Frciämtcr. 2019
. Abänderung. Wird in den Abschied genommen, in der Meinung, daß das gleiche Gantrccht einzuführenin der Grafschaft Baden. Absch. 301. evev. — 147. (1393). Der Stadt Brcmgartcn, die sich^ cin daselbst in einem Erbstrcit erlassenes Urthcil nach Baden appcllircn zu lassen, wird befohlen, derNation den Fortgang und die Erbschaft unberührt zu lassen und die Aetcn und Kundschaften nach BadenÄsenden. Absch. 327. 3. — 145. (1397). Auf Begehren dcö Schmiedes Jakob Abt, Ammann zukii, der wegen Verlegung eines Weges vom Landvogt gebüßt worden war, ist von zwei Gesandten
Ichli, eingenommen, die Buße aufgehoben und von der Äbtissin zu Hcrmatschwhl bei diesem Augen-
ülb'a^^ Verwahrung ihrer Rechte gemacht worden. Diese Verwahrung wird angenommen und zugegeben.l>vr ^ ^zwischen Heinrich Bock von Anglikvn und HanS Meyer von Wohlcnsclnvyl
^lcirt^ gebrachten Streit, <3 Mütt Kernen betreffend, hat Ammann und Landöhauptmann Zurlauben
^ leiden, daß dieser Handel mit geringem Kosten hier abgcthan werde, unter dem Vor-
last ^ ^ Niedern Gericht zu Anglikon nicht präjudicircn solle. Absch. 357. sss. —
Auf den Bericht, daß der auS den Frciämtern verbannte Arbogast Kuhn, genannt Gastli,basclbst aufhalte und Untcrschlauf finde, wird derselbe neuerdings verrufen und solches auch denH Offnen mitgcthcilt. Absch. 387. III.— 151. (1399). DaS kleine Hcimwcscn der wegen bekannten" ^rbanntcn Klaus und HanS Kaspar Müller von Äsch ist an den FiScuö gefallen und vom6in- ^ Kronen an einen Zugcr verkauft worden, von welchem nun die Gemeinde Äsch 50 Gl.
""b auf jeden Gcmcindögcnosscn eine Maß Wein fordert. Da auf diese Weise der Kauf als zu thcuer^"^e, so wird diese Forderung als unverhältnismäßig beanstandet, ohne jedoch das Recht der Gemeinde^is beschränken zu trollen. Eö wird daher beschlossen, es möge die Gemeinde selbst um den Kauf-l'vllix Zug erklären, oder sie habe sich mit einem Einzug von 10 Gl. ohne weitere Belästigung zu begnügen;
^ Käufer in der Folge andere ansehnliche Güter dazu kaufen, so soll er den üblichen Einzug^iche ' ^ ^bsch. 412. n. — 152. Nach eidgenössischem Herkommen wird anerkannt, daß allen denen,^ ^lMthum an den den bekannten Dieben abgenommenen Sachen nachweisen können, diese ohne^der^"'^ wstituirt werden sollen. Absch. 412. 0. — 155. (1701). Rüksichtlich des Gantrcchtes wird^ diejenigen, welche in einer Gant mit einem Brief überschlagen und dabei zu Schaden^ bc„ - ^ erholen können. Räch Verlesung des JahrrechnungSabschicdcS von 1700 läßt man eS einfach^u»d^" ^bleiben. Zug nimmt cS ml rolsröinlnm, verlangt aber, daß ein Auszug der Kanzlei mitgc-^ der einverleibt werde. Absch. 438. — 154. (1707). Zug berichtet, aus der Verhandlung
^eh,dx ^^^'9w JahrrcchnungStagsazung sei bekannt, daß die Stadt mit ihren Gcrichtsangehörigcn der^ einem Streite stehe, der von der Tagsazung an gütliche Vermittlung gewiesen worden war.
verlaute, daß die Gcrichtsangehörigcn in dieser Sache sich Rath holten, so möchte ihnen eine^ der ^ vorsorglicher Befehl crthcilt werden. Hierüber wird erkennt, cö soll der Gemeinde
^ zucrthcilt werden, sich mit der Stadt Zug gütlich zu vergleichen, oder auf der nächsten Jahr.^^^'^""9 zu erscheinen und den Rechtsspruch zu erwarten, wobei sie im Fall eines gütlichen Vergleichs^ Äakvb^ Ungnade zu erwarten habe. Absch. 333. u. — 155» (1710). Der Laudvogt bringt^ ^ürcs Sarmcnstors habe den GcrichtShcrrn und ein ganzes Gericht in der Weise beschimpft,
^^"9^ niedergelegt hat, bis Saxcr ihm hiefür die gebührende Satisfaetion crthcilt^ ^crbleibc aber hartnäkig bei seinen Beschimpfungen und verweigere jegliche Gcnugthuung.
^^b von einem halben Landgericht, dessen Urtheilc inappellabel sind, zu dreijähriger Landcsvcrwchung