Druckschrift 
6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
2030
Einzelbild herunterladen
 

2030

Freiämter.

nicht instmirt ist, so wird dcr Gegenstand wieder in den Abschied genommen, Absch. 218. rvrv. 213. (16^'Dem vor zwei Jahren gefaßten Beschluß betreffend die Ncußwnhrc zwischen Sinö und Hüncnbcrg istFolge geleistet worvcn, so daß nach dem Berichte Luccrnö nun auch Mercnschwand bedroht sei; wennnicht vorgekehrt werde, so sei Lucern gcnöthigt, seinerseits Wuhrc zu machen, wodurch daS Scinigc gcsch^werden möge. Hierauf wird einstimmig erkennt, es soll dem angeführten Beschlüsse Folge geleistet undhiezu kräftig ermahnt werden. Die Gesandten übernehmen es, ihren Obern die Dringlichkeit dieser Vorstsnachdrüklich zu empfehlen. Absch. 240. ss. L1^. (1693). Erneuerung dcr nämlichen Beschwerde,von Zug uel rekörenäuru genommen wird. Absch. 259. z-z-. 213. (1703). Auf die Beschwerde ^Gemeinde Fischbach, daß mehrere in ihrem Bcsiz befindliche obrigkeitliche Mannlchcn von dcr Ncuß weggeß"^werden, erhält daö Obcramt von Baden und dasjenige dcr Frciämtcr den Auftrag, die Sache an OrtStelle zu untersuchen und die geeigneten Gcgenmaßregcln zu ergreifen. Absch. 521. lelele.

13. Kirchliches; Geistliche.

(Man seht auch Abzug.)

Art. 210. (1693). Die Prätcnsion des Bischofs von Consta«;, die Obsignationen und Erbthcill»'^Geistlicher durch den Dccan vornehmen zu lassen, wird widersprochen und in dem Sinne in den Abs»)genommen, daß bei Obsignationen und Thcilungcn Geistlicher Jemand aus dem obrigkeitlichen Obcrawt »wirken soll, da die Vcrlasscnschaft eines Geistlichen weltliches Gut werde und die Geistlichen ihre Rcchü ^Nachthcilc dcr Obrigkeiten immer weiter auszudehnen suchen. Absch. 258. n. 217. Künftig soll bc>Obsignation beim Tode eines Geistlichen auch ein weltlicher Amtmann neben dem verordneten Geistlichewirken und mitsicgcln und die Geistlichen nicht länger bei dcr Liquidation sein, als bis die ExcquicnVollziehung dcr M besorgt sind; alles Übrige soll durch den Landschrcibcr verrichtet werden.

der Landvogt nicht im Lande wohnt und bcschicdcn werden muß, so darf er für Futter und Mahl täglich 'einen Ducatcn fordern. Diese Verordnung soll dem Dccan mitgetheilt werden. Absch. 259. oooo> ^213. (1695). Eine Verfügung des abgetretenen Landvogtcö, gemäß welcher Bernhard Seiler, dcr sich ^entleibt hatte, auf geweihter Erde bestattet worden war, wird beanstandet. Nach Verlesung desund dcr Kundschaften hat man das Bessere geglaubt, gleichwohl aber erkennt, dcr Landvogt solle in Ü' ^Fällen im Einverständniß mit den nächsten Orten handeln. Absch. 301. eeo. 210. (1697). ^ >dem Tode des Pfarrers von Eggcnwyl dcr Kämmerer die den Hausgenossen übcrgcbcncn Fahrnisse vclP> ^hatte, wird eine», Abschied gerufen, gemäß welchem die Amtleute beim Ableben dcr Geistlichen mit u»bden kirchlichen Obern obsigniren sollen, wie dieses l622 beim Pfarrer zu Nicdcrwyl geschehen u»dKanzlcistatthaltcr Brandenberg 1693 beim Tod des Kammercrö Franz Brunncr zu Vilmcrgcn ' ßworden ist. Da man aber i» den Abschieden nichts hat finden können, wird beschlossen, die Sache für ^mit einer Protestatio« hingehen zu lassen; wenn aber später eine Erkanntniß gefunden werde, solle ^verbleiben, sonst aber den Obrigkeiten anhcimgcstellt sein, eine Verordnung zu machen. Absch. 372.220. (1698). Ammann Zurlaubcn rügt, daß dem Vernehmen nach zwei aus dem Capitcl vonabgeordnete Geistliche sich bei verschiedenen Orten bemüht haben, die Verordnung über Obsignation deslasscö dcr Geistlichen und über die bezügliche Jnvcntarisalivn und Erbthcilung durch die Kanzlei z»>"Schade» dcr weltlichen Erben und zum Abbruch des Ansehens dcr regierenden Orte zu hintertreibe». "Gegenstand wird daher zur Instruction in den Abschied genommen. Absch. 384. o. 221. Dcca» ^