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Freiämter.
verglichenen 1000 Gl. noch ferner nm 1000 Rcichsthalcr angesucht werde, wobei der Landvogt denwelcher die Bckanntniß des Klosters eben nicht bei Händen gehabt, zu einem Vergleich vcrlokt habe. Da ^klar zeigt, daß dem Kloster nur noch 300 Gl. gebühren, wird der Äbtissin geschrieben, daß sie wohl ^werde, sich mit lcztcrn zu befriedigen und den Hans Koch des Vergleichs zu entlassen. Absch. 318. i.
k. Hitzkirch.
(S. auch allgem. Verwaltnngssachen :c.; Abzug.)
Art. 220. (1688). Der neu erwählte Comthur von Hitzkirch, Freiherr von Ncinach, wirdEntrichtung des üblichen Schirmgcldcö erinnert, worauf er persönlich nach Baden kommt und diese Vcrpfliä)^bestreitet. Nachdem ihm aber auö Abschieden von < 660 und 1667 nachgewiesen worden, daß seineauf jeden Sessel zwölf und auf jeden Diener eine Krone bezahlt haben, behält er sich vor, die WeisungLandcomthurö zu Altschhauscn einzuholen. In Anbetracht, daß andere Gotteshäuser uud Cvmthurcien auf ^Sessel 25 und auf einen Diener 2 bis 3 Kronen bezahlen, wird in den Abschied genommen, ob ma»Mindere oder Mehrere fordern und nöthigenfalls durch Beschlagnahme einziehen wolle. Absch. 130. n'>227. Luccrn soll Zürich angehen, im Namen der regierenden Orte beim Landschrcibcr Zurlaubcndes ausstehenden Schirmgcldcs der Commcndc Hitzkirch für jeden zu Baden gewesenen Gesandten 25zu fordern; sollte Zürich dieses Ansinnen ablehnen, so mag Luccrn sich diesfalls verwenden, oder da»» ^Ort überlassen sein, für sich den Einzug zu versuchen. Absch. 135. o. — 223. Uri und Schwyz .daß sie in der Ungleichheit der Taxation des Rccognitionögcldcs eines ncugcwähltcn Comthurs zu ^ ^nur persönliche Bcrüksichtigungcn crblikcn und daher zur Wahrung der obrigkeitlichen Rechte auf derbestehen, daß jedem Gesandten 25 Kronen erlegt werden. Luccrn eröffnet darauf, daß es bei dervon 6 Kronen verbleibe. Absch. 137. ä. — 2211. (1689). Daö Rccognitionsgcld dcö lcztcS Jahr ^rittcncn Comthurö zu Hitzkirch wird in Betracht, daß die Landvögtc der Frciämtcr dort oft einkehre», ^sechs Kronen für jeden Sessel und auf eine halbe Krone für jeden Diener festgesczt. Schwyz behältseine Mchrfordcrung das Recht vor. Absch. 135. 1. — 230. (1703). Dem Comthur vonangezeigt, daß er seinen fremden Schreiber entlasse und gemäß frühem allgemeinen Beschlüssen einemnosscn »ach seinem Belieben als Schreiber anstelle. Absch. 521. nun. — 23l. (1711). Auf dasdcö Comthurs Stirzcl zu Hitzkirch hin ist der dortige Sccrctär zur Abstattung der gewöhnlichen Sch>r»^^lRccognitionsgebührcn, wie sie auch von den Ordcnshäuscrn in den andern gemeinen Herrschaften ^werden, vorgeladen worden. Derselbe weist sich aber durch die in Original vorgelegten Ortösti»»m» ^daß das Nittcrhaus Hitzkirch für jeden Herrn nur sechs Kronen und für jeden Diener vierzig Schi ^ F.Rccognitionsgcbühr zu entrichten habe. Glarus hat jedoch hicfür seine Ortöstimmc nicht crthcilt. Abjch'
o. Muri.
(Man sehe auch Lehen- und Zehntensachen; Kirchliches, Geistliche.)
^aicrcn"
Art. 232. (1693). Auf Aiguchen des AbrcS wird Luccrn bevollmächtigt, Namens der ^katholischen Orte beim Landvogt von Lenzburg zu intcrccdircn, daß er von seiner Prätcnsion, als ^ . Kl-einem dort liegenden Ncugcrcut ein ewiger Zehnten bezahlt werden, abstehe, da solches widerrecht laufe. Absch. 239. IM. — 233. (1701). DaS zwar widersprechende Gerücht, als bcaM ^ ^Abt voit Muri in Boswyl ein namhaftes Gebäude aufzuführen, beunruhigt Brcmgartcn, weil cS b0