Freiämter.
2005
Begehren um dir Nollmacht, denselben bei allfälligcr Uutrcuc »vährcnd dcö JahrcS bis^ Äahrrcchnungötagsazung in srinrm Amte stillzustcllcn, vcrblcibrn Lueern, llri und Sch»vyz bei ihrer Instruction,^ übrigen nehmen die Sache in den Abschied. Rüksichtlich des UntcrschrcibcrS läßt man es bei dem Gul-len vom verflossenen Octvbcr verbleiben. Art. 7. Das Gantrecht soll »ach demjenigen der Grafschaft Baden^richtet werden; auf nächste Jahrrcchnung soll aber specicll über folgende Mangel des Gantrcchtcs der^Linter instruirt werden, nämlich über die Langsamkeit und Kostspieligkeit der Austreibung eines Schuldners,»langclhaftc Vorsicht der Kanzlei in Ncrschrcibung der Untcrpsandc, so daß sie bisweilen mehrcrn für ledig»verde»; die zu hohe Würdigung der Güter bei Ncrschrcibungcn und die Hohe der Gantkostcn, und^lich pjx Aufbürdung vieler Beschwerden auf Inhaber von Gülten, unter dem Norwand von Lidlöhncn.^ ^ ^ und 9. Rüksichtlich der Ernennung der Officicrc und der von ihnen zu entrichtenden DiScretionen,/ ^csezung der llntcrvögte und der Limitation der DiScretionen derselben auf 12 Kronen, der PräsentationLäufers durch den Landschrcibcr und der wirklichen Ernennung desselben durch den Landvogt beanspruchtrauben laut Patent die Ernennung der Officicrc, wofür er eine OrtSstimmc von Zürich auflegt. Ferner^ ptct tr, die Untervögtc seien jederzeit vom Landvogt und Landschreiber gcsczt und die dahcrigc DiSerction^ thnen gethcilt worden; dieses beweisen die Rechnungen seines Vatcrö scl., sowie das Zcugniß des Pauner-dl>^! ^^'"5 ebenso seien die Läufer allezeit von seinem Vater scl. gcsczt worden; man mochte ihn also beide» ^^tn und dem Herkommen schüzcn und namentlich rüksichtlich dcö Läufers bcisezcn, daß der Landvogtal>r/^ präscntirtcn annehmen müsse, wie solches schon 1096 erkennt worden sei. Laut lirbar zeigt sichhltv ^ ^ Ernennung der Untervögtc dem Landvogt zustehe und ferner geht auS verschiedenen Nachweisen^ daß Ammann Zurlauben scl. die Officicrc mit Zuthun des LandvogtcS gcsczt worden seien.^ ^ ^tnennung der Officicrc wegen bei seiner OrtSstimmc, der Bcsczung der Untervögtc undt DjZcrction halber beim leztcn brcmgartischcn Abschied verbleiben; wolle man die DiSerction taxiren, sozufrieden. Luccrn will die Officicrc mit Zuthun dcö LandvogtcS, die Untervögtc laut Urbar vomstlj . ^'^uncn lassen und die DiSerction taxircn; des Läufers halber bleibt es beim brcmgartischcn Abschied,tliff,^^ ganz an genannten Abschied. Schwyz nimmt die Sache ml lakeikiuZunr. Obwalden bcharrtWahl der Officicrc bei seiner OrtSstimmc, rüksichtlich derjenigen der Untervögtc beim Urbar,Pqtk, t ebenfalls für Taxirung der DiScretionen. Nidwaldcn und Zug »vollen cS auch bei den
t>x.j. "»d dem Herkommen verbleiben lassen; der DiScretionen halber stimmt crstcrcS wie Obwalden. GlaruS^ol darauf, daß cö sein Patent aufgehoben habe. Art. 10. Der Antrag, daß der Landvogt seinenT>ie m Frciämtcrn nehme» soll, »vird auf die nächste JahrrechnungStagsazung verschoben. Art. 15.
mc für Gewehr soll nur von „schier" malcfizischcn Fehlern und solchen, die wirklich ehr- und
^ mache», bezogen »verde»; davon gebührt dem Landvogt der dritte Thcil. Zug nimmt cö
^ mehrere Orte meinen, man sollte die Vollziehung unter einem zürcherischen Landvogt anfangen.
Zurlauben behauptet, daß nach den Schriften seines Vatcrö und dem Zcugniß des Panncr-^ Schirmgcld und die Bcivilligungögcbührci» für die Keßler zwischen dem Landvogt und dem^ gethcilt »vorden seien. Zürich will daö Recht der Bc»villigu»g und dcö Bezugs der Gebühren
^dicffc ^"^"dcn, dem Landschrcibcr aber die Taxe für auszustellende Patente. Luccrn und Obwalden^ k>>,cv ^ Be»villigung dem Landvogt; die Thcilung der DiScretionen geben sie zu, »venu sie
^>» ^ alten Herkommen beruhe. Uri bleibt beim brcmgartischcn Abschied. Schwyz will diese Gebühren
" ^'gt überlassen. Nidtvaldcn »nid Zug lassen es beim Herkommen verbleiben. Art. 17. Rüksichtlich