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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2033
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Freiämter. 2033

"chic damit auf eine Susi und später auf ein Korn- oder Kaufhaus abgesehen sein. Die Orte finde»dag ^ eventuell ein derartiges Uuteruehmcu zu verhindern. Absch. 450. IUe. 234. (1702). Über^ ^Otrcbcn, das! ein jeweiliger Abt in den ReichSfürstenstand erhoben werde f. Absch. 485. r. 23.'».eröffnet instructionSgcmäß, dem Vernehmen nach strebe der Abt von Muri darnach, in de» ReichS-'"band ausgcnonunen zu werden. Obgleich nun dieser Prälat alle persönliche Berüksichtigung verdiene,^ ^»bc es doch, das! solches ohne Vorwissen und Bewilligung der regierenden Orte nicht geschehen sollte,sill/ Berathung wird der Abt angefragt, wie eS sich mit dieser Nachricht verhalte, worauf dcr-

ki»c ^ >0 ohne seine Veranlassung allerdings hicvon die Rede gewesen, weil man daS Kloster als

^^^^irgische Stiftung ehren wolle; in wie weit die Sache Erfolg haben werde, wisse er nicht. Hieraufcrwiedcrt, dasi dieser Gegenstand zur Instruktion in den Abschied genommen werde; wenn vor der^ö^Zuug diesfalls etwas Weiteres an ihn gelange, solle er weitere Entschließungen einstellen, bis'dag Befinden der Orte mitgethcilt sein werde. Absch. 485. tili. - 230. ES wird berichtet, daß der^ ' von Muri vom Kaiser nun wirklich zum RcichSfürsten erhoben worden sei. Luccrn bemerkt, seineüiw" ^ versehen, der Prälat würde auf daS ab der lezten Tagsazung an ihn erlassene Schreiben/^Üchaltcn haben; eS habe aber bald darauf vom kaiserlichen Gesandten und vom Prälat selbst die^"ZNge erhalte», wobei lezterer eigengewaltig gegen die Orte den Titel und die Unterschrift geändertj ^ Dicsir Act erscheine bedenklich, weil die regierenden Orte keine Oberhcrrcn anerkennen, die Erhebung^ " ^^stnistand aber ein oberherrlicher Act sei. Jene allein seien Kastcnvögte und Schirmherren dcS^isirV Prälaten sei» Nachfolger daS Fürstcnthum empfangen soll, als vom

^^ürttc man aber dieses dem Kaiser, so werden Frankreich und Spanien bald ein Gleiches untcr-ürßt eS ^>eser und aller anderer Graduationen halber bei dem lezten badischen Abschied ver-^str vämlich keine Graduation anerkannt werde, die nicht von den Orten ausgehe. AuS Mangel an^7 seitens der andern Orte wird dieser Gegenstand in den Abschied genommen. Absch. 487. i.kgz ^sehiedcnc Bedenken über die Erhebung dcS AbteS von Muri iu den NeichSfürstenstand. (S. Absch.

^»eern rügt neuerdings die mit Verlczung des Ansehens der regierenden Orte vorgc-^rS AbteS von Muri zum ReichSfürstcn und beantragt, daß ein gebührender Gcgenactist ^en GcrichtSangehörigcn untersagt werde, de» Abt als RcichSfürsten zu titulircn. Zürich

^>iv instruirt, versichert aber, daß dieser Act ihm keineswegs gefalle. Uri ist ebenfalls ohne Jn-

"'^e >n> Reich wohl als Reichsfürst, im Land aber als Prälat betitelt werden,jtz ^ dortscitS kein Anstand genommen worden, die Notisication dcS AbteS mit einer Gratulation

^ifix ^i'waldcn nimmt die gefallenen Ansichten roformnkuin, ebenso GlarnS, welches über daS^"^^^ibcn dcS AbteS noch nichts beschlossen hat. Absch. 493. 230. <4 703). Behufs^ ^ appcllirtcn Streites zwischen dem Kanzler von Muri und dem Uli Stierli daselbst soll aus

Gotteshauses Muri ein Extract betreffend die Appellationen gemacht und den Gesandten^ HvU ^bsch. 52k. III. 240. <4704). LluS Slnlaß eines AnstandeS wegen gewisser Zehnten

^ der Abt, daß wenn zwischen dem Kloster und dessen GerichtSangehörige» Streit über Eigen

^ Appellation nicht weiter gehe als an den Landvogt. Da diese Frage schon lczteS Jahr

genommen tvordcn, aber nur Zug und GlarnS instruirt habe», so wird sie nochmals ack^ Laim" ^"vmmcn. Absch. 554. 244. (4 705). Lueern macht Uri darauf aufmerksam, daß der^gt für die Frciämter, Sckelmeistcr Karl Christoph Dullikcr, nächstens die Huldigung einnehmen

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