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Freiämter.
dagegen meinen, man sollte vorher die dahcrigcn Acten nachschlagen, ehe man etwas bestimmt fcstsczc, da»"man nicht, wie bei dem Schirmgcld, mit Schimpf zurükstchen müsse. Absch. 726.
10. Zölle nnd Geleit; Handel und Verkehr.
Art. li!2. (1689). Dem Andreas Ätwylcr, Untervogt zu Dottikvn wird der Bescheid erthcilhwolle gegen seinen Fruchthandcl nichts einwenden, wenn er dem Landvogt an Eidesstatt angelobe, keim'als vom Reichsbodcn erhandelte Früchte an die Hodler oder in die eidgenössischen Kaufhäuser zu verkaufund zwar bei Strafe des Meineids. Uri und Schwyz stimmen nicht zu diesem Beschlüsse, weil er das 'des Vorkaufs schwäche. Absch. 165. le. — jji.'i. (1692). Die Prätcnsion von Schwyz, ans obrigkc^Scheine bei den Häusern für den Hauöbrauch Getreide einkaufen zu dürfen, wird als unstatthaft abgeu'UtAbsch. 246. u. — (1694). Schwyz beschwert sich über die frühere Verordnung, daß bei den
ans den Hofen kein Korn eingekauft werden solle und wünscht, daß dieses für den Hausbrauch gestattetmöchte. Die übrigen Orte zeigen aber die Zwckmäßigkcit dieser Verordnung, indem sonst Zürich dort > ^auskaufen könnte, während Schwyz sich mit den Wvchcnmärkten zu Zug, Bremgartcn und Luccrnbchclfcn im Stande sei. Man will daher den Landvogt und die Amtleute an die genaue VollziehungVerordnung erinnern. Absch. 290. — lZt.1». (1697). Eine Eingabe von Beschwerden des Geleits»»"^von Mellingen wird dem badischcn Obcramt zur Untersuchung nnd Berichterstattung au Zürich undzu Händen der übrigen Orte überwiesen. Zug will in keine Abänderung eintreten. Absch. 357. u>'lllli» (1698). Bremgartcn beschwert sich, daß entgegen ältcrn und neuem Mandaten der größere Thcil ,wieder bei den Speichern und Häusern verkauft werde, womit nicht nur der Stadt das herkömmlicheoder Hausgeld, sondern auch den regierenden Orten das Geleit entzogen werde, so daß der Beständet ^mehr die Hälfte der frühern Einnahmen habe. Dagegen wird eingewendet, die Freiämtcr hätten 16^den regierenden Orten die Freiheit erhalten, bei den Speichern und Häusern zu verkaufen. Auf dieVorstellung jedoch, daß das Jmmi oder Hausgeld ein uraltes Recht und noch 1692 der Verkauf vonbei den Speichern und Häusern verboten worden sei, wird beschlossen, es solle bei dem Mandat vonsein Verbleiben haben. In Folge dessen soll alles Korn in die ordentlichen Kaufhäuser und auf die ^märkte geführt werden, von den Untcrthanen der Grafschaft Baden nach Zürich, Baden odervon den untern Frciämtcrn ebenfalls nach Bremgartcn, von den obcrn aber nach Luccrn oder Zug' ,ist verstanden, daß auf allen Märkten die gleiche Verkaufszeit eingehalten werde. Sollte dieVerordnung nicht nachkommen, so sollen die Untcrvögtc die Fchlbarcn den Landvögtcn »erzeige»- ^Mandat soll in beiden beteiligten Vogtcicn publicirt werden. Absch. 387. gg. — l i!7. Wegen Vorwo0 ^des Geleits zu Mellingen wird ein Gutachten des ObcramtS zu Baden genehmigt und namentlich ^^hlc»der Juden beschlossen, daß wenn sie zu Mellingen durchreiten, sie daselbst das Geleit unbedingt zu ^ ^haben. Absch. 387. rr. — Bei der Abreise der Gesandten von der Confcrenz in Brcmgarte» ) ^
der dortige Gclcitsmann Kyd bei einigen Orten beklagt, es komme so wenig Frucht in daö Kauf)"^^»die Bürger manchmal ihren wöchentlichen Bedarf nicht zu kaufen finde», sondern ihre Einkäufe ^ssic»-Wochenmarkt machen müssen; wenn es so fortgehe, könne er den Orten das verabredete Gcleitgcld nichtDieses wird zur Nachricht der Obrigkeiten dem Abschied beigefügt. Absch. 399. 1. — (1^'^'^F/
Andreas Otwyler und Hans Marti» Hübscher, Müllern in Dottikon, wird eine Empfehlung an W»"daß ihnen, wie Andern, bewilligt werden möchte, bei ihren Kunden im Bcrncrgcbict die Früchte st»"