Druckschrift 
6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
2031
Einzelbild herunterladen
 

Frciämtcr. 2031

^>par Höpfli, Pfarrer in Mcrcnschwand, und Mauriz Felmi, Pfarrer und Sccretär zu Niedcrwyl, bringen" Manien der Geistlichkeit der untern Frciämtcr vor, diese seien 165 t, 1669 und 1689 von den meiste»Irrende» Orten durch Ortöstimnien dcS Abzugs befreit worden; nun sei aber beim Ableben dcö jüngstebenen Pfarrhcrrn zu Eggcnwyl ein Abzug von 15 Gl. gefordert und von der Kanzlei gegen alles Hcr-^ >»c» die Vornal?mc der Obsignation und Jnvcntarisation pratendirt worden. Vom Kanzlciverwaltcr wird^gc» angeführt, die Kanzlei habe 1622 den Nachlaß dcö Herrn Kappcler sel. inventarisirt und 1693 seichs worden, sollen die Geistlichen nach verrichtetem nrortunrium weichen und daö Weitere den

^Mitljchm Llmtlcutcn überlassen; die Ortöstimnien um Befreiung vom Abzug seien aufgehoben. Bei der'steige erklärt Luecrn, habe keine Ortöstimme gegeben und glaube, andere Orte können seinen Rechtenbcj ^Nubicircn; da die Obsignation bisher von de» Amtleuten nicht geübt worden sei, lasse es die Sache" Herkommen verbleiben; indessen halte dafür, daß wenn das mortunriuru vorüber und die pin

obrigkeitlicher Amtmann zum Schuze der Rechte der weltlichen Erben zugelassen, sowie derilig^ 6Mmm»cn werden sollte, sofern die Erbschaft außer die Vogtci gezogen werde. Uri, Schwyz undtassci, xs h^i ihren Ortöstimnien verbleiben. Zug ist instruirt, anzuhören und zu berichten.^ ^^>ch Glaruö bezieht sich auf seine OrtSstiminc lind möchte die Obsignation den Geistlichen überlassen.ttsZ Beschluß geht dahin, sollen die 15 Gl. Abzug den Erben dcö Pfarrers von Eggcnwyl wieder

>v°rd^ Luecrn stimmt dazu, da der Abzug von Fahrendem, als Geld und Wein erhoben

^ sei. Absch. 387. 222. (1791). Da der Abt von Muri an die Stelle deö verstorbenen^ Vilmergcn, eines Säculargcistlichcn, einen seiner Convcntualcn cingesezt hat, während so vielePfründe» sind, so wird beschlossen, Nachforschung zu halten, ob diese Pfarrei früher auch">»» i^" ^^onspersoncn versehe» worden sei, oder ob sich diese Bcsczung als Neuerung herausstelle, die^ P>nz>,i»al nicht zulassen ivürdc. Absch. -159. II. 223. Rüksichtlich der Bcsezung der Pfarrei BoöwylConvcntualcn von Muri berichtet Ammann Zurlaubcn, der Abt glaube befugt zu sein, solcheviclc c^»" Belieben mit einem Regulär- oder Säculargcistlichen zu bcsezen. In Betracht jedoch, daß so^ ""^Mstlichc in unanständigem Müßiggang belassen werden müssen und daß die Bcsczung der Pfarreienssx» ^^Hoistlichen früher nur in Ermanglung anderer geübt worden sei, wird beschlossen, den Abt in einem> )m Schreiben zu ersuchen, solche Pfarreien künftig wieder mit Wcltpriestern zu versehen. Absch. -168. MI.

Stifte lind zilöstcv; (Ootteshänfer.

n. Hcrmatschwyl.

(S. auch Landvogteirefonn; Jnstizsachen, Recht, Gericht; Lehen- und Zehntensnchcn.)

»e>,^ (1693). Da die Äbtissin in den Frciämtern verschiedene Lehen hat, zu denen ihr laut dem

t>v» ^ Zugrccht zustehe, wird beschlossen, dürfe dieö nicht weiter ausgedehnt werden, als wie cS^'cil xg ^ s^^gcübt worden sei. Dabei erhebt Statthalter Zurlaubcn gegen dieses neue Urbar Protestatio»,^Psti Bräuchen errichtet worden sei; auch befinde sich keine Abschrift desselben in der

^üe ^ Bericht, daß daö neue Urbar von Landvogt Schwyher geprüft und von der Mehrheit der

^ »c»en^i"^ worden sei, wird einfach beschlossen, Hcrmatschwyl habe der Kanzlei eine beglaubigte Abschrist^bvr ^^ einzuliefern. Llbsch. 259. rvrv. 223. (1695). Auö einem vernommenen Bericht gehtHans Kvch wegen der Aussteuer seiner in'S Kloster Hcrmatschwyl getretenen Tochter über die