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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2023
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Frcminter.

2023

it. March«,»gen.

^lrt. l<»0. (l<>08). Das Gesuch Berns »m Neuaufrichtung einiger Marchsteinc am HallwylcrsccAschen Bcrncw und Frciämtcr Gebiet wird zur Instruction in dcu Abschied genommen. Absch. 387. nun.^ « (1703). Zwischen dem Hauö KönigSfelden und der Stadt Mellingen eines- nnd dem Landmajorgewesenem Landvogt, andcrnthcils waltet ein Streit in Betreff eines vom lcztern s. Z. gcscztcn^chstcincS; ebenso zwischen KönigSfelden und den Gotteshäusern Wettingen und Schanis in Betreff eines^"'ten, worüber der gleiche Landvogt ein Urthcil gesprochen hat. KönigSfelden behauptet, weil die fraglichenbloße nicdergerichtliche, sonder» zugleich Landcömarchen zwischen der Grafschaft Baden und den^ G»tcrn seien, hätte Jemand von den VIII alten Orten dabei sein sollen; wegen des Zehnten, welchen^Wfelden im Distriet der Stadt Mellingen habe, hätte aus lezterer ebenfalls Jemand beiwohnen sollen.!rze> gewesen, so habe dem Landvvgt die Befugnis gefehlt, diesen Marchstcin allein zu

^ ' d»d znnirm svichr, weil laut mcllingischcn LibcllS an diesem Orte keine Marche gewesen und vor

de»d>>sbicvj

^»g der Marche sowohl von KönigSfelden als der Stadt Mellingen dawider protcstirt worden sei. WaSAhnten betreffe, so sei er unbestreitbar im Mellingcr Distriet gelegen, von wo die Appellation direct an

Sind

tcat nach Baden gehe. Der Landvogt habe daher nicht nur incompctcnt gcurthcilt, sondern auch

Tägerig Kundschaft aufgcnomnicn. Daher verlangen die Kläger, daß sie rüksichtlich beider^ ^>>dc ia into^rum restituirt und von den VI II alten Orten befohlen werde, wie diese Geschäfte auSgc-^ sollen. Alt-Landvogt Zurlaubcn beschwert sich, daß er zwei Jahre nach niedergelegter AmtS-

^ Appellation ergriffe» worden sei, noch Antwort geben solle, und verlangt von^iiix ^ ihn verübter ßlcwalt beschuldige, SatiSfaetion. WaS die gcscztc Marche berühre, so sei sie^»jcu ^ ' pudern eine niedergerichtliche Marche, welche den JuriSdictionSdistrict der Stadt Mellingen vonTwingS Tägerig scheide, indem die Marchstcinc beiderseits daö mellingische Stadtwappendqg- ^"hrnid, wenn sie Landmarche» wären, einerseits das Wappen der Grafschaft Baden, andererseits^i»s^ ^ haben müßte». WaS die von Mellingen betreffe, habe er ihnen den Tag des Augen-

^Üchrt ""d sie haben sich dieses nicht nur gefallen lassen, sondern auch den Tag zu vernehmen

er ^ -^iarchstein anfertigen lassen und der Sczung desselben beigewohnt. Bon einer Protestation wisse^rchci/ ^vohl aber habe er die Mellinger eingeladen, allfalligc Briefe oder Doeumente in Betreff dieser^t>crkcl worauf sie mit dem Bericht zurükkamen, sie hätten nichts gefunden, ja Schultheiß

^llc» Aicllingeu habe zwei Marchsteine zu sczen begehrt, was er, Landvogt, aber nicht habe lhun

>»c^ H^hu'nster von KönigSfelden habe er mündlich und schriftlich avisirt, und zwar ein Jahr oder

v 's ^lct, so daß er wohl Weisung von seinen Obern hätte einholen können; er habe es daher

^issc r/ ^ Sczung dcS MarchstcincS nicht erschiene» sei. Bon einer Protestatio» desselben

^'^l ^lwr, daß er nie begehrt habe, mit diesem Act einzuhalten. Da der frühere Landvogtei» swmandö Widerspruch solche Märchen gcsczt habe, glaube er, nachdem er alle Interessenten

gleiches Recht gehabt zu haben. De» Mellingen, sei keine Gewalt angcthan worden, und^ ^bgk ^ gewesen, so hätten sie appcllircn können. Uber den Zehnten im Mcllingischcn habe er^»dxx ^^ün, Ivndcrn nur über den in den Freiämtcrn gelegenen, nachdem er in Beisein der Zchnten-lvag ^eingenommen. Er ertvartc also, man werde finden, daß er nichts Anderes gcthan habe,"cht n,w Amtspflicht erforderten. Die Anwälte der Stifte Wcttingcn und SchäniS eröffnen, daß