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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2018
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2018 Freiämter.

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die Gl. zuerst erörtern sollen; gegen das Vorhaben des Sebastian Tiefenthaler, das Urtheil»>»dreifache Rechnung" an die regierenden Orte zu appcllircn, kann nach dem Herkommen nichts eingewc»'werden, sofern die Appellation innerhalb der gcsezlichcn Frist und gehörig erklärt worden sei. Endlich ff' .man, daß diesfalls auch keine Caution gefordert werden könne. Absch. 245. <4l. (1003). ^abermalige Beschwerde dcS Wcißcnbach und Hartmann Ticfcnthaler, daß sie ungeachtet ihrer gründli^Rechnungen und ihres erhaltenen Urthcils in ihrem Proccssc zu keinem Ende kommen können, wird dem ^i» Brcmgartcn schriftlich befohlen, seinen Rathsfrcund Sebastian Ticfcnthaler anzuhalten, daß er gemäßjüngst in Baden ausgefällten Erkanntniß mit seinem Bruder Hartmann wegen der bewußten 2000 Gl. »» ^weilt abmache und seinen ihm zukommenden Thcil an den erkannten Ort abstatte. Weil im Übrige»Urtheil über die dreifache Rechnung appcllirt ist, soll der Rath zur Wahrung der Rechte Dritter ven» "

daß Sebastian von seinem liegenden und fahrenden Vermögen nichts veräußere oder verpfände. Absch. 251- 8'<42. Johann Baptist Wcißcnbach und Hartmann Ticfcnthaler beschweren sich abermals, daß dem crh» ^Urtheil keine Folge geleistet und sie dadurch in unerschwingliche Kosten vcrsezt werden. Hinwieder ^

Sebastian Ticfcnthaler fußfällig und um Gottcswillcn, daß ihm nochmals Revision der unter ihnen"ö^^Rechnung gewährt werde, mit dem ausdrüklichcn Versprechen, den dahcrigcn Befund mit Verzichtung ^

Appellation unvcrwcigcrlich anzunehmen. In Gewährung dieses Gesuchs wird eine Conimission bezeichnet,

nach vorgenommener Prüfung der Rechnungen und Wiedcrvcrhörung der Zeugen zu dem Befunde ko>m»1

Wcißcnbach in Übereinstimmung mit seiner anfänglichen und beharrlichen Behauptung nicht mehr cwpff"^

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als 355 Faß Salz, ohne Fuhrlohn. Hierauf wird der badischc Rcccß bestätigt, mit dem Beisaz, daß d»12000 Gl., welche die Gebrüder Ticfcnthaler in die Salzkammcr in Zürich schulden, gemäß der in Bre»»1'^geschehenen Reparation bezahlt und namentlich die 400 Rcichsthalcr KaufscrlöS von einem Stük

Käufer auf Abschlag der Schuld des Verkäufers verwendet werden, womit dann der ganze Streu

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sein und heißen soll. Absch. 253. t. 14.'!. Dietrich Schwcndimann von Mellingen, der wegwaltung des dortigen Spitalpflcgcr- und Kirchmcicramtcs bei Schultheiß und Rath in Ungelcgenhcitund über welchen im Juni v. I. ein Urtheil ergangen ist, das dem neuen Landvogt eingewiesen ^ ^erhebt gegen die vom leztcrn in der Folge erwirkte freundliche Thädigung Beschwerde und vcrb»' ^Appellation. Darüber wird beschlossen, es solle der Appellation, wenn sie rechtmäßig erklärt werLauf gelassen werden; inzwischen soll der Rath von Mellingen dem Appellanten nichts Widrigessondern die Sache bis zur Entscheidung in Baden ruhen lassen. Absch. 258. p. 144.eröffnet, sei ihr nicht möglich gewesen, gemäß lcztjährigcm Auftrag eine Bestimmung über die St»der Appellation der brcmgartischcn Urthcilc nach Baden in'S Urbar aufzunehmen, indem gemäß der w»Ortsstimmcn vier Stimmen die fragliche Appellation nur gestatten wollen, wenn der Streitgegenstand50 Kronen betrage, vier andere aber dieselbe ohne Werthangabe zulassen, mithin die Stim»w» ^ xEs wird beschlossen, diesen Gegenstand zur Instruction in den Abschied zu nehmen. Absch.<45. Auf das Gesuch eines Ausschusses von Mcicnbcrg wird der Neceß der lczten Jahrrcchwwß^^jxgff

dahin erläutert, daß Alles, was baar oder anderswie an den Kauf bezahlt werde, der Schreib-taxc nicht unterworfen sei. Zug läßt es diesfalls beim Abschiede von 1040 und beim Urb»»

Absch. 205. <44>. (1005). Die Untcrvögte führen beschwerend an,, daß wenn bei G»"mit einem Brief überschlägt und ältere Briefe auslöse, die in diesen Briefen verpfändetennicht an die Gant gekommen, den Leuten gleichwohl weggenommen werden; sie bitten d»HO