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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Freiämter.

weil der streitige Weg nicht als RcichSstraßc anzusehen sei, daher der Entscheid darüber vermöge seinergerichtlichen Natur dein Stift Münster und die Appellation gegen daherigc Entscheide der Obrigkeit inzustehe. Uri, Schwyz und Zug behalten sich die Gutheissung ihrer Obrigkeiten vor. Absch. 115.250. (1700). Laut Bericht beklagen sich die von Richens» über die Holzauötheilungen dcS StiftcS ^und wirklich hatten sich einige dieses Ortes in Baden eingefunden, ohne jedoch vor der Session zu erseht"Luccrn sczt nun auseinander, daß das Stift Münster die niedere Gerichtsbarkeit in Richens» habe,wie das Holz auögctheilt werden müsse, daß laut Ortsstimmcn die Appellation nach Luccrn gehe »- b 'Da weder die Gegenpartei erschienen noch die Ortöstimmcn aufgelegt wurden, so wird über die Sack/ "weiter eingetreten. Absch. 440. vvv.

15. Locales.

g,. Bettwyl.

Art. 251. <4681). Der Landvogt verlangt einen Entscheid über die Prätcnsioncn derBettivyl, daß sie ihre Huldigung mit Meicnbcrg zu machen und auch, wie diese Gemeinden bei Erbthem"Auskaufen und Waiscnrcchnungcn den Landvogt nicht zu gebrauchen habe und für sich einen 0ntcrvog^^möge. Nach Anhörung des Landvogts und LandschrcibcrS und nach Untersuchung der Siegel und ^deren von Bettwyl wird befunden, daß sie keineswegs mit Meicnbcrg in gleichen Privilegien stehen,mit denen von Vilmergen zu huldigen und sich dcö LandschrcibcrS zu bedienen haben und lediglich befug' ^unter ihnen selbst einen Untcrvogt zu wählen. Absch. 6. 252. (1682). Die Gemeinde W ^welche sich beschwert hatte, dnrch einen Rcccß der leztjährigcn badischcn Tagsazung in ihren FrcikP^'erhaltenen OrtSstimmcn benachthciligt worden zu sein, ist nebst dem Landschrcibcr vor die Iahrrcchnung ' ^worden, um daselbst das obrigkeitliche Urbar sammt der Reformation und den Gcwahrsamcn der

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untersuchen zu können. Da aber der Landschreiber nicht erschienen ist, wird die Sache in den ^genommen, in der Meinung, daß sie beiderseits zu Baden angehört werden sollten, denen von Bcttwy ^vorbehalte» sei, ihren RceurS an die regierenden Orte zu nehme». Absch. 13. 4. 255. (1687)- ^Convcntualen von Einsiedel» verlangen, daß die von Bettwyl, als zur Pfarrei Sarmenstorf gehörigedes Gotteshauses Einsiedel», angehalten werden, ihren betreffenden Antheil Holz zu einem in ^aufzuführenden Gebäude beizutragen, wie die übrigen Gemeinden gutwillig sich bereits erklärtAnhörung der Gegenpartei und Verlesung von Lehcnbricfcn und andern Schriften wird Bettwyl für ^angewiesen, seine» sechsten Antheil Bauholz zu liefern; für künftig aber solle das Gotteshaus EinPdicsfällige rechtliche Verpflichtung der Bettwyl» gründlicher darthun. Absch. >15. pp. 254. ^Aus der Beschwerde eines Ausschusses der Gemeinde Bettwyl und einiger Particularcn und der Vera»^dcö LandvogtcS und Landschrcibcrö ergibt sich, daß Einige von Bettwyl begangener Fehler wegen ^vogt zu Rede gestellt wurden, daß sie aber sogleich das eidgenössische Recht vorschlugen, worauf 'Landvvgt und Landschrcibcr sich veranlaßt glaubte», mit großen Kosten in einige Orte zu reisen, >»" Mptzu erhole», worauf der Landvogt dann auch gegen die Ungehorsamen mit Übcrbindung der Koste» ^!^jhccausfällte. Im Verlauf des Streites wurden die von Bettwyl als meineidig titulirt nnd der L»» >arg gescholten. Nach Prüfung des Vorgebrachten finvcn die Orte, daß es um etwas zu ernstsei, sie ermahnen daher den Landvogt und Landschrcibcr gegen die Untcrthanen in Worten und Werke» ^zu verfahre»; dann sprechen sie den Bauern, nachdem sie die ihnen auferlegten Kosten ermäßigt,