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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2008
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2008

Freiämter.

Gabe zuläßt, widersprechen würde. Absch. 417. 85. (1701). Huldigung des neuen LandvogtsWeiß, alt-Landauunann von Glaruö. Absch. 468. uu. 88. (1706). Johann Jakob Meyer, Zunfti»ci>^und des Raths von Zürich, huldigt als Landvvgt. Absch. 521.. 87. (1705). Der neue LandowHauptmann Karl Christoph Dullikcr, Sckclmeistcr und des inner» Raths von Luccrn, wird beeidigt.584. nn. 88. (1707). Franz Heinrich Beßlcr, Zeughcrr und des Raths in Uri, wird in die Huldigtgenommen. Absch. 635. dää. 88. (1700). Der neue Landvvgt, alt-Statthalter Anton Jgnaz CcbergSchwyz, wird in die Eidcspflicht genommen. Absch. 601. min. 80. Der neue Landvogt, alt-Sekel»'^'Johann Beat Jmfcld von Obwaldcn, leistet den Huldigungöcid. Absch. 726. vn.

e. Landschrcibcr und Kanzlei.

(S. auch Allgem. VcrwaltuugSsacheu.)

Art. 8l. (1681). Dem Landschrcibcr der Frciämtcr, Beat Kaspar Zurlaubcn, wird eine ReistTurin bewilligt; jedoch hat er inzwischen die Stelle mit einem fähigen, eidgenössischen Substituten zu vcrsth^Absch. 2. Ii. 82. (1689). Das Gesuch des LandschrciberS und Landshauptmanns BeatZurlaubcn, daß ihm wegen zunehmender Kränklichkeit gestattet werde, die Landschrcibcrci durch seinenObcrvogt Beat Jakob Brandenberg von Zug, versehen zu lassen, wird zur Instruction auf die bcvorsü^Tagsazung in Baden in den Abschied genommen. Absch. 147. I. 88. Der Landschrcibcr BeatZurlaubcn eröffnet, er habe von vier der regierenden Orte mittelst OrtSstimmcn nicht nur die Landschrc^ 'sondern auch die Gnade einen Statthalter zu stellen erhalten. Er bittet daher, in lcztcrcr EigcnschK^ ^Beat Jakob Brandenberg anzunehmen und zu beeidigen. Lucern, welches keine OrtSstimmc crthcilt hatte,sich geneigt; Uri und Schwyz dagegen rügen, daß frühern Abschieden zuwider nicht alle Orte um ihre St>>"'^begrüßt worden seien, daß Zurlaubcn über sie ungebührliche Reden geführt, »vorüber er sich, ungeachtetVersprechens, noch nicht zu entschuldigen gekommen sei, und lassen den Landschrcibcr nichtledig", s"" ^behalten sich ihr Recht gegen denselben vor. Absch. 149. g. 84. (1696). Der vom Landvogt,des Amniann und Landshauptmann Zurlaubcn, als Statthalter der Landschrcibcrci präsentirte BeatLconz Meycnbcrg von Baar wird beeidigt. Absch. 335. ss.

2. Obviftkcitliche (Hüter, Rechte, (Gefälle. Urbar.

(Man sehe auch Verwaltung im Allg.; Ncußcvrrectiv».)

Art. 85. (1681). Veranlaßt durch den von der LandSgemeindc in Schwyz gefaßten Bcsch^^,xkünftig statt des Fallzinscs wieder der Fall in natura zu beziehen sei, wovon den Untcrthancn beider Huldigung des neuen Landvogts Kenntnis; gegeben worden war, erscheint ein Ausschuß dervor der Session mit dem Gesuch, sie bei dem Fallzinö verbleiben zu lassen und die ihnen deshalb lffbOrtöstimmcn zu handhaben. Die übrigen Orte sind der Ansicht, der Bezug des Fallzinscs sei denkommlichcr und nüzlichcr und verbleiben bei ihren Ortöstimmcn. Schwyz wird ersucht, den Herren unbleuten gründlichem Bericht zu hinterbringen. Absch. 6. 08. (1684). Der Landvogt bc" )der Gemeinde Alikon gehören der große und kleine Zehnten den Obrigkeiten; seit einiger Zcit aber ^^ctden großen Zehnten, in welchem man auch das Heu einbegriffen, vicrthalb Malter Haberworden, so daß dadurch der Hcuzchntcn ganz in Vergessenheit gcrathcn könnte. Es wird daher besagt