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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2006
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2006 Frciämter.

der Lchcnsrccognition zu Tägcrig läßt man es beim brcmgartischcn Urbar verbleiben, mit dem Vorbehalt jedoch-dieselbe auf ein Gewisses zu sczcn, wenn die von Mellingen Bemerkungen vorbringen, was jedoch nicht erfolgtArt. 20. So lange der Untcrschrcibcr den Dienst fleißig versieht, soll ihm die Dublone für die Maien- »»Hcrbstabrichtungcn gegeben werden. Art. 2 k, Der Thalcr, welcher der Landschrcibcrin und Uittcrschrcibe^'und die 10 Bazcn, welche der Läufcrin bei den Abrichtungcn bisher gegeben worden sind, sollen ihnen a»)künftig folgen. Art. 25. Herr Zurlaubcn beschwert sich, daß er auö den 200 Pfd. Examinationsgcld U»Untcrvogt bezahlen sollte, während solche ihm gehören, im Urbar begriffen seien und er sich imbefinde. Die 200 Pfd. werden ihm daher zugesprochen. Rüksichtlich des ExaminircnS und Protokollsund der Vcizichung dcö Untcrvogts bleibt es beim Gutachten vom 14. October, mit der Bestimmung, ^der Landschrcibcr dem Untcrvogt für Speis und Trank täglich 20 Schill, geben soll. Wenn etwa außcrgcwöh»'viel Verhöre vorkommen sollten, möge solches den Gesandten zu billiger Berüksichtigung vorgewiesenArt. 29. Laut Abschied von 1695 sollen dem Landschrcibcr für die Rcchnungsstcllung l50 Pfd. verg»»werden. Art. 34. Die Fischcnz zu Dottikon, welche Landvogt Stulz scl. dem Ammann Zurlaubcn auf Lebe» lverliehen, soll jeder Landvogt für seine zwei Jahre verleihen mögen. Art. 35. Zug meint, daß Am»"Zurlaubcn sein Schreib- und Sicgelrccht zu Anglikon, Hcmbronn und Ncßlcnbach erst auf der Jahrrech»'und mit und neben den andern GerichtShcrrcn der Frciämter zu erweisen habe; die übrigen Orte fordern d»Beweis gegenwärtig, worauf aber Ammann Zurlaubcn nichts aufgelegt hat. Ob die übrigen Gerichts ^dies auch thun sollen, wird in den Abschied genommen. Glarus ist über obigen Punkt nicht instr»»tnimmt ihn all roksreiuluin. Absch. 401. z-, 70. Bei dem 17. Reformationöpunktc betreffend die U'rccognition zu Tägcrig, beschwert sich Ammann Zurlaubcn, daß ihn die von Mellingen auf der lcztcn E»»bin Brcmgartcn affrontirt haben, und verlangt Reparation, ansonst seine Obern sich solche selbst verschaffe»Die übrigen Orte crwiedcrn, wenn er sich zu beklagen habe, werde man ihm gutes Recht halte»;er sich aber außer Recht Satisfaction verschaffen wollen, so würden sich die übrigen Orte schwerlichverstehen. Absch. 401. x. 71. (1699). Die lcztcs Jahr vorgenommene Reformation der La»d»^Verwaltung wird verlesen; es werden rüksichtlich der rvköionüum genommenen Punkte folgendeangebracht: 1. Die Absczung eines LandschrcibcrcistatthaltcrS wird ausschließlich den regierenden Orte» »halten. 2. Rüksichtlich der Bcsezung der Officicrc lassen es Zürich, Obwaldcn und Zug bei A»»»»»" ^laubcns Patent und Ortsstimmen verbleiben; die übrigen Orte erkennen, die Officicrc sollen unterdes Landvogtcö bezeichnet werden. 3. Die Untcrvögtc sollen vom Landvogt allein gcsczt werden;Zug wollten es beim Herkommen verbleiben lassen. 4. Uri, Schwpz und Glarus wollen dem Landvogt ^auf eigene Kosten in der Landvogtci zu wohnen; die übrigen Orte lassen es bei dem Herkomme» »o5. In Betreff der Disposition über Ehr nnd Gewehr verbleiben Zürich, Lncern, Uri, Schwpz u»dbei der Reformation vom verflossenen October, Zug beim alten Herkommen und Glarus bei sci»crInstruction. 6. Das Schreib- und Sicgelrccht zu Anglikon, Hcmbronn und Reßlcnbach hat An»»»»»zu beweisen, ansonst cS dem Landvogt und Landschrcibcr zufällt. 7. Das Schirmgcld gehört denebenso die Discrction der Keßler, die Schrcibtaxc aber dem Landschrcibcr. Obwaldcn nnd Zug bleibe» b'^stii!kommen. 8. Auf die Vorstellung eines Ausschusses von Mellingen wird beschlossen, daß die von Mcllinlfl"für die Rccognition des Lehens des TwingeS Tägcrig nicht mehr als 50 Kronen bezahlen sollen, »>^

Hälfte an den Landvogt und zur Hälfte an den Landschrcibcr, mit Ausschließung aller Wciterfordcrung v»" ^^4und Sicgcltaxcn. Dieser Beschluß soll in's Urbar aufgenommen werden. Zug bleibt beim Inhalt vcS