Freiümter.
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^ dc» 20. Tag (13. Januar) vorgelesen werden. Von der Pension soll die eine Hälfte den Rathen verabfolgt,andere aber in's Gewölbe gelegt werden; endlich sei von den dort durchreisenden Gesandten beiden Thcilcn" Zuspruch zu halten, der Bürgerschaft mit der Bemerkung, daß man sie wegen unförmlichen Verfahrens) hättc z„r Strafe ziehen können, der schweren und theucrn Zeiten wegen aber davon abgesehen habe.<we. — (1704). Von zwei AuSgcschossenen deS großen Raths und der Bürgerschaft zu
wird vorgebracht, daö Mißverständnis! zwischen dem kleinen und großen Rath und der Bürgerschaft^incswcgö gestillt, sonder» nehme vielmehr zu; die Verwaltung des Kirchen-, Spital- und gemeinen GuteSPlt" ^ uuhr und der kleine Rath wolle den im Juli vorigen Jahrcö aufgerichtete» Vergleich nicht
Z»rl" werden Schultheiß Dürlcr, Landammann Püntincr und Amman» und Landshauptmann
u»bcn angehört; anS deren Bericht geht hervor, daß kein Vorrath an Pulver, Blei und Pallisaden mehrist und daß die Vvrgescztcn mehr Vertrauen zu unsern Stiefbrüdern zu tragen scheinen als zu den^ .U'lischen, während doch der Paß zu Mellingen dem katholischen Interesse so wesentlich sei. ES wird nuncrnstlichcS Mahnschreiben erlasse» und Lueern, welchem die Vcrtheidigung dieses OrteS durch»e>>," ^"'"undantcn übergeben ist, aufgetragen, daß über die erwähnten Mängel eine Untersuchung vorge-"ru und »ach dem dahcrigcn Befund der Stadt Mellingen die Anschaffung des Erforderlichen befohlenAbsch. 552. a.
ek. Sarmcnstorf.
Litt!. (1681). Ein Ausschuß der Gemeinde Sarmenstvrf eröffnet, daß sie alle der hohen Obrigkeitaccordirtcn FallzinS gern geben. IlbcrdieS haben sie dem GcrichtSherrn zu Hilfikon ebensgc ^^cgeben, mir der Obrigkeit, während nicht die Hälfte ihres Volkes innerhalb der Hilfikoner Bannmarkcn^rr»^^ ^uher, für die Nichtpflichtigen einen Unterschied zu machen. Wegen Abwesenheit deS GerichtS-^l'sci der darüber auch anzuhören ist, wird die Sache zur Instruktion in den Abschied genommen.
— LEU. (1682). Auf Beschwerde der Gemeinde Sarmenstorf wegen doppelter Jnanspruch-FallzinS wird befunden, daß sie den ihr auferlegten Fallzins von 19 Münzguldcn zur Hälftesich '^^^u und zur Hälfte dem GerichtShcrrn von Hilfikon zu entrichten habe. Weil aber die'Gesandtensp"'icll instruirt befinden, »verde» die Sarmenstvrfer an Landammann Schmid in Uri, alö^Tchrc, verwiesen, um von ihm einen schriftlichen Bericht über die Reparation des Fallzinseö zu
^ und dann für die wohlmeinende Erläuterung die Bestätigung der Obrigkeiten einzuholen. Absch. 31. un.
Sarmcnstorf bittet um Genehmigung des voriges Jahr gemachten Projcctcs in Betreff deSscj» ' Du einige Orte darüber nicht instruirt sind und Uri dem Herrn Zwcycr seine OrtSstimmc undlff ^ ^ rc>crvirt hat, so wird der Gegenstand nochmals in den Abschied genommen. Lucern dagegen sprichtü»e ^ lcztjährigen ProjcctcS ans. Absch. 49. lUe. — Z?l. (1684). Sarmenstorf begehrt
s>9>vn, des Fallzinscs und eine eigentliche Erkanntniß dessen, waS lcztrs Jahr klar in den Abschied
l>e» worden, oder aber daß die Gemeinde, wie vor Altem, hoher und niederer Obrigkeit auf Absterben
^ Fallzinseö sowohl gegen die Obrigkeiten als den GerichtShcrrn gcledigt sei.^wmeinde die Wahl gelassen, entweder beim Lcibfall gegen die Obrigkeiten und den Gcrichts-udcr den auferlegten FallzinS ferner zu geben, worüber sich die Gemeinde selbst auözu-^ abgehaltenen GcmeindSversammlung wurde dann erstcrcS angenommen und der Kanzlei
^üß schriftlich mitgcthcilt und hicmit in den Llbschicd genommen. Absch. 67. iii.