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Freiämter.
wcrdc. Da beide Orte dic einzigen sind, wclchc den Abt von Muri noch nicht als Reichöfürstcn ancr0>^haben, bei der Huldigung aber nach den des Abtes GcrichtShcrrlichkcit betreffenden Öffnungen des TitelsAbtes erwähnt werden müsse, so könnte leicht eine Confusion entstehen. Zwar mißgönne dem Abtden Titel; aber das Verfahren bei seiner Erhebung und der vorgenommene Actus, gegen welchen diekcitcn einen Gcgcnact thnn sollten, stehen noch im Weg. Luccrn wünscht daher dic Ansichten Uns i» ^nehmen. Dic Gesandten lcztcrn Ortes crwicdern, man habe schon im Februar 1702 vernommen, das>kaiserliche Gesandte solche Diplome erhalten habe. Dergleichen Graduationcn haben den regierenden Orte»»"gefallen wollen, weswegen sie dem Abt zum zweiten Mal insinuirtcn, in dieser Sache nichts vorzuM^bis dic Hoheit darüber berichtet sei. An ihre Obern sei aber nichts gelangt, als was der kaiserliche ' ^schaftcr und der Abt am Tage des Acts a» sie geschrieben hatten. Die Titel „freier Rcichöfürst„gefreites Gotteshaus" haben bei ihnen so viele Bedenken erregt, daß der dreifache Landrath Z»Fürstcntitcl nicht concurrirt habe, indem man für nöthig hielt, daß vor der Angcdcihung dieses Titc^erforderliche Vorsorge getroffen werden sollte, damit nicht etwa aus Gelübden oder Dccrctcn der beneblest»^.Congrcgation Folgerungen gezogen werden, wclchc den obrigkeitlichen Rechten widerstreiten, wie de»"einiger Zeit in der Korrespondenz des Abtes der Ausdruk „gnädige Schuz- und Schirmherren" auM'wcrdc. Uri erbittet sich also von Luccrn Mitteilung, was diesfalls zu verhandeln wäre. Absch.242. ?. Laurenz Büclcr, Convcntual von Muri, bringt vor, vor Jahren sei in einem Zehntenst^ ^Uli Sticrli aus dem Holzhof vom Landvogt ein Urthcil gefällt worden, gegen welches Sticrlihöher» Richter appcllirt und sich von der Session eine Citation an seine Gegenpartei habe auSbittcnDagegen habe aber das Gotteshaus protcstirt und zwar in Kraft seines LibcllS und eines mit siebenversehenen Confirmationsbriefcs der regierenden Orte. Das Libcll besage nämlich, daß Streitfragen u» ^und Eigen an's Maien-, dann Herbstgericht, dann an das sogenannte dritte Gcding, und endlichLandvogt oder Kastenvogt gebracht werden sollen, wobei aber den Parteien freistehe, dic ersten dreistäbc zu übergehen und dic Sache erst- und lcztinstanzlich vom Land- oder Kastcnvogt entscheiden Z» "Dieses Privilegium habe das Gotteshaus zu den gräflich-habsburgischcn Zeiten gehabt und sei ihmVII Orten bestätigt worden, als die Herrschaft an sie überging. Da das Libell durch das Alterworden, habe das Gotteshaus Muri beim damalige» Landvogt Jmhof von Uri die Erneuerung ^nachgesucht, welcher es dann 1568 unter dem Titel: Öffnung und Zwinggcrcchtigkcit des AmtcöPergament erneuert habe. Da diese Sache keine Neuerung sei und das Gotteshaus immer in ruhig^' ,der Rechte gestanden, so bitte es um Confirmation dieses Libclls. Nach Verlesung des Eingangs, der ^ stlStelle und des Schlusses gedachten Libells bemerkt Zürich, es sei diesfalls ohne Instruction und »0)"Sache nä lakorenäum; dabei könne nicht übersehen werden, daß die Confirmation des Libclls >ü ' ^Landvogt, sondern den Orten selbst zugestanden wäre, und daß sich das Gotteshaus durch ältere ^und possessorische Acte ausweisen müsse. In gleiche», Sinn erklärt sich Luccrn. Uri und SchwyjMeinungen der übrigen Orte anhören und sich nach Befinde» anschließen. Untcrwaldcn, Zug und ^wollen daö Libcll ratificircn, jedoch mit dem Vorbehalt anderer Disposition, wenn über kurz oder lM'özum Vorschein kommen, die dem Inhalt desselben widersprechen. Absch. 584. 00.