Druckschrift 
6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
2043
Einzelbild herunterladen
 

Vier ennetbirg. Vogtcien überhaupt. 2043

^ dem Abschied einverleibt, weil die meisten Orte hierüber nicht instrnirt waren. Absch. 69 t. n.(t7t<1). Wenn ein Landvogt während seiner AmtSdaucr stirbt, soll sein Ersazmann nurmchr von demWide, der Landvvgt gewählt hatte, in Eidespflicht genounnen werden. Zug nimmt den Beschluß mlAbsch. 7ll. g. 24» Man hat dir Wahrnchmnng gemacht, daß die Landvögtc von denb citlichcn Lehen schone RccognitionSgcbührcn beziehen, dagegen aber die Bezahlung der Baukosten, vongnchc,, LchcnSobjccten herrührend, den Obrigkeiten übcrlasscir. DicS wird zu näherer Überlegung in denIchicd genommen. Absch. 7t t.^. 23. Obwohl der im Jahr t7l)<) abgeänderte Praeticircid nach aller>.' ^cn Orte Gebrauch und Gewohnheit eingerichtet und daö Practicircn zur Erlangung einer Landvogtci' > hoch verboten ist, wird doch die Wahrnehmung gemacht, daß dieses Gebot in Zug nicht glcicherdingc^ ^ werde. Die Gesandten von Zug sollen ihre Obern dahin vermögen, daß auch die von Zug gescztcnden Praeticircid, wie die andern Orte, schwören können. Absch. 7lt. mm. 20. Bei gegen-laßt ^ ^hrrcchnung ist vorgekommen, daß mehrere Processe in Baden verglichen worden sind. DicS vcran-den Beschluß, daß rein privatrcchtlichc Streitsachen unter den Parteien auch dann noch abgcthan werdenwenn hicfür bereits Tagfahrt angcsczt ist; in diesem Fall müssen aber die Parteien dem vvrsizcndcnP ^ Kenntnis! geben. Der Entscheid der Frage, ob der Landvogt über eine in der Rechnung vorgetragenedie s ^ »ach abgelegter Rechnung sich gütlich abfinden lassen dürfe, wird den Obrigkeiten anhcimgestellt,vo» nächste Jahrrechnung instruircn werden. Absch. 7t l. ss. 27. (17l t). Der Gesandte

^..^^hurn hwdct die Erthcilung von AnwartschaftStitcln auf obrigkeitliche Ämter, che und bevor solcheda bedenklich. Ihm wird bedeutet, dieses Anliegen dircct beiden regierenden Orten anzubringen,

" Eindicatcn die Verleihung derartiger Anrechte nicht zukomme. Absch. 729. o.

iliecht «nd (Bericht; allgemeine Verordnungen; Statuten; Freiheiten der

ltnterthanen.

(Man sehe auch bei Anstände mit Mailand.)

d»nDie Gesandten sollen gleichförinig instrnirt werde», wie man es mit der Errichtungl>^.^"^"'wisien in den cnnctbirgischcn Voglen» halten wolle. Absch. 6. n. 20. Der lcztjährigc Beschlußdjx Ungültigkeit von Fideievmmissen im Betrag von mehr als 3000 Kronen, sofern sie nicht durch

^hrl ^ svlchcr unter 3000 Kronen, wenn sie nicht von den Sindieatsgcsandten ratisicirt seien, wirdfalls Erläuterung bestätigt, daß dem Errichter eines FidcicommisscS, wclchcir Standes er sei,

»icht l verbrechen oder eine malcfizischc That begangen hätte oder begehen würde, daS Fidcicommiß^>üs Indern sein Hab und Gut, wie anderes, der ConfiScation unterliegen soll. Wenn der Errichter"aoinmisscö mit gutem Nainen und ohne Argivohn einer begangenen Missethat gestorben ist, soll daSFällen Kraft haben und beachtet werden. Dieses Erkenntnis! soll öffentlich bekannt^»c» r ^lbsch. 8. 6. .'!<>. Die Landschaften haben wieder ganz neue Eivildcerctc erlassen, trozdcm

iwMandcii bisherige Gesezcöbcstimmungen da, wo sie zweifelhaft erscheinen oder wo die^»adc ^ erfordert, mit Vorwissen der Landvögtc abzuändern. Bei diesem Mißbrauche der crthcilten

^>stä>d^^ ^ '"an die Landschaft bei dieser Vergünstigung laut OrtSstimmcn beschirmen möchte, dochhin gefunden, daß Untcrthanen Gcsczc machen, an welche die Gesandten und die Landvögtc gebunden

>, und daher erkennt, daß die Landschaften mit der Aufstellung neuer Verordnungen nicht fortfahren,