Frciämtcr.
2025
1). Abzug.
(S. auch atlg. Vcrwaltimgssachcn )c.; Landvogtclreform , Kirchliches, Geistliches
^ Jakob Wolf, gewesenen CaplanS zu Suis, dm Abzug gmommm, währmd nachweisbarFrciämtcr von dm mcistm Orten durch OrtSstimmm dic Abzugfrcihrit erhalten habc,abcr dcin Landvvgt zur Zeit uicht bckauut gcwesm sei. Dic katholischen Orte rcstituirm daher ihr Bc-^^u dem fragliche» Abzug. Bei diesem Anlaß prätcndirt Zürich die Abzugfreihcit für dic Prädicanten,^ aber katholischerscitö bestritten wird, indem der zugcrischc Abschied weder Priester noch Pradicanten vom>vcr^ ^^sch. 115. 00. — 17^. (1693). ES sollen dic Obrigkeiten zum Entscheide veranlaßt
^ibsch. 25g 5 — abtretende Landvogt bringt an, er habe nicht gewußt, ob er von dem
^vll^' OrtSstimmcn wegen Befreiung der katholischen Priester vom Abzug wieder aufheben
Vilich k). — 175» Der abtretende Landvogt bringt an, er habe nicht gewußt, ob er von dem
dj.s Mellingen verstorbenen Mcinrad Franz von Roll von Uri den Abzug hätte fordern sollen, da
Ichch gcwesm, vicrundzwanzig Jahre lang in Mellingen gewohnt und bürgerlichen Genuß und Bc-
»jx daselbst gehabt habc. Uri behauptet, der Abzug finde nicht statt, weil der Verstorbene sein Landrecht
I^^^cben und mit seinem Bruder in Altdorf stets in gemeinsamer Haushaltung gelebt habc. Absch. 259.
au« I ^bcr die Frage, ob man die s. Z. durch OrtSstimmcn (mit Ausnahme von Zürich und Luccrn)
Sprech.
tzO " "chmc Befreiung des Nachlasses katholischer Priester vom Abzug wieder aufheben wolle, erklärendir ! der Mehrheit. Absch. 259. inwrnm. — 177. Darüber, ob man künftig das Vermögen
Ribwaldcn und katholisch GlaruS bejahend; Uri und Obwaldm nehmen dic Sache nä rokoronäum
^rdc," Frciämtcrn sterbenden Geistlichen nicht auch, wie anderwärts, dem Abzug unterwerfen wolle,Obrigkeiten ihre OrtSstimmm beförderlich der dortigen Kanzlei eingeben. Absch. 2K1. zr.cröffnct, cS habc dic Priester niemals vom Abzug befreit; dic übrigen Orte, mit Ausnahme^hr ^ ^ ^"'c Erklärung abgibt, berichten, sie haben die früher ausgesprochene Abzugfrciheit nun-djx ^^"^ü'cn. Absch. 295. l. — !70. (1697). Zürich rügt, daß in dem Abschied vom August v. I.
^ Abzugfrciheit der Priester nur auf dic untern Frciämtcr beschränkt sei, während man vonde» ^^'Mcrn gesprochen habc. Dic katholischen Orte erwicdern, dic Abzugfrciheit der Priester in
^gc»Z" habe niemals bestanden, dic Aufhebung sei also auch nur für dic untern nöthig gewesen.
Anregung in den Abschied genommen. Schwyz läßt cö beim leztjährigen Abschied bewenden,heir^ ^ (1695). Hans Koch von Balterschwyl, der seine in der Grafschaft Baden vcr-
v»» ^"^^r mit 8600 Münzguldcn ausgesteuert hat, anerbietet, dcil bei seinem Tode verfallenden Abzug^ sstw entrichten, wenn ihm ein Nachlaß gestattet werde. DaS Anerbieten von 700 Gl.
^ Zugenommen; nur Liecerie und Uri wollen den Fall erwarten; als abcr dic mit MehrheitSumme erlegt wird, nehmen auch diese ihren Anthcil. Absch. 301. 666. — Nil. (1711).^uisst^ ^ ^ Lmidvogteiamtö soll der Nachlaß dcö verstorbenen ComthurS Stirzcl in Baarschaft undDer haben, welche der deutsche Orden ohne Abzug außer Landes gezogen
^rde„ ^ .^^^ehe Secretär glaubt zwar, daß seines Wissens von dem deutschen Orden nie Abzug bezahlt^^gens s, ^ angewiesen, für eine allfälligc Abzeigfrcihcit dic Originalurkunden vorzuweisen,
^chlassts ^ zur Bezahlung pflichtig sei. Was daS obrigkeitliche Geleit bei Abführung des
wird dic weitere Verfügung dem Landvogt zu Baden anhcimgcstcllt. Luccrn und Uri
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