2016
Freiämter.
zu erstehen. Absch. <15. nu. — 130. Abgeordnete des Gotteshauses Muri und der Stadt Brenigs'eröffnen, Johann Bürgisscr von Wcrd habe seine Frau mit der Hand geschlagen, worauf sie auf die Sä)l^an eine Tischckc gefallen und gestorben sei. Der Landvogt habe nun, ungeachtet der Protestatio» des A0"den Proccß gemacht und des ThätcrS Gut dem FiscuS zuerkannt. Da sie aber den Fall nicht für malcfiMhalten und ihnen zu zwei Jahren um abwechselnd die niedere Gerichtsbarkeit zu Wcrd zustehe, laut Briefden Eidgenossen von 1566, bestätigt 1574 und laut LaudgcrichtSordnnng der Freiämter, so bitten st"Schuz für ihre besagten Rechte. Nach Prüfung von Siegel und Briefen, Bclesung des Proccsses, Anhörtdes gewesenen Landvogts und des Landschrcibcrs wird dieser Fall zwar malefizisch befunden, jedoch mitUmständen begleitet, daß dem Thäter wohl Gnade erwiesen werden könne. Daher wird die Verbannungvier Jahre beschränkt, der Thäter der Handabhauung entledigt, die Cvufiöcatiou aufgehoben und eine ^von 100 Münzguldcn erkennt. Absch. 115. gg. — 131. l<691). Auf Ansuchen des Johann B>'V^Wcißcnbach und des Hartman» Tiefcnthalcr wird die Stadt Bremgartcn crmahnt, den Proeeß beider Gcmn"gegen Sebastian Tiefcnthalcr, alle Brcmgartcr, beförderlich zu entscheiden. Hierauf erscheint ein 2l"6>^von Bremgartcn, welcher behauptet, die Verzögerung dieses ProccsscS falle den Parteien selbst Z»rNachdem aber schon vorher der Bericht eingegangen, daß auf die erste erlassene Mahnung die Stadt ^garten den Wcißcnbach und Hartman» Tiefcnthalcr in den Thurm gesperrt habe, wird solches dem 2<»öl 'vorgehalten, der sich damit entschuldigt, es sei dieses wegen Trozworten gegen die Obrigkeit geschehen.Verfahren wird jcvvch nicht gebilligt und neuerdings die Erledigung des Proccsses, Offcnhaltung dcrApp"^^und Einsichtgabc der Capitulativn und dcS Stadtrcchtcs von Bremgartcn au die Gesandten derOrte verlangt. Gegen diesen Beschluß macht ein abermaliger Ausschuß Vorstellungen, indem schonösterreichischen Zeiten her, außer in Erbprocesscn, keine Appellationen nach Baden stattgefunden und die ^<450 von den VIII alten Orten die Bestätigung ihrer Freiheiten erhalten habe. Bei Untersuchung d"" ^ ^reichten Schriften zeigt sich nun, daß die Eapitulation ganz allgemein laute, aus dem Schloßurbar von Bad"' ^dem Stadtrccht von Bremgartcn geht aber hervor, daß alle Eivilsachcn nach Baden appcllirt werden k"^^dagegen die Malcfizsachcn nicht. Ob auch Criminal- und bußwürdigc Sachen appcllabcl seien, darüber N'a ^verschiedene Meinungen. Auf die erneuerte Weisung, den fraglichen Proccß schleunig abzuthun ^Appellation zu gestatten, wendet der Ausschuß ein, es sei dies nicht so bald möglich und Hinsicht"/ ^Appellation könne er ohne Vorwisscn der Obrigkeit nichts versprechen. Hierüber wird schließlich crka»Gesandten sollen auf ihrer Heimreise in Bremgartcn den Gegenstand zu vermitteln suchen; erfolglos"' ^sei derselbe mit den obigen Ansichten über die Appellation in den Abschied zu nehmen. Absch. 2<3- ^132. Rüksichtlich des ohne Einsprache des Landvogts in Baden selbst erörterten StrcitcS derDccans und Pfarrers Bücher sel. zu Vilmcrgcn, nämlich dcS Kirchmciers Schuhmacher und seiner ^ciueslhcils und des Anton Bürg aus der fürstcnbcrgischcn Landschaft Baar, sowie dcS Johann Jäkel'von Bremgartcn andcrnthcils, wird erkennt, dieser Fall solle den Rechten der Landvögtc, als ersteunnachtheilig sein. Absch. 213. — 133. Der Landvogt eröffnet, von bcrnischcn Untcrthancn B
sei aus dem Vilmcrgischcu ein Gatter weggenommen, mit Hilft des Landvogts von Lenzburg aber >r"seinen Ort verftzt worden; nun wollen aber die Thäter die Kosten nicht bezahlen. Als ihm hierauf ^ , a,t.wird, diesfalls mit den Gesandten von Bern zu reden, antwortet er, er habe das schonAbsch. 213. lllr. — 134. Eine Abordnung von Bremgartcn beschwert sich, daß in dem Proccß desund des Tiefcnthalcr eine Appellation gegen die Urthcilc ihrer Stadt habe als statthaft anerkannt