Frciämtcr.
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^ührcndcn Ncspcct zu beobachte», und endlich finden sie, daß der Landvogt, bevor er eine Buße ausgesprochen,^ »icht an den Vorschlag des eidgenössischen Rechtes zu kehren habe. In Hauptsache wird der voriges Jahr^ Angelegenheit der Gemeinde Bettwpl und deS Klosters Einsiedel» erlassene Rcccß bestätigt, die Exccntion^ ^>olzhauc»S aber bis zu besonderer Besprechung mit dem Abt von Einsiedel» eingestellt. Dem Landschreibcr^Nd eröffnet, daß er den Injurianten, alt-Vogt HanS Brnnner von Bettwyl, vor dem Landvvgt belangendaß aber der Strafpunkt vor die Obrigkeit in Lnccrn gehöre, in deren Gebiet der Fehler begangensei. Absch, 130. nn.
1,. Brei»gartcn.
(S. auch Kelleramtsstreit; Justizsache», Recht u. Gericht; Kriegs- u, Militärsachcn.)
^rt. (1687). Den Bremgartern wird ei» Revers ausgestellt, daß man sich ihres Hochgerichtes,
zwar ihrem Blutbann und ihrer Judicatur unnachthcilig, nur zum Henken und nicht zur Bcgrabung der^sicanten unter demselben bedienen wolle. Absch. 115. in-, — L51». (1690). Der neue Schultheiß zu^"^ortcn, Johann Balthasar Nitzcrt, leistet die Huldigung. Absch. 183. gg. Zs»7. (1691). Von"tzm guö den bremgartischen Gerichten, welche in die Grafschaft Baden gehören, wird Beschwerde geführt,. .. ^ Stadt Brcmgartcn einen gar zu unbilligen Ehrschaz beziehe; damit wird daö Gesuch verbunden, es^ ^ diesfalls etwas Bestimmtes fcstgesczt werden. Da Brcmgarten auf die erlassene Citation nicht erschien,^ Gegenstand in den Abschied genommen. Absch. 218. lUcle. — L5it. (1692). Mehrere Ortezu dem Antrage instrnirt zu sein, daß daö AppcllationSrccht gegen Urthcilc von Bremgarten an daShstc Baden in's Urbar eingeschrieben und die Bremgarter darüber zur Rede gestellt werden, daß sie
^ ^nhr auf mehrmalige Citation vor das Sindicat respcctloö anSgcbliebeil; daß sie den Weißcnbach und»Haler wegen ihrer Appellation an'ö Sindicat bei deren Heimkunft gcthürmt und sie »icht nach Vcr-^^Ü^asscn; daß sie Hanptlcutcn und Offieiercn, welche nicht anS den regierenden Orten gewesen undArtc Bewilligung besessen, eigenmächtig die Werbung erlaubt haben. Nachdem die von Brem-
lich ^ daherigc Anzeige vor der Session erschienen, die OrtSstimmen wegen der Appellation vorgelegt undsti»,übrigen Punkte entschuldigt hatten, wird beschlossen, cö sei nach Inhalt der Mehrheit der OrtS-^ 0rbar einzutragen, daß gegen die Urthcilc von Brcmgarten die Appellation an daS Sindicat^ Ken statthaft sei; ferner sei den Bremgartern verboten, Jemand anders die Werbung zu gestatten, als^üen aus den regierenden Orten, welche eine obrigkeitliche Bewilligung aufweisen. Absch. 230. 333. —Der Schultheiß und einige der Räthc von Brcmgarten werden vor die Session berufen unddie unter ihnen herrschende Partciung zu beseitigen, das liebe Recht unparteiisch zuentsetzliche Fluchen, so fast im Angesicht der Herren Gesandten erfolget," abzuschaffen undit^»^Üwn einen ehrbaren Wandel und gutes Verständnis! zu stiften. Absch. 253. p. — Z1»0. (1693). Zug^l>c>, ' '»chrere regierende Orte vor einiger Zeit denen von Bremgartcn durch OrtSstimmen zugestanden'»ehr" Urthcilc in Strafsachen gar »icht, in Eivilsache» dagegen nur bei einem Wcrthbctrag von
^stchr"^ Münzguldcn appcllirt werden können, während das dortige Stadtrccht die Appellation ohne!>>'s°»st^"^ ^eS WcrtheS zulasse. Zug bittet, cö wolle die Sache wieder in den alten Stand gcsczt werden,sch^ -. ^ Üch vorbehalte, die Llppcllation nach Inhalt deS angeführte» Stadtrechtes zu behaupten, da cSOrtSstimmc erthcilt habe und kein Ort dem andern seine Rechte vergeben könne. Die übrigencg brj jh^n OrtSstimmen, die aber nicht gleichen Inhalts sind, bewenden; Ridwaldcn behält