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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Freiämter.

vcrurtheilt worden, hat er nicht mir das Land nicht geräumt, sondern es ist dieser Sache Haider sogarZürich dem Landvogt angezeigt worden, daß Saxcr die Appellation nach Baden gestattet sei. Der Landv^verlangt daher Bcrhaltsbcfchlc, die dahin gehend crtheilt werden, daß er bis zur Jahrrechnung der Sache ^Gang lasse und bei Ablcgnng seines Amtes diesen Vorfall zur Sprache bringe, worauf dann die regiere»^Orte das Nöthigc zur exemplarischen Züchtigung dieses Mannes vorkehren werden. Absch. 71l>. in.

5. Gcrichtsherrcn.

(S. auch Alldem. Vci'wattilngsscichcn ?c ; Justizsachcn; LocaleS: Sarnienstorf.)

Art. t.'tt». (1691). Gegen Obcrvogt Zwcycr zu Kaiscrstuhl, als Gerichtshcrrn zu Hilfikon undweise zu Sarmcnstorf, wird Beschwerde geführt, daß er mit Schreiben, Siegeln und Mitthcilung des Pr»^ ^in die Kanzlei Brcmgartcn und Thcilung der Schreib- und Sicgcltaxcn den Vergleichen und Ortsst»"nicht nachkomme und dadurch den Landvogt und die Kanzlei bcnachthciligc; er wird daher ernstlich an " ^dicsfälligcn Pflichten erinnert. Absch. 218. xx. l.'»7. (1700). Ammann Zurlaubcn wirdangewiesen, den schon lange verlangten Ausweis über das Schreib- und Sicgclrccht in seinen Niedern GeNzu leisten. Absch. 440. rvvv.

1». Lehen- und Zehntensachen.

(S. auch Marchungcn; Stifte und Klöster' Muri.)

Art. l5Zt. (1691). Die Bereinigung der Urbanen der Gotteshäuser, welche Lehen-, Bodenz»^Zchntgüter in den Frciämtcrn habeil, wird neuerdings angeregt, da daS Urbar und die eidgenössische Erkauf.vom 4. Juli 1669 eine periodische Bereinigung alle vierzig Jahre fordern. Dieses wird in dengenommen, weil man thcilwcisc vcrmuthct, es möchten einige Gotteshäuser weniger rcstringircndc Erka»bcsizcn. Absch. 218. vv. l.'iit. Ausschüsse von Dottikon, Hägglingcn, vom Stifte MünsterNicdcrwyl, für sich und im Namen derer, welche dem Gotteshaus Hcrmatschwpl chrschäzigc Güter »der ^Lehen desselben bcsizcil, die außer den Gerichten dcS Gotteshauses liegen, bringen vor, es seien ihnenlcztcn Huldigung am Maicngcricht zu Hcrmatschwyl atiS dem Urbar oder der Öffnung verschiedenevorgelesen worden, welche dem alten Herkommen und der Lehcnöpflicht widerstreiten, weswegen siesuchung darüber verlangen. Der Anwalt dcS Gotteshauses crwicdcrt, den Beschwerdeführern sei nichtsvorgelesen worden, als was das alte Recht vermöge und in dem vom Landvogt besiegelten Urbarsei; auch die Äbtissin kenne den Unterschied zwischen ihren GcrichtSangchörigcn und den außer ihren ^gesessenen Lchcnlcutcn wohl und verlange Schuz ihrer Rechte. Indem lcztcrcö grundsäzlich auSgespr^^erhält der Landvogt sammt dein Landschrcibcr den Auftrag, das neue und alte Urbar, sowie die ^zu vergleichen, allsällige Anstände, soweit es mit guter Zufriedenheit beider Thcilc möglich sei,und die weitem Anstände spätestens der künftigen Jahrrcchnungstagsazung zum Eutscheid vorzulegen- ^ ß»lsoll das Urbar in die Kanzlei Brcmgartcn dcponirt werden, wo jedem regierenden Orte freistehe, 'Abschrift machen zu lassen. Absch. 218. l<»0. (1692). Gemäß dem auf lcztcr Jahrrcch^^^.^^>'>sazung erhaltenen Auftrag berichtet der Landvogt, er habe die Öffnung und das Urbarium zugenau durchgangcn und nichts gefunden, das den hochobrigkcitlichcn Jntercsseil und RechtenGotteshaus habe zwar laut alten Documcntcn verschiedene Rechte, die aber über Menschengedenken ^worden seien; die Äbtissin habe sich freiwillig anerboten, den Untcrthancn nichts zuzumuthcn, als n'»