2004
Freiämter.
betreffend die 150 Pfd., welche dem Landschrcibcr für die Stellung der Rechnung jcweilcn vergütet n'0>^sind, wird in den Abschied genommen. 30. Was wegen Erörterung der ausstehenden Bußen verrechnetfindet man nicht unbillig, weil sich der Landvogt deswegen auch aufhalten muß. 31. Die 150 Pfd., ^ ^dem Landvogt und Landschrcibcr für die Reise auf die Jahrrechnung bezahlt werden, bleiben anerkannt.Von jeder wichtigen Gant soll der Landvogt vorher in Kenntniß gcsczt werden, und er mag dieselbe ^befehlen. 33. Die Waiscnrechnungen sind vom Untcrschreibcr zu schreiben und vom Landschrcibcr in AnwcP»der Verwandten abzunehmen. Bei den Abrichtungcn sind sie dem Landvogt zur Einsicht zu geben, jedochKosten für die Obrigkeiten oder die Waisen. 34. Entgegen dem eingegangenen Bericht, daß die FischtDottikon dem Ammann und Landshauptmann Zurlaubcn von Landvogt Stultz sel. zu einem ewigen "gegeben worden sei, wird von demselben eröffnet, er habe dieses Lehen nur auf Lebenszeit erhalten, wiedie dortigen Bauern. 35. Auf gestellte Anfrage crwicdcrt Ammann Zurlaubcn, daß er in Betreff des Schreiund Sicgclns zu Anglikon, Hcmbronn und Neßlcnbach Siegel und Briefe bcsizc. Es wird ihm aufgellt.dieselben bei nächster Gelegenheit den Gesandten vorzuweisen, wenn er dermalen nicht damit versehtHicvvn wird behufs Jnstructivnserthcilung auf die nächste Tagsazung im Abschied Notiz genommen.instruirt, Alles dermalen einzurichten und zu verordnen. Herr Zurlaubcn meint, cS laufe das widerseinen Händen liegenden Ortsstimmcn; er nehme es daher uä rakerLinlum und hoffe, die regierenden ^werden ihn bei jenen schüzcn. Absch. 399. <1. — 1!'.). In Bezug auf die in Vrcmgartcn entworfene Reffr»"'^
Zurlaubcn in mehrcrn Sachen übereilt worden und daher nöthig, denselben weiter anzuhören. Nu»Zug, cö habe einen Ehrenausschuß verordnet, welcher Zurlaubens Ortsstimmcn und seines Vaters ^untersucht, auch den Panncrhcrrn Kolin, ehemaligen Untcrschreibcr und nachmals Kanzlcistatthaltcr,
der Vvgtcivcrwaltung hat Zug den mitrcgicrcndcn Orten so geschrieben, als sei Ammann und Landsha»pt .
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frühere Ulnurg eidlich einvernommen. Gcstüzt hierauf bittet Zug für sich und Namens Zurlaubens/bei seinen Ortsstimmcn und dem Herkommen zu schirmen. Hierauf wird der brcmgartischc Abschied von 4 ^zu Punkt durchgangcn und jede Einwendung Zurlaubens gewürdigt. In Folge dieser BcrathungPunkte 1, 2, 3, 5, 6, 11—14, 18, 19, 22—24, 26—28 und 30—33 einfach genehmigt; bei de»werden folgende Beschlüsse gefaßt: Art. 4. Die Anstellung eines Landschrcibcreistatthaltcrö in der ^Joseph Lconz Mcpcnbcrg wird genehmigt; sollte dieser aber seine Pflicht gegen die Obrigkeiten ^ ^Ammann Zurlaubcn übersehen, so mag lcztcrcr denselben beiden regierenden Orten verklagen, welcheconstatirtcm Grund den Schuldigen entlassen und Herrn Zurlaubcn gestatten werden, einen andern Stnzu ernennen. Auch soll er den Angestellten anständig besoldete, dieser aber ihm gebührenden Rcspeet
und alle Kanzlcigcfälle bei seinem Eid spccifieirt verzeichnen und abgebe». Fcriicr wird Herrn ZurlaubeNdem ersten Gutachten vorbehalten, die Landschrcibcrci tvicdcr selbst auf sich zu nehmen. Glaruö ist »>6st ^j^l>weil es glaubte, dieser Gegenstand komme erst auf der JahrrcchnungStagsazung zur Verhandlung; ^ ^aber nicht, seine Obern werden sich den mehrcrn Orten anschließen. Zug meint, die Bestellung unddes Statthalters sollte Herrn Zurlaubcn zustehen, und verwahrt ihm seine Rechte. Dieser selbstdaß die Landschrcibcrci ihn viel gekostet, das gegenwärtig noch nicht bezahlt sei; die Ortsstimmc» lff'das Recht, einen Statthalter zu stellen, weswegen ihm auch die Absczung zukomme; sein Großvater sffhaben Statthalter gcsczt und cntsczt und Pannerhcrr Kvlin habe bezeugt, daß er von Ammann Z"^",dcpendirt und ihn in allen wichtigen Sachen Raths gefragt habe. Die übrigen Orte lassen cSErkanntniß verbleiben. Auf die weitere Klage Zurlaubens, daß der Statthalter Meycnbcrg ihm kein"'