Freiämter. 2003
^ Die Untcrbcamtcn vom Lande erhalten für die Einrichtnng und Prüfung der Bußcnrödel nichts von^^^wcgcn, da daö sonst in ihrer Amtspflicht liegt, 1D Die von Vilmcrgcn, denen die Jahrmärkte^»adcn bewilligt worden sind und die den daherigcn Vorthcil allein genießen, sollen künftig den Untcr-Deibel an den Jahrmärkten ohne Belästigung der Obrigkeiten verköstigen. 15. ES wird als ungeziemendlein " gkndmmcn, daß die Landvögtc von gar geringen Bußen und selbst von solchen, mit denen
^hrciwerlust verbunden ist, wenn sie 50 Pfd. übersteigen, die Hälfte für Ehr und Gewehr nehmen.' Dl> das sogenannte Schirmgeld^und waö die Keßler für die Bewilligung, auf dem Lande feil zu haben,""tcr dem Landvogt und Schreiber gcthcilt, oder dem erster» allein gebühren soll, wird der Entscheidung^ bngkcitcn anhcimgcstcllt. 17. Ein Ausschuß von Mellingen bringt vor, von dem Lehen des Twings^^3 >ej ihnen die Recognition von Zeit zu Zeit und zwar mit Einschluß der Sicgeltaxc bereits von 12llch^ Kronen gesteigert worden, und Herr Ammann Zurlaubcn habe ihnen gedroht, daß sie künftiglsib werden bezahlen müssen. Amman» Zurlaubcn stellt leztcrcö in Abrede und berichtet, daß laut
Mannlchcn ertrage, zu bezahlen sei, und daß dieser Twing ein Namhaftes mehrbezahlt werde. Nachdem sich der Inhalt des belesenen UrbarS also erfunden, läßt man cSdabei bewenden, überläßt aber den Obrigkeiten, ob sie hierin eine andere gewisse Taxe machenDaß der Landschreibcr bei den Ablichtungen zu Brcmgartcn, auch wenn er nicht anwesend sei,
der ^ ^ Futter und Mahl verrechnen dürfe, wird abgestellt und beschlossen, daß bei diesem Anlaß
yjH^^chrcibrr und Untcrschrcibcr, sofern beide beiwohnen, ihr Mahl und die Taxe, der Abwesende aberhül'c soll. 10. Gegenüber dem bisherigen Mißbrauche, daß der Landschreibcr ebenso viel bezogen
cg der Landvogt für seine Reise in die Vogtci und von da wieder bis nach Hause, wird verordnet,^"Üclben nur für die Zeit, wo sich der Landvogt im Lande befindet, Futter und Mahl und täglich^gütct werden. 20. Rüksichtlich der an den Maien- und Hcrbstabrichtungcn dem Untcrschrcibcr" Dublone wollen cö die meisten Orte dabei bewenden lassen, wenn es ein altcö Herkommen sei; imstimmen sie für Abstellung. 21. Das alte Herkommen, bei den Abrichtuugcn der Land-Thalcr und der Läufcrin 10 Bazcn zu bezahlen, wird beibehalten. 22. Wenn der LandvogtRc h^"^tcn um daö Hühncrgcld zu erheben, hat er Hin- und Herreise, sowie die Aufcnthaltskostcn,^n> 0 verabschiedet ist, selbst zu bestreiten; wenn aber damit obrigkeitliche Geschäfte einfallen, sosoll ihm,Dcr ">td Untcrschrcibcr, soweit der eine und andere anwesend ist, die verordnete Gebühr folgen,
^che» Kalender halber, als einer unbedeutenden Sache, läßt man cS beim alten Branche
»>td N? der Landvogt von Parteien in's Land berufen wird, so kann der Landschreibcr Futter
^Pfd täglich einen Dueatcn nur so lange verrechnen, als er deshalb in Function ist. 25. Diebeb " ^ t>cm Landschreibcr für die Verhöre gegeben werden, hält man nicht für unbillig; dagegen erscheintgleiche Person schreiben und cxaminiren und so eines Menschen Leib und Leben in^ndct daher besser, daß der Landschreibcr cxaminirc ltnd der Untcrschrcibcr^ nächste Untervogt bcigczogen und allen auö den 2l)0 Pfd. das Gebührende bezahlt^ttc» . ' Die 00 Pfv»v^chc dem Landschreiber für seilte Abwart an den sechs Jahrmärkten in Brem-ge ^ Werden, bleiben unangefochten. 27. Botenlöhne, Kanzlcibcdürfnissc, Steuern und Almosen mögen^ Rechnung gcsczt, dagcgeit soll in einer Beilage den Gesandten die Spccification vorgc-
^ Pfd / ^'andvogt und Landschreibcr dürfen für Schmid- und Sattlcrlohn jährlich die herkömmlichen^rcchne,^ oder mit Verzicht auf die 70 Pfd. jeder specifieirte Rechnung stellen. 20. Die Frage