2042 Vier ennetbirg, Vogteien überhaupt.
1, Dir auf dem Sindicat in Lauis erlassenen Sentenzen sollen künftig nicht mehr in italienischer, sonder»deutscher Sprache cxpcdirt werden. 2. In Betreff der Zollcrstcllen zu Lauis und Luggarns sollen die Bewerbtnicht mehr in die Orte laufen, sondern des SindicatcS erwarten; zu diesem Zwcke haben die Landvögtc d»>Stellen vorher zur Neubcsczung anSznkündcn und zwar auf eine Amtsdauer von sechs Jahren. D» ^Wahlen eine Zeit lang auf acht Jahre stattgefunden haben und Einige ihr Recht au Andere verkauftsollen, so mochten die Gesandten instruirt werden, ob nicht wenigstens wegen weiterer Prolongationen, dir h'"und wieder bis ans scchszch» Jahre stattgefunden, etwas Remedur getroffen werden könnte. 3. Da Ki»d^in der Wiege durch Ortöstimmcn Ämter crthcilt werden, so solle künftig um kein Amt eine Ortsstimmewerden, bis dasselbe erledigt ist und man den Mann sehen kann, ob er tauglich sei; welcher die Sti»"'^nicht von allen Orten hat, soll vom Sindicat nicht anerkannt werden; bei Verleihung von Privilegien, obrigkeitl^'Interessen, Regalien und Einkünften soll kein Ort dem andern sein Recht vergeben, daher alle Orte w»Stimmen angegangen werden. In Rcchtshändcln dagegen mögen die Majora gelten und die ander» ^schriftlich berichten. 4. Die vielfach widersprechenden Dccrctc der wälschcn Untcrthancn sollen succsMÜbereinstimmung gebracht werden. Absch. 301.— lk». Nidwaldcn eröffnet, wegen Abänderung der Kt»"" ^krönen sei unter den ennctbirgischcn Gesandten einiger Mißverstand entstanden, indem der dadurch ^Vorschlag seit einigen Jahren voir Zürich beansprucht werde, während die übrigen Orte der Meinung I ^daß das Geld ausgegeben werden solle, wie es eingenommen worden sei; ferner verlange Zürich dopÄ ^Hnldigungsgeld, was andere Orte als eine Neuerung bestreiten. Die meisten Orte erkläre» sich für Nidw» .Ansicht. Die Sache wird schließlich zur Instruction in den Abschied genommen. Absch. 301. 8. — 16» ^
Es ist die Beobachtung gemacht worden, daß auf den Jahrrcchnungcn zu Baden die cnnctbirgischen Angelegt ^bei der großen Anzahl der Geschäfte nicht scharf und einläßlich genug bcrathcn werden, waS daherdaß die dortigen Gesandtschaften über die Vorfälle cnnct dem Gcbirg nur unvollständig informirt si»^wird daher den Obern überlassen, zu bestimmen, ob nicht besser wäre, die italienischen Geschäfte in den ei>ÄOrten selbst abznwikcln, da daselbst der jeweilige Gesandte vom Sindicat über den Sachverhalt bcrichtr» ^Absch. 392. I>. — 17. Ammann Weber von Zug eröffnet gemäß seiner Instruction, seine Obern j»Unparteilichkeit wegen nöthig, daß auch in den andern Vogteien Reformationen vorgenommen werden, ^den Frciämtcrn. Absch. 399. e. — Iii. (1700). Über die Frage, ob die in eine Landvogtci g9 ' ^Gesandten dem Landvogt, oder dieser jenen vorgehen soll, worüber laut lcztjährigcm Abschied Strcü ^werden drei verschiedene Meinungen vcrthcidigt. Der Gegenstand fällt daher nochmals in den ^Absch. 440. gg. — l«>. (1703). Es wird dem Abschied einverleibt, die Gesandten über das Gcbubinstruirt werden, den Landvögtcn zu befehlen, daß sie die an die Orte oder nach Baden zu vcrst» ^Schriften in deutscher Sprache fertigen. Absch. 521. >1«l. — LI). (1707). Zürich stellt de»künftig die für eine» verstorbenen Landvogt ausdienenden Verweser vor der Tagsazung oder auf dem ^^jgtwenn der Todfall aber sich nicht auf diese Zeit ereigne, vor des betreffende» Landvogts Obrigkcü ^ ^werden möchten. Wegen mangelnder Instruction wird der Gegenstand in den Abschied genommen. Absch-LI. (1708). Zu Jedermanns Warnung wird öffentlich ausgckündct, daß sämmtlichc Eingaben »>izurükgcwicscn werden, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind. Absch. 665. n. —
Der Anzug von Zürich, ob nicht zur Vermeidung großer Angelegenheiten und Kosten der Ersazman»während seiner Amtsvcrwaltnng verstorbenen Landvogt, statt wie bisher von sämmtlichcn mitrcgicrcndc"einzig von demjenigen Stande, der ihn zu wählen hat, Namens aller in Huldigung genommen wcrdw