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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2027
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Frciämter. 2027

^uholt,^ jcdoch mit der Bedingung, daß sie ihncn dieselben auch wieder zuführen. 'Absch. -412. e.Gklcitömauii von Ntcllingcn beklagt sich, daß Einige anö der Grafschaft Baden und den Frciämterni! ^^chugen Zolltarifs nicht Folge leisten wollen. Nach Vcrhörung beider Parteien wird

^ Abschiede klar weifen, daß von allen auf Gewinn zu verkaufenden Waarcn daö Geleit

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Werden soll, außer wenn eine besondere Befreiung nachgewiesen werden könne, was aber die Weigernden»crmögen, so wird die frühere Erläuterung mit etwas weiterer Ausführung in zwei Punkten bestätigt.

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Uber die Frage, ob man von der Frucht, welche auS den Frciämter» durch einen kleinen mellingischcnauf Brcmgartcn oder anderswohin auswärts geführt wird, das Geleit zu Mellingen bezahlen müsse,

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»»d Hüscheid den Obrigkeiten vorbehalten. Bern meint, waS in der Mühle zu Wvhlcnschwyl gerolltdir H^ brcmgartcn geführt werde, soll in Mellingen den Zoll bezahlen. Absch. 417. sss. Uli. AufLuccrnS, daß seinen Angehörigen der Früchtcukauf verweigert, denjenigen der andern regierendenfür Erstattet werde, tvird allseitig gefunden, daß ihncn der Kauf auch soll geöffnet werden, jedoch nurv" als sie wöchentlich auf den Markt bringen. Absch. 427. s. 102. (1705). Der GclcitSmann^ h»>crgen beschwert sich, daß der Pfarrer Ulrich Zürcher daselbst zwölf mit Frucht und Wein bcladcncyiciin" habe in das Kloster Gnadenthal führen lassen, unter Verweigerung dcS Geleites, welches andere^ 'cht und Weltliche bezahlen; er bittet daher um Rath und Hilfe. Da aber Niemand darüber instruirt' Wird der Gegenstand in den Abschied genommen. Absch. 574. r.

11. .Kriegs- und Militärsachcn; Werbungen.

(S. auch LvcalcS: Bremgarteu.)

^ i4 Einige Dörfer beklagen sich, daß die Last der Besorgung der Hochwachtcn nicht

Verlegt werde. Landshauptman» Zurlauben erhält nun den Auftrag, die Beschwerde zu unter-^ Hochwachten so einzurichten, daß sich Niemand zu beschweren habe. Absch. 196. o. 104.sv sich die Hißkirchcr wegen der nur auf ihnen lastenden Besorgung der Hochwachtcn beschweren,

z Landvogt angewiesen, eine unklagbarc Repartition »ach der Zahl der Mannschaft zu treffen.^ sie ^ (1694). Zürich wird ersucht, Brcmgartcn und Mellingen alles Ernstes zu empfehlen,

^ al ^ Baden verabschiedete Wcrbvcrordnung halten. Absch. 272. 1. 101». (1695).

^ Landvogt bemerkt, es komme ihm wunderlich vor, daß der Landshauptmann in Kraft seines^ Wahlrecht der Officicrc für sich beanspruche, ohne daß der Landvogt etwas dazu zu'"»»er - "' ^ Landshauptmann beruft sich aber auf sein Patent, auf den Umstand, daß der Landvogt nicht">»hre^"' wohne und daß der Landshauptmann bei einem Auszug Leib und Leben darsezen müsse,^^^^widvvgt bei Hanse bleiben könne. Während man nun einerseits das Patent in Kräften erkennt,^ Bicinung, daß der Landvogt bei der Wahl der Officicrc auch sein Gutachten abgebe» sollte, inAbsch. 601. nn. 107. (1697). Da die Frciämter für den Krieg so schlecht'»>cs j. ^ soll der LandShauptnian», 'Ammann Zurlauben, eine HauSmustcrung vornchnicn und kraft

Patents den Reichern, sofern sie nicht schon brauchbare Rohre besitzen, de» 'Ankauf^hrxInnern aber die 'Anschaffung von Spießen, Hallebartcn oder Knütteln auferlegen. Die neuen

regierenden Orten angeschafft und im kostenden Preise erlassen werden. Absch. 657. IM.^"'ffchaf ^ Landvogt soll die drei Auszüge und 'Alles, was ihm diesfalls befohlen worden, in

halten und über seine dicsfälligcn Anordnungen Zürich zu Händen der übrigen Orte Bericht