Druckschrift 
6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
2010
Einzelbild herunterladen
 

2010

Freiämter.

.ttellcramtsstreit.

Art. (1609). Em Ausschuß von Brcmgartcn bringt vor den zu Baden regierenden katholisch^Ortcu vor, Zürich trete ihrcu im obcrn Kellcramt habcndcn Rcchtcu zu nahc und lasse ihncn den Lchc»^"'ungeachtet mehrmaligen Begehrens ihrcö Schultheißen Johann Bücher nicht abfvlgen, sondern stelle in c«»^Memorial unziemliche Forderungen. Am ersten Mai habe Bremgarte» nun die übliche Huldigung ^nommcn, waö Zürich sehr empfunden habe; die Stadt bitte daher um Schuz für ihre Rechte. Nachdem"''aus der Verlesung der beidseitigen Korrespondenzen und Mcmorialicn gezeigt, daß die Sache der Brenigsziemlich wohl begründet sei, ihr Verfahre» aber gegen Zürich des nöthigcn Anstandcs entbehre, werden Sch"heiß Dürlcr und Landammann Bcßlcr ersucht, mit den Gesandten von Zürich freundlich und nachdrükliä)'reden, damit alle Weitläufigkeit vermieden werden könne. Denen von Brcmgartcn wird empfohlen, sichZürich eines bessern Tonö zu bedienen und nochmals von ihm den Lchcnbries zu verlangen. Auf bc»der Erfolglosigkeit dieses Schrittes wird Luccrn ermächtigt, Namens der anwesenden katholischen Orte schr^ ,bei Zürich die Sache der Brcmgartcr zu untcrstüzcn. Absch. 417. evevevrv. 104. (1700). Verhauealler katholischen Orte über den JuriSdictionöstrcit im Kellcramt zwischen Zürich und Bremgarten. (S. ^438. i.) 105. Über den neuerdings angezogenen Streit zwischen Brcmgarten und Zürich berichtet S»ßheiß Dürlcr den mitrcgiercndcu katholischen Orten, er habe ein ihm von Brcmgartcn eingegebenesnach Zürich gcschikt, worauf sich Bürgermeister Eschcr äußerte, das sei nichtaus dein Hafen" dcrcrBrcmgartcn, wie denn auch wirklich dieses Schriftstük von einem bekannten fleißigen Herrn in Luccrnsei und den Zürchcrn eine Widerlegung schwer machen dürfte. Auf Anregung der Sache bei dem zürchG ^Gesandten sei crwicdcrt worden, die Brcmgartcr seien einfach nur Gerichtshcrrcn; es haben jedochsclbst vorgeschlagen, ob man nicht auf einer Confcrcnz in Jonen versuchen sollte, diesen Streit durchschlisse aus den katholischen Orten zu vergleichen. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Geschäfteskatholische Mannschaft werden Luccrn und Uri ersucht, zu der angetragenen Confcrcnz Hand zu biete» ^die Vogtci- und andern staatlichen Rechte der Brcmgartcr bestens wahrzunehmen. Absch. 440. m»>»' ^100. In Vollziehung einer Verabredung auf der leztcn außerordentlichen Tagsazung zu BadenStände Luccrn und Uri eine Confcrcnz nach Muri angeordnet, um die Anstände zwischen ZürichStadt Brcmgartcn wegen der hohen und nieder» Gerichtsbarkeit im Kellcramt zu einer endlichenzu bringen. Die Gesandten der drei Stände treffen mit Brcmgartcn, das durch Schultheiß Johan»

Franz Egidius Honcggcr, Spitalhcrr, Karl Joseph Schon, des Raths, und Stadtschrcibcr Nikolaus ^vertreten ist, auf Ratification der allcrscitigcn Obrigkeiten folgenden Vergleich: 1. In nicdcrgcrichÜ^in dem Vertrag enthaltenen Fällen soll nach ihrer Beschaffenheit gemäß der Öffnung und dem1527 rechtmäßig und gewissenhaft verfahren werden; die Stadt Brcmgartcn erklärt aber, in dendem Vertrag und nach gemeinem Rechte der Hoheit zuständigen Fällen der Stadt Zürich keinen ^thun. 2. Die Leitung der einer hohen Obrigkeit zustehenden Sachen betreffend läßt man bei de>» ^kommen bewenden, also daß der Untcrvogt und die Gcschworncn bei ihren Eiden dem Obcrvogtc,Schultheiß und Räthcn von Brcmgartcn, und lcztcrc der Stadt Zürich als der hohen Obrigkeit die g-machen sollen. 3. Weil sowohl die Offnungen als der Vertrag von 1527 klar mitführen, daßund andern Gerichte in Civil-, Criminal- und andern Sache» in den Dorfschaftcn des Keller»» ^ oftfleißig gehalten werden, so soll eS hierbei verbleiben, mit der Erläuterung, daß solche Gerichte füroß"