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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2011
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Frciämtcr.

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^ 'wthwcndig lvird im Kcllcramt und nirgcild anderswo gehalten werden sollen. 4. Der Wildbann gehört^ cigtncr Zugabe der Stadt Bremgarten ohne Ausnahme der Hoheit dcö Kcllcramts; doch hat es die^'w»g, daß der Stadt Bremgarten auf deren ehrerbietiges schriftliches Gesuch von Zürich wohl bewilligt^ n> möge, zu recht weidmännischer Zeit in Bescheidenheit einen Fuchs oder Hasen zu schießen. 5. Wenn^ichsstraßcn irgend ein vertragsmäßig der hohen Obrigkeit zuständiger Frevel, als Märchen-' >der»ng oder Verengerung und dergleichen, desgleichen auch in der Rcuß und im Jonenbachc ergebenl>u> ! ^ Obrigkeit gebracht werden. DaS Gleiche soll stattfinden, wenn der Reust ein

wollte gegeben werden. Da soll man dem Herkommen und insbesondere wegen des Joncnbacheshch von 1544, 1594 und 1633 stattgeben. 6. Damit sollen die frühem Unrichtigkeiten anfge-

abgcthan und im Übrigen Jedermann bei seinen Rechten belassen sein. Absch. 451. a.ft/'Eine Abordnung von Bremgarten gibt den V kath. Orten lind Appcnzell-Jnncrrhode» in Betreffwaltenden JuriSdietionalstreites ein Memorial ein, in welchem die in Frage stehenden Streit-üftx ^ ^ichnct und darüber Rath und Hilfe verlangt wird. Bauherr Balthasar erstattet hierauf Bericht^^dcmbcr v. I. in Muri auf Ratification der beidseitigen Obrigkeiten ausgearbeiteten Vcr-H ,^w>rf. Aus demselben ergeben sich folgende Anstände: l. Während rüksichtlich der Zürich zuständigens^^^chtöbarkeit auf Verträge und das gemeine Recht verwiesen werde, verlange Zürich, daß darin noch^tr ff werden Ehebrüche, Meineid, auch wenn es den nur der Stadt Bremgarten gcschwornen Eid

bffci ^ s^^chung um Ehr und Gewehr, obschon das Mannschaftörecht allein der Stadt zustehe, und endlich^>tc Schaltungen, auch wenn sie weder Leib noch Leben berühren. 2. Bremgarten habe schon vor derciftr in Muri Zürich zugegeben, im Kcllcramt ein Frevclgcricht zu halten, zwar laut Traktaten,

Herkommen; da aber Zürich die Tractatc so genau nehme, so dürfte wohl auch angehaltena»s ^ ^dcsstrafc im Lande selbst exequircn zu lassen. 3. Während Zürich im Kcllcramt auch die Jagd^ltci, Hchc» zugegebeil sei, sollte Bremgarten sein Recht auf Bot und Verbot auch hierin vorbc-

»ic ^ Da Zürich der Stadt Bremgarten das Lehen zu Obcrwyl wiederholt verheißen, aber noch

Zugestanden habe und die Zeit der Huldigung im Mai nahe bevorstehe, bitten die von Brem-^ite uüc sie sich diesfalls zu verhalten habcil. 5. Da Bremgarten das schon zu österreichischen

Orten bestätigte Recht des Kaufhauses, als eines einträglichen Regals,in ^ ^ tvcrdcn die Orte ersucht, dasselbe dabei zu schüzcn und nicht zu gestatten, daß Zürich

^cr»s FrciamteS zlim Nachthcil der Stadt Früchtennicdcrlagcn errichte. Auf daS Gutachten

wc> vbigc Punkte folgrildc Ansichten ausgesprochen : Zu l. Einfache Ehebrüche werden von

^°» ^ ^rtcn als malcfizisch behandelt, mehr aber die doppelten; die Entscheidung werde also wesentlichdichter od P^xis ün Kellcramt abhangeil. Der Meineid werde malcfizisch, wenn Einer vor dem

^ nicht ^ ^crichte einen falschcit Eid schwöre. Die Entsezung voil Ehr lind Gewehr sei eine neue,nngcnvmmcne und mehr von Eigeilnuz, als im Interesse des allgemeinen Wohls erfundene^hr- l,i,d lv wchncrlich Anwendung, wen» der Fall nicht selbst malcfizisch sei. Am besten wäre es, die^ "n Lcjh llunz aufzugeben. Da der Vertrag von 1527 klar auSdrüke, daß beharrliche Schcltunge»,

Leben gehen, malcfizisch seien, so folge daraus, daß andere nicdcrgerichtlich seien. Dabei^rdcn Brcmgartcnö, daß daS Malefiz in dem Verglcichscntwurf speeialisirt werden müsse, und

"veu tZzs, . ^ ^ ... ..... .........

^ ^ Dürlcr und Landammanil Bcßlcr ferner ersucht, sich für den Abschluß dcö Vergleichs

Zu 2. ^ " . . . ^ ^ ^

Die zwar nicht lnlbefngte Forderung Brcmgartcns scheint dem Zllstaildckommcn des