in die Orte statthaft sein, und bei Civilappellativncn soll die Mehrheit der Eiü>clP ^ ^der Orte eingeholt, bei Criminalappellationcn aber sämmtlichc Orte begrüßt werde». Absch-