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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2013
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Freiämter,

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sie in ihren Rechten beeinträchtige und jüngst einige ihrer Angehörigen gewaltsam nach Zürich habe^>hrcn lassen. Da das Kcllcramt Bremgartcn zugchörc und Brcmgartcn unter der Landcsherrlichkcit der"ilchast Baden stehe, so erwarten die katholischen Orte, Zürich werde von dergleichen Gcwaltthätigkcitennnd allfälligc Prätensione» wider die Brcmgarter bei den die Grafschaft Baden regierenden Orten"bringe», Zürich erklärt unter Rechtsverwahrung, es sei nicht instruirt, hierüber öffentlich zu reden, weil^ Gegenstand nicht hichcr gehöre. Die übrigen Orte aber halten cS für keine Neuerung, hier mit Zürich' ^gleichen Sachen zu verhandeln, und verweisen auf den Brcmgarter Abschied von 1693, worin klar>«ird^ ^ b'ch man nicht via t'netü proccdiren soll, Absch, 609. nun. j i3. In dem KclleramtSstrcitvon Brcmgartcn ein Schreiben Zürichs vom 10, August eingesendet, in welchem leztcrcs rügt, daß dieJonen angcscztcn Tag weggeblieben und sogar gegen Zürichs Jurisdiction protestirt^ Es lud sie daher nochmals ein, den 12. August zu erscheinen, da noch einige übriggebliebene FälleZlir^^" Androhting, daß sonst in Sachen gleichwohl werde fortgefahren werden. Da sonach

^ ^ versprochene Information auszuweichen sucht und thätlich vorgeht, wird in erster

^ ^ Ansicht ausgesprochen, den Stand Bern, der bei der Kapitulation von 1ä50 die Stadt Brcmgartcnchrcn Freiheiten und Rechten ebenfalls zu schüzcn gelobt hatte, um seine Verwendung bei Zürich anzu-di/" Bericht BremgartenS vom 13. August hervorgeht, daß Zürich in dem Kcllcramt

^^^udigc Landcöhcrrlichkeit anspricht und diejenige der VIII alten Orte bestreitet, wie dieses den Brem-^-August von der zürcherischen Commission zu Jonen erklärt worden ist, so wird besser gefunden,brj," ^^^'stand, den man als einen höchst bedenklichen ansieht, den Obrigkeiten zur Erdauerung zu hinter-be»i^ gelegentlich mit Bern mündlich über die Sache zu reden, Absch. 615. «I. ll-t. In

sch,, ^ """En Kellcramtöstrcit werden zwei Punkte unterschieden, erstlich die von Zürich prätendirtc aus-ser ^bcrhcrrlichkcit, und zweitens die von Zürich angefochtenen Rechte der Stadt Brcmgartcn. Auf^^ichkcit der VIII alten Orte glaubt man um so mehr beharren zu sollen, als es sich dabei zu-die ^ katholische Religio», um daö MannschaftSrccht und um den wichtigen Paß handelt. Um nunUu»d ^ ^""3 des Kellcramtcö wieder auf den vertragsmäßigen Fuß zu bringen, wird zunächst nöthig^gier ^ ^ gleiche Interesse zu ziehen mit der Vorstellung, daß nicht nur seine Rechte als mit-

hin fondcrn auch seine besonder» Rechte im Kcllcramt bedroht seien. Zu diesem Behuf soll aus

Zlvcke ^ Brcmgarter ein historischer Auözug, jedoch mit Übergchung der auf die Religion bezüglichendaß Bern verlangenden Falls zugestellt werden. Wenn sich Zürich rüksichtlich der Prätcnsion,

kl>27 > ^^kationcn aus dem Kellcramt vor seine Obrigkeit gezogen werden müssen, auf den Vertrag vonseh ^ sollte, so stj zu bemerken, daß dieser Vertrag hinterrükö der regierenden Orte gemacht wordenZürich g, . ^ Apprllationcn nicht nach Zürich, sondern allgemein dahin weiset,wo Recht." Da aber^tei, klagen tvider Brcmgartcn 1670 behauptete, daß ihm die Appellationen von den übrigen

^echr xx ^""chm worden seien, soll es zum Nachweise aufgefordert werden, wie, wann und wo es dicSErichs '"' habe. Läßt sich Bern in'ö Interesse ziehen, so soll man gemeinsam darauf hinarbeiten, daß^kri>dx die Landcsherrlichkcit mit öffentlicher Ostcntation reparirt und für die Zukunft eine

Wüllen uiwwerde. Sollte sich aber Bern indifferent zeigen, oder gar mit Zürich zu conspiriren^ciugci, "s infvrmativnöweisc Aufschluß über die NechtSbeständigkcit der zürcherischen Prätcnsion

^skchcn >> / chu> bei einem Zusammentritt entsprechen, dabei aber immer auf der Forderung

Laudcöhcrrlichkcit den VIII alten Orten zustehe. Sofern dann eine Reparation für daö