Frciämtcr. 2007
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Dein Landschrcibcr sollen künftig für die Examinationcn nicht mchr als jährlich 200 Pfd. bezahlt wcrdcn.' Daß der Landvogt zehn von hundert bezieht, ohne sie in Rechnung zu sezcn und dann in die Rechnung^chmals 12h» in Abzug stellt, zusannnen also 22hg, wird nicht für billig erachtet; da aber Herr AmmannGlaube» berichtet, es sei jederzeit so geübt worden, so wird der Gegenstand zur Disposition der Obrigkeiten^ den Abschied genommen. Absch. 417. ii. - 7Ä. (1700). Die großen Ausgaben der landvögtlichcn^ ^'u»g werden getadelt und man glaubt vielseitig, daß sie in vielen Punkten vermieden werden könnten,^as uiid Zug beantragen, daß die durch die Reformation herbeigeführte Rcduction der Gefälle dcö Land-es nst j„ Zuwendung komme, wenn die Regierung an Zürich übergehe. Gleichzeitig wird berichtet, daßgliche Landvögte der Frciämtcr leben, welche bezeugen, daß man nicht 10 und 12 vom Hundert genommen^ und daß die 12h» in lczter Rechnung nur von dem Rest der Rechnung genommen wcrdcn sollen. Diese"Pjungcn werde» in den Abschied genommen. Absch. 4-10. nun. — 71!. (1701). Der abtretende Land-^ ^ Zwar seine Rechnung gemäß der neuen Ordnung und Reformation eingerichtet hat, bittet, er möchte/ E»wl»mcntc halber gleich seinen Vorfahren gehalten werden. Ein Gleiches verlangt Glarus für denriß ^udvogt. Diesen Gesuchen wird in dem Sinne entsprochen, daß die Reformation der Emvlumcntc^ "ut der Eröffnung dcö neuen Umgangs dcS LandvogteiamtS in Anwendung kommen solle. Zürich stimmt^ mit dem klaren Vorbehalt, daß dann die neue Reformation streng beobachtet werde. Rüksichtlich^^^lcigcfällc wird dagegen erkennt, daß die neue Ordnung von nun an obscrvirt werden solle. Zug^ ^ Suche nü rol'vramlunr und dringt neuerdings ans eine Reformation auch in den übrigen Vogtcicn.k>»c/ ^ ^ ^'ird ^ Abschied genommen, ob nicht die lcztc Kostenrcfvrmatio»
neue» Revision zu unterwerfen sei. Absch. 493. ovo.
ä. Huldigung der Landvögtc.
?tj (4081). Landvogt Jost Rudolph Reding legt seine Huldigung ab. Absch. 0. xx. —
Ebenso der neue Landvogt Johann Jakob Stulß, alt-Landammaun von llnterwalden nid dem<1i. — 77. (1685). Huldigung des LandvogtS Johann Walthcr Staub. Absch. 79. ll'. —
^ählt- Gesuch von Zug, die Beeidigung des au die Stelle dcö verstorbenen LandvogteS Staub
i^vid Landvogtes Jakob Weber zur Ersparung der Kosten ihm z» überlassen, wird dem Herkommen
^>ttc ,""lmd befunden, diese Beeidigung aber nach frühem Vorgängen Luccrn, Ramcuö sännntlichcr regierenderZicit^^bsch. 100. lc. — 70. (1687). Der neu erwählte Landvogt, Jakob Schindler, desist, ^6rruS, wird von der Gesandtschaft dortigen Standes, obwohl er wegen Krankheit nicht anwesendund angenommen, jedoch mit dem Vorbchalk, daß er baldigst in Zürich zu Händen derm Huldigung genommen werde. Absch. 115. II. — ZtO. (1689). Der neue Landvogt,
^vr»> /' " Lavatcr, dcS inner» Raths in Zürich, leistet die Huldigung und verspricht, der neuen^ angenommen wird, nachzuleben. Absch. 156. tt. — Ztl. (1691). Der neue Landvogt^ inner» Raths von Luccrn, wird in die Huldigung genommen. Absch. 217. ss.—sl69^) Schmid, alt-Landammann von Uri, leistet die Huldigung als Landvogt. Absch. 259. vv. —^>. Ebenso der neu erwählte Landvogt, Johann Walthcr Bcllmont, deS Raths in Schwyz. Absch.
^ PractjDem neucrwählten Landvogt Beat Jakob Zurlauben wird ans sein Begehrenaber er zwar laut PräsentativnSbrief nichts gegen seines Landes Ordnung gcthan,
Ewas bezahlt hat, welches dem in Baden vorgeschriebenen absoluten Eide, der keine Miete noch