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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2017
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Freiämter. 2017

und bittet, daß man ihre Gerichte bei ihren alten Freiheiten schüzc. Zu diesem Zwck werden vorgelegt:H,^>i Brief von Kaiser WcnzcSlaus von 1379, worin Brcmgartc» von allen Hof- und Landgerichten desmithin auch von der Appellation gefreit wurde; 2. Bestätigungsbricfe der kaiserlichen Freiheiten vonund Maximilian 1415 und 1487; 3. die Kapitulation der Stadt von 1450, worin die VIIIt>c/! Brcmgartcn alö freie Reichsstadt anerkannt und deren Freiheiten bestätigt haben; 4. beruft sich^^Ichuß auf daö österreichische Urbar, aus dem hervorgehe, daß zu keinen Zeiten eine Appellation anÖsterreich stattgefunden habe; 5. in verschiedenen Dvenmcntcn sei heiter vorgesehen, daß ihnen inzleiä Umkreis die Administration des MalefizcS ohne Appellation zustehe, waS dem .Zw ^luäii

wenn dagegen das Schloßurbar von Baden sage, daß demjenigen, der sich eines Urtheils^ Appellation zustehe, so habe dieses allgemein ans die Grafschaft Baden, aber nicht auf die freieu»> w Brcmgartcn Bezug; 0. dem, waö i» ihrem neuen Stadtrccht von 10 l 2 stehe, nämlich daß in Sachen^ttr Eigen und Käufe, die von ihrem Stab gerechtfertigt werden, Appellation an die regierenden

^holt^^"^ widersprechen sie nicht, wenn auch weder das alte Stadtrecht noch die Öffnung hicvon etwas^ ^uch Anhörung dessen wird beschlossen, dies Vorbringen behufs gehöriger Würdigung der Jnstruetions-ihre in den Abschied zu nehmen, dein Ausschuß zu verdenken, daß man der Stadt Brcmgartcn

Am ^ weder schmäler» »och ausdehne» werde, daß der vbschwcbcndc Gcrichtöhandcl baldigst möchte auö-^Kn werden und daß mit der Exccution eines allfälligcn Urtheils einzuhalten sei. Absch. 215. 4.^r abtretende Landvogt eröffnet, Sebastian Tiefcnthalcr von Brcmgartcn habe ihm angelobt, sich wegen

btt»vc^ ^^^crö vor ihm zu stellen; der Schultheiß von Brcmgartcn aber habe die nachgesuchte Stellung^e»n ^ ^c»» Landvogt der Befehl erthcilt, das Stellungsgesuch zu erneuern, und

j» abschlägig beantwortet »verde, den Tiefcnthalcr, wo er ihn in den Frciämtcrn betrete, festzunehmen,stylen und erfindenden Falls zu büßen. Absch. 218. 11. Das geringe Vermögen eines

^stm s Bilmergcn, der sich selbst lcibloS gemacht und ein arbeitsunfähiges Kind hinterlassen hat, wird^ge drs^"'^ Almosen belassen; doch soll es ihm gehörig gcschüzt werden. Absch. 218. uu. Auf

kcccß ^ /^"^ubach und Ticfenthaler, daß ihnen entgegen der Erkannlniß der lcztcn Tagsazung der Appcllations-»^ 'stcht erthcilt »verde, wird Brcmgartcn zum dritten Mal, aber ohne Erfolg aufgefordert, den

^sti» g, zu entsprechen. Da auch eine neue Untersuchung der Siegel und Briefe Bremgartens für

^ blnstatthaftigkcit einer Appellation keinen Beweis ergab und Brcmgartcn beharrlich^pellcnj ^ regierenden Orte vorbehielt, so wird der dortigen Obrigkeit zur Pflicht gemacht, diese^rtc . ^8. Juli an bis zum 28. August an den spccicll bestimmten Tagen in allen regierenden

Wegen des beharrlichen Ungehorsams der Stadt wird den Obrigkeiten vorbehalten, das^ bcsstn'^bsch. 218. iii. l.'Ui. Für Hans Kaspar Sigrist, welcher von Brcmgartcn verwiesendas fahrendes Vermögen versilbert worden war, wird an Schultheiß und Rath zu Brcm-

zu / gestellt, es solle ihm freies Geleit zugesichert »verde», um seine Angelegenheit vor dortigem^ dst A, ^bsch. 227. in. Uli). (1002). In Betreff des Erbrechtes äußern Schwyz und

^ ^st bcr Nachlaß solcher Personen, »vclche einschließlich bis in den fünften Grad keine Erben24o unehelich gcbvrnc uitd keine (ehelichen) Lcibcrben hinterlasse»», de»» regierenden Orten zufalle»,^tlmwr ^ bcr Streitigkeit des Weißenbach gegen Gebrüder Hartmann und Sebastian

beiden unter sich wünschen die V katholischen Orte, daß sich die Parteien gütlich' lte dieses nicht gelingen, so wird beschlossen, daß die Gebrüder Tiefcnthalcr ihren Streit um

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