Freiämtcr
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6, Münster.
ü» 243. (1685). Ein Ausschuß der Gemeinde Richcnsce beschwert sich gegen die ebenfalls durch^ Abordnung vertretene Gemeinde Ermensec im Twing des Stiftes Münster, daß crstcrc Gemeinde rüksichtlich^ ^'0su»g und Fällung des Holzes nicht nach der badischcn Erkanntniß vom 24. Juli 1659 gehalten,laß ^^^ich der Bußen und Appellationen, beschwert werde. Die Gemeinde Ermensec hingegen behauptet,sie ^ Richcnscc die Vorschriften dcö angeführten Briefes überschreiten und ihren Wald veröden, weswegenßj "Schädigung verlangt. Die Abgeordneten dcö Stiftes Münster eröffnen darüber zur Information, dies^Nc der nieder» Gerichtsbarkeit, die vom Stifte liqnidirt werden müsse. Dabei berufen sie sich nicht^">t auf ihren Twingbricf, der ihnen Bot und Verbot und alle niedergcrichtlichcn Rechte einräume, als auf»»>, 1583, die badischc Erkanntniß vom 24. Juli 1659, daS TranSfix von 1660 und einen Brief
Rh Hierüber wird erkennt, daS Stift Münster solle bei Siegel» und Briefen, bei Bot und Verbot
^ Abstrafuug der Holzfrcvcl gcschüzt sein und Richcnscc und Ermensec haben bei der Erkanntniß von 1659
würde, wenn sich die Parteien um eine Holzordnung verglichen,^^»dschreibcr aufgetragen, auf Ratification einen dicöfälligcn Versuch zu machen. Sollten die vonungebührlich Holz hauen, so hat daS Stift die Fchlbarcn zu bestrafen, mit Vorbehalt der Appellationfiii wenn die Strafe zu hoch sein sollte. Luccrn allciiz bestreitet diesen Beschluß und nimmt ihn in
zu. ^")icd. Absch. 79. ü. — 2-14. In einem Streit zwischen dem Stifte Münster und der Gemeindeßehj entschieden, daß die Straße, wo man geraden Wcgö durch die „Ehrlosen" gegen Münster
b>crd ^ ^sthaftc Straße, wie von Altem her, sein und mit Reiten, Fahren, Gehen und Vieh gebrauchti» 0>< leztcrm aber bei angesäctcr Zeig nur gebunden, weswegen man auch findet, daß hierüber
Münster, sondern den Obrigkeiten der Frciämtcr zusteht. Luccrn will sich zu dieseml>ciß ^ '"^1 verstehen und nimmt denselben in den Abschied. Absch. 79. Iclc. — 245. Luccrn führt aus,^"tcnfi Jahrrcchnung aus Mangel gcnüglichcr Kcnntniß der Documcntc rüksichtlich der Twingrechtc zu^laßt Richcnscc durch die Ehrlosen nach Münster führenden Straße unrichtige Entscheidungen
^)cbcu^^" den übrigen Orten beauftragt, die dicsfälligcn Gcgcngründc heraus-
svwvhl daö Stift Münster als Luccrn bei ihren Rechten bestens schüzcn will. Absch. 85. Ii. —die ^ werden ersucht, den dem lcztcn badischen Abschied beigefügten Extract der Documcntc betreffenddahiu iwi>chcn Richcnscc und Ermensec und eine prätcndirtc RcichSstraßc wohl zu überlegen und
Der "Innren, daß die Betreffenden bei ihren Rechten gcschüzt werden. Absch. 90. l>. — L47. (1686).^ünstxx Documcnten untcrstüztc Antrag Luccrns, in eine Revision des lcztcs Jahr zwischen dem StiftRichcnscc wegen der Straße in der Ehrlosen, der Appellation in niedergcrichtlichcnbc„ v>.,. H^^iaucnS in der Ehrlvscn crlassenen Spruches einzutreten, wird auö Mangel an Instruction6"tvn»ncn. Schwyz erklärt beim leztjährigen Rcceß zu verbleiben. Absch. 101. rr. —^»dtc» -v . ^"6 abermalige Gcstlch Lnccrns an die Gesandtschaften, nach Baden auf Grund der übcr-^ Absüu und Gründe in dem Streite zwischen Richcnscc und Ermensec zu instruircn, wird in
streite ^bsch. 113. g. — 2411. Dem Gesuche Luccrns, das Urthcil vom Jahr 1685 in
Prüfe» ^rmenjee und dem Stift Münster wegen der Straße in der Ehrlvscn durch einen Aus-
1600 cntsprvchcn. Auf Vorlage neuer authentischer Urkunden von 150 l, 15-18, 1559,
614, <050 und 1660 wird befunden, daö fragliche Urthcil könne nicht zu Recht bestehen,