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Freiämter.
scincr Obrigkeit vor, ob sie an der Ortsstimmc etwas abändern wolle. Absch. 384. mm. — 201. (1699)'Johann Bnchcr, ncncrwähltcr Schultheiß von Brcmgartcn, wird in die Huldigung genommen. Absch. 417.ppp's202. In einem kurz vor der Tagsaznng den Regierungen mitgethciltcn Memorial stellte daS ObcranitBaden vor, wie sehr die Untcrthancn in den gemeinen Vogtcicn durch die hohen Ehrschäze belästigt tvcrdsbund dringt ans eine Ermäßigung derselben, da sie nicht als ein Zins von den Gütern, sondern nur alsZeichen zu betrachten seien, daß das Eigcnthum der chrschäzigen oder Erblchengüter nicht dem Lehcm»^sondern dem Lchcnhcrrn gehöre, was mit einem Schilling eben so gut beurkundet werden könne als mit d»'bestehenden hohen Gebühren. Auf Vorrufung der Interessenten erscheint ein Ausschuß von Brcmgartcnlegt eine aus einer alten österreichischen Öffnung gezogene und vor fünfzehn bis zwanzig Jahre» vonOrten bestätigte Öffnung vor, kraft deren die Vremgartcr von den zu Rudolfstättcn verkauften Gütern ^dritten Pfenning des Kaufschillings als Ehrschaz beziehen dürfen; ferner einen Rcccß von Baden vom 24. ^1679, gemäß welchem auf die Beschwerde der Rudolfstättcr über den Ehrschaz des dritten PfenningsRechte, Siegel und Briefe der Bremgarter um so mehr bestätigt wurden, als diese erklärten, daß sieundenklichen Zeiten her ihr Recht nie in scincr Ausdehnung ausgeübt, und auch fürdcr so zu vcrfnffWillens seien. Es haben aber die Rudolfstättcr auf der Jahrrcchnungötagsazung von 1691 sich ncucrvn^über den Bezug des Ehrschazes von Seite Brcmgartcns beschwert und eine Liste zu den Acten (ffgcbcn,^^sie beziehen, woraus man sehen kann, was vom Hundert erhoben wird. Absch. 417. vvv. — 203.In Vollziehung der Beschlüsse der Jahrrcchnungötagsazung von 1660 und 1687 wird denen von BrcMgKauf ihr Ansuchen von der Kanzlei Baden für ein und allemal der Rcvcrö ausgestellt, daß wenn dervogt der Frciämtcr Jemand an der von Brcmgartcn Hochgericht hängen oder darunter begraben lasse»er solches zu thun befugt sei, und daß dieses den Rechten und dem Blutban» deren von Brcmgartcn »um ^thcilig sei» soll. Absch. 536. IG. — 204. (1710). Die Stadt Brcmgartcn zeigt an, die Füglist^ONieli im unter» Freimut oder Niederau» fordern von ihr eine Hausgcrcchtigkcit. Da sie damit 9"abgewiesen wurden, sei der unterliegende Thcil nach Zürich gelaufen und daraufhin habe der Landvogl ^Knonau, obgleich in Civilsachcn die Appellation nicht nach Zürich, sondern »ach Muri und von da ^Brcmgartcn gehöre, die Parteien unter Strafandrohung nach Zürich verwiesen, woselbst wirklich »bO ^Streit abgesprochen worden ist. Die Stadt Brcmgartcn wird daher angewiesen, nachzuschlagen, wie sü ^Niederau» erkauft und wie seit 1528 die Appellationen verhandelt worden, und soll den dahcrigcn Befund ^berichten. Bei Behandlung des KcllcramtsstrcitcS soll dieser Vorfall zur Sprache komme». Da aberMediation im Toggcnburgcrhandcl keine Verständigung erzielt werden konnte und die Tagsazungzu Ende ging, und Zürich in den Streitsachen insgemein ohne Instruction zu sein vorgab, mußte dieß»fall lediglich in den Abschied genommen werden. Absch. 711. evvv.
o. Mellingen.
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Art. 20."». (1686). Der neu erwählte Schultheiß zu Mellingen, Johann Georg Wiederkehr, ^Huldigung ab. Absch. 101. u. — 200. (1693). Ein Ausschuß des RathcS z» Mellingenüber respektloses Benehme», besondere Verbindungen und Complottc der Bürgerschaft, ein Ausschußüber NichtHaltung dcS Cvllatcralbricfcs und andere Versehen der Räthc. Hierüber wird befunden, d» ^haben zwar Anlaß zu einigen Beschwerden gehabt, jedoch in der Form ihres Verfahrens gefehlt. ^ mchdaher erkennt, der Collatcralbricf sammt dem Transfix soll künftig gcna» beachtet und der Bnrgcrschn^ b