Freiämter. 2009
^ dic Versammlung citirt, worauf cin Ausschuß crschcint und die Verpflichtung zur Entrichtung des kleinen
großen Zehntens anerkennt, auch die seit einiger Zeit gepflogene Einrechnung des Hcuzchntenö in den
große» bestätigte Für künftig wird verordnet, daß die von Alikon ihre zchntpflichtigen Productc dem
^ ^gt treu und aufrichtig leisten sollen; wenn dieser aber solche nicht in lurturu beziehen, sondern verleihen
o, sogx j^vcilen der große Zehnten, das Heu und der kleine Zehnten besonders spccificirt werden, damit
vv' ^Ngkcitcn an ihren Rechten nichts vcrschcint »verde. Absch. 07. lüili. — 97. (1687). Ein Ausschuß
^ .^^^n stellt vor, wie sie durch die vor vier Jahren beschlossene Wiedereinführung des Hcuzchntens statt
... ^'»st dc», Landvogt jährlich abgelieferten 3^/s Malter Hafer sehr beschwert werden, indem sie wegen^'hvlu»
"g der Bewilligung zum Heuen bei dem entfernten Landvogt oft daö gute Wetter versäumen und mit»
dürfen. Dieses Gesuch wird nicht unbegründet gefunden oder wenigstens die Abänderung als sachgemäß
z» des Heues viel Zeit verlieren. Sic bitten daher um Bewilligung, wieder wie früher Hafer liefern
'^ohc»^ ^ Landvogt Jemand in der Nähe der Petenten bevollmächtige, jcwcilen die Bewilligung zum^ rrthcilcn. In diesem Sinne wird der Gegenstand in den Abschied genommen. Absch. 119. ä.ü ' ^'90). Laut Urbar soll zu gewisse» Jahren eine Bereinigung der Bodcnzinsc, Zehnten und Einkommen>» . ^uf den Bericht nun dcö LandvogtS, daß sich einige Parteien dessen weigern, wird der GegenstandEbschied genommen, indem man darüber im Zweifel ist, ob solches gegen den Willen der Gotteshäuser,,».^ür und dergleichen Anstalten geschehen könne. Absch. 183. au. — 99. (17t)1). Zug regt an, cS»'ird ^ Urbar, welches noch in Baden liege, der Kanzlei der Freiämter übergeben werden. Es
^üoschlossc», das Urbar solle ehestens abgeschrieben, daS Gantrecht und die neue Reformation darin cingc-k- ""d dann der frciämtischcn Kanzlei eingehändigt werden. Nachher wird aber vom Kanzlcivcrwcscr derjßg^ Badem, der bei diesem Beschlüsse nicht anwesend war, berichtet, auf der Tagsazung vom 1. Dcccmberblim ^^abschicdct worden, daß das Urbar auf die nächste Jahrrcchnungstagsazung von den Gesandten"lehr in Übung durchgethan, )>iothwendigcS bcigcsezt und in Allem so eingerichtet^l>ic ^ darnach zu richten wisse; hernach sei das alte Urbar der Kanzlei der Frciämtcr, eine
Baden und eine zweite dem jeweiligen Landvogt bei seinem Ausritte zu übergeben. Da die^>»e>/ ^ Correetur dcö UrbarS bisher unterblieben sei, habe auch keine Abschrift davon gemacht werden^didt ^'!ch> "168. — >99. (1702). Da daS llrbar noch immer nicht bereinigt ist, so sollen die^!cl,ö "uf die nächste Jahrrechuungstagsazung, wie für das rheinrhalischc Communcllageschäft und die^bsch Gerichtsbarkeit in der Grafschaft Baden, so auch für diese Angelegenheit instruirt werden.
^ Bereinigung dcö UrbarS soll endlich auf nächste Tagsazung bewerkstelligt
»bh djr Da daö Urbar bekanntlich schon längst rcvidirt worden und
ßi, ^ ^ Prüfung dieser Revision durch die Gesandten noch im Rükstandc ist, so wird beschlossen, eS solle jeZürich, Luecrn, Uri und Glarus zwei Tage vor Bcsammlung der nächsten Tagsazung in»Och Anwesenheit des LandvogtS und des KanzlcivcrwaltcrS daö Urbar zu prüfen und
"'»he einzurichten. Absch. 521. nimm.
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