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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Vier ennetbirg, Vogtcien überhaupt. 2041

gcgcbeii, daß die Landvögtc in LauiS und LuggaruS, welchen 1604 zwei Dritthcilc der Bußen, Strafen" ^viifiscationen in der Meinung zuerkannt wurden, daß sie säunntlichc Kosten bezahlen und den Orten ein^»zcs Dritthcil ohne jede Beschwerung zukomme, nun den Fchlbaren von vornherein die Abstattung aller^ ltt auferlegen und die zwei Dritthcilc der Strafen gleichwohl zum Voraus für sich nehmen. Absch. 33. 4.^6^)- Die vor zwei Jahren crtheiltc Weisung wegen beförderlicher Ausfertigung der cnnetbirgifchcn>Mdc isticht eingehalten worden; es wird daher neuerdings angeordnet/ dasi dieselben längstens auf MartiniWndet werden. Absch. 49. 0. 4» (1684). Glaruö wird abermals zur Ermäßigung der großen Auf-auf die Landvögtc gemahnt und zwar unter Androhung, diese nicht auf die Vogtcien zu admittircn.nimmt den Gegenstand in den Abschied. Absch. 67. /7.. 5>. (1685). ES wird zu verbietenzutragt, daß für Ämter in den Vogtcien nicht so frühzeitig,da die Kinder noch schier in der Wiegen",Winitten gegeben, sondern die Todfällc abgewartet werden sollen. Dagegen wird aber von mchrcrn Orten^wendet, wenn Jemand zur Sammlung von Ortsstimmcn in die Orte selbst komme, sollen die ObrigkeitenAbschiedes nach Belieben handeln können, obschon die Beobachtung dieses Vorschlages sehr^Äch- 70. ><- 0. Auf einen Anzug Obwaldcns erklärt mair sich allgemein dafür, daß die in^ bicöjcits des Gebirges herrschenden Valuta eingegangenen Zölle, Tribute und Kammcrgclder den Gesandten^^Mng ausbezahlt werden, desgleichen hinwieder die Bußen und Sizgcldcr in ennetbirgischcrwelcher sie gewöhnlich eingehen. Dieses Gutachte» wird zur Instruction in den Abschied genommen.Äcd - ^ ^ Vogteisachcn zu Baden verabschiedet wird, soll nur von dem Amt zu Baden

rechu^ dortigen Landvogt besiegelt werden. Absch. 92. n. Ii. (1688). AuS den Kammcr-

^ ""d sonstigen Quellen mußte das Sindicat erfahren, mit waö für Listen und Ränken durch gütlichesogar mit Hilfe und Rath der geschworncn Amtleute, lcztcrc in der Absicht, den vierten Thcil. ^glcichss,,,,,,,^ für sich z» gcwinncn, gesucht wird, die der Kammer zufallenden Confiscationcn zn vermindern.H ^ Bedenken werden dem Abschied einverleibt. Absch. >33. o. 0. (1690). Der Antrag Luecrnskatholischen regicrcildcn Orte, daß die ennctbirgischen Untcrthancn durch ein Mandat angewiesen^gcu'' Bctreffniß von ungefähr 500 Philipptyaler an die Kosten der Gesandtschaft nach Mailand bcizu-^sksi ^ Gesandtschaft auch wesentlich in ihrem Interesse unternommen worden sei, wird aus Mangel^ ^"strnetion rokoronänin genommen. Absch. 181.ua. 10. Seit etlichen Jahren ist, entgegend» rc '"""kcn Anordnung, der Mißbrauch eingerissen, daß in den Kammerrechnnngcn nicht die richtigen NamenBlutschänder uns anderer Verbrecher, sondern beliebige falsche Namen eingeschrieben werden,^chkigc und schlimme Folgen habe» kann, wird provisorisch und auf Gcnchmhaltung der Obern den'biß ^ Amtleuten strenge verboten, strafbare Personen unter falschen Namen in die Kammcrrechnungsti»,,,^" ^ lassen. Absch. 190. cl. 11. (1691). Wenn Einer um eine Amtstellc, wozu er die Orts-l'2. '^'lhig hat, anhalten will, soll er sich bei allen regierenden Orten anmelden. Absch. 218. p.^Ichj "^"mlige Klage wegen später Einsendung der Abschiede werden Uri und Lucern ersucht, sich für^ksichdieses Ubclstandcs zu verwenden, und zwar erstcrcS durch Vermittlung des Obersten von Bcroldingen^ ^uis und lcztcrcs beim Landschrcibcr von Luggaruö. Absch. 218. g. 1.'!. (1694). Da im^re»d ^ ^Lahrnchmung gemacht wurde, daß verschiedene Urthcilc italienisch abgefaßt sind,

k- ^"untlichc Verhandlungen der Jahrrcchnung in deutscher Sprache geführt werden, wird beantragt,I4. '^^si)in alle Sindicaturthcilc ebenfalls in deutscher Sprache abzufassen seien. Absch. 287. e.' 5)- Auf Antrag Berns werden folgende Punkte zur Instruction in den "Abschied genommen:

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