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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Freiämter.

Nabholz wendet gegen dieses Urthcil ein, cS sei von einem incvinpctcntcn Gericht erlassen worden und verladüber die Beweiskraft desselben einen Borbeschcid, Dieser wird zu seinen Gunsten crthcilt, indem Zurlaul'"'laut Jahrrcchnungsabschicd voit !7<)3 selbst bekannt habe, er habe nicht über das im Mcllingischcn Gelegtgcurthcilt. DaS Urthcil wird also für die Prätensioncn von SchäniS und Wcttingcn als nicht anwendeerklärt. Schlvyz will des LandvogtS Urthcil iir seinem Werth oder Unwcrth bestehen lassen. Hierauf ^Nabhvlz ein Urthcil der Gesandten zu Baden von 1532 verlese», worin dem Hauö KönigSfeldcn derzehnten gcncralitcr zugesprochen sei, ferner einen Ncvcrö dcS RectorS Johann Rohrdorfer zu Mellingen ^1^130, woriir er bekennt, daß der von ihm bezogene Fruchtzehntcn nicht ihm, sondern dem Hause KönigSfft^"zugehörc. Im Weitem bcschcint er aus dem Zchutcnbuch, daß der Zehnten im fraglichen mcllingischcn D>l"^von unvordenklichen Zeiten her verliehen und bis auf wenige Jahre dem Hause Königsfcldcn geliefert wo>^'sei, waö durch Kundschaften erwiese» wird. Hierauf entgegnet der Kanzler von Wcttingcn, da daSKönigSfeldcn hierüber kein Urbar habe, so könne cS nicht bcschciucn, daß etwas von diesem Zehnten and^wohin gehöre. Das angeführte Urthcil rede nur von dem Emdzehntcn, beweise also nichts für den auö

Zehnten, so wenig, alö der Revers des Rcctvrö. AuS der bloßen Erwähnung dcö Zehnten gehe die ^schlicßlichkcit nicht hervor, und es sei damit nicht ausgesprochen, daß der Zehnten von dem einen oderGrundstük nicht anderswohin gehören könne; dagegen haben sie durch Kundschaften bewiesen, daß der Zeh" ^der fraglichen zwei Grundstükc über fünfzig Jahre lang vom Stift SchäniS lind vom Gotteshaus Wet""^bezogen worden sei. Da viele der hierüber cinvcrnvmmcncn Kundschaften aussagten, daß sie nicht wisse"/sie den Zehnten gerade von den streitigen Grundstükcn entrichtet haben, so wird dem Landvogtciamt aufgcüHdie Kundschaften in Anwesenheit der Parteien an Ort und Stelle zu verhören und ihre Aussagen der >uWTagsazung wieder vorzulegen. Absch. 55^t.

7. Polizcisachcn.

Älvt. Kit». (1685). Der Landvogt erhält auf sein Wcisungsbcgchrcn wegen der gefangenen LandstG^

den Befehl, die schwangere Frau mit ihren beiden Bube» sicher aber gesondert zu verwahren, bis niitnach der Entbindung die Untersuchung fortgcsczt und die Tortur vorgenommen werden könne. Auch d" " ,seien über die Beschreibung der Mithaftcn cinzuvcrnchmcn. Ferner soll er dem Landvvgt zu BadenMithaftcn Mittheilung machen, damit er auf dem Zurzachcrmarkt auf dieselben Acht geben könne, undsoll der Landschrcibcr auch nach Zürich berichten, damit auch in dortiger Landschaft auf die Müschs ^gefahndet werde. Absch. 85. i. 1<»7. (1690). In dem Streite der Parteien der Gemeinde ^welche unlängst in den regierenden Orten gewesen, werden die crthciltcn Ortöstimmen und die Taxe,die Jslcr der Gemeinde für das Tavcrnenrecht bezahlen sollen, bestätigt, wie der ihnen crtheiltcDie Rechnung der ungeheuren Kosten aber im Betrag von 3U97 Gl. 2 Schill. 4 Den. wird in Ablch"l ^Abschied beigelegt, damit künftig jede Obrigkeit solchen ungeheuren Kosten vorbicgc. Absch. l83. ' ^jiiZt. (1695). Bis auf weitere Bcrvrdnuug wird Luccrn überlassen, den Untcrthancn seinezcddel in das Elsaß mitzuthcilcn, damit sie ihrer Arbeit ohne Gefahr der Aufgreifung nachgeht"

Absch. 300. I).