Freiämtcr.
2021
l wurde. Darüber wird beschlossen, das Gotteshaus Hcrmatschwyl solle bei seinen Rechten, Offnungen undMarien insoweit geschüzt sein, alö dieselben bisher geübt worden sind. Absch. 2-10. gg. — l<»i. (1696).
verlangt, daß der Landvogt angewiesen werde, den Arrest auf die Zehnten des HauscS Königsfcldcn^ nnigcn Aufbrüche» zu Dottikon, wovon er die drei ersten Raube prätcndirc, aufzuheben, da dort^»aiid weder von Ncugcrcut noch von Aufbrüchen je Zehnten bezogen habe als das HauS Kvnigsfcldcn,auch durch das Urbar alle Zehnten zugesprochen seien. Vom Landvogt war schon vorher die Eröffnung^'»acht worden, auch das Kloster Muri habe zu Dintikon, BcrncrgcbictS, den Zehnten, trozdcm aber^ W dxx Landvogt zu Lcnzburg von Neugercrit und neuen Aufbrüchen die drei ersten Raube. Da deruidvogt abwesend ist, so wird demselben schriftlich aufgetragen, die Früchte nicht zu vcrabcrwandcln und zu)ten, ob es Ncugcrcut oder Aufbruch sei, ob der Abt von Muri in Dintikon allen oder nur den großen^ Mtcn habe, damit dann darüber ans nächste Tagsazung instruirt werden könne. Absch. 335. egg. —' (1697). Bern hat in der lcztcn Thcurung zum Trost seiner Untcrthancn die Verordnung gemacht,^ wer für Zins, Zehnten oder entlehntes Getreide die Erstattung nicht in natura machen könne, solche nächstes^ leisten dürfe unv zwar ohne Nüksicht auf allfälligen Abschlag. Nun wollen Einige aus den Freiämtern,^ de», Prädicantcn Gallcy von AmmcrSwyl Zchntrestanzcn schulden, ihm bei dieser Wohlfeile auch nur^weidc ii, natura geben, während derselbe Zahlung in Geld, und zwar im damaligen Preis, verlange.b»rj^ untcrstüztc Ansicht wird gebilligt. Absch. 357. vv. — llUj. Bern erneuert sein
^ Jahr gestelltes Gesuch, daß seinem Hause Königsfcldcn der vom Lanvogt vcrarrcstirtc Zehnten zu!>ch , ^wrabfolgt werde. Der Landvogt rechtfertigt sich, wie voriges Jahr, woraus Bern crwicdcrt, es könneki>» Gcgcnrccht bezahlen lassen, weil die Zchntrcchte ungleich seien; wenn aber Muri bcscheincn
>vsi " ^ Landvogt zu Lcnzburg diesen Zehnten aus des Klosters Zehntcnbczirk bezogen habe, und es sich,unen Ncubrnch und nicht um ein Neugercut von Waldung handle, wolle es den Land-^^^kstirttung der drei Näubc an Muri anhalten. Ans die abgehörte DePosition dcö Ammanns vone> ^ Ncubrnch vorher eine Weid gewesen und daß Königsfcldcn ausschließlich den Zehntencg >vird in Betracht dcö wesentlichen Unterschieds zwischen Ncubrnch und Ncugcrcutzehntcn beschlossen,
Hauö Königsfeldcn der vcrarrcstirtc Zehnten abgcfolgt werde», mit der Bedingung, daß Bernwelche auf seinem Gebiet dergleichen Ncubrüche haben, gleiches Recht halte. Gleichzeitig wirdNc»/" ^ Freiämter regierenden Orten die gegenseitige Vcrabfolgnng der ersten Räubc der
^^.ercute verabredet. Es wird also dem Abt von Muri anhcimgestcllt, Bern sein Recht darzuthun. Absch.
^ (1700). Zur Untersuchung und Richtigstellung deS StrcitS um den Zehnten in Ottenbach
^>ch ^ollcgiatstift in Luccrn und dem Prädicanten in Ottenbach wird ein Augenschein vorgenommen.
»>,d ^ (170-1). Bern eröffnet, laut ihm zugekommenem Bericht gedenke das Stift SchäniS
^sirict Wcttingen von einigen zwischen ihnen und dem HanS Königsfclvcn in dem mcllingischen
^clh„ streitigen Äkcrn den Zehnten zu beziehen; da aber das HauS Königsfcldcn nachweislich im
^ch»tc»^ der Rcuß bis an die Freiämtcr allen Zehnten besizc, so verlange Bern, daß der
^rdc„ Mellingen an einen unparteiischen Ort gelegt werde. Nachdem diesem Begehren entsprochen
^Wäh„'t Nathsprocurator Nabholz vor der Session und bringt vor, daß daS HauS KönigSsclbcn im
, "'^wgischcn District unbeschränkt zehntenbcrcchtigt sei; wer daher etwas davon anspreche, müsse cS^icdcr/s"^"' Kanzler von Wcttingen, Namens des dortigen Klosters und dcö Stiftes Schänis,)wrauf, six h^p«, vom Landvogt Zurlaubcn ein Urthcil, an welchem sie sich halten. Procurator