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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2002
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Freiämter.

sollen bei Strafe innerhalb drei Monaten in der Kanzlei gelost werden. -4. Da dem LandShauptman» ^landen von den Orten zugegeben worden ist, sich der Landschreibcrci zu cntschlagcn und für sich einen tätigtStatthalter zu stellen, und Joseph Leonz Mcycnbcrg als solcher angenommen und zu Händen der Orte bcc>^worden ist, so soll derselbe die Landschreibcrci versehen und von den regierenden Orten allein abhangc», ^daß ihn diese, wenn er sich verfehle, beseitigen können. Herr Zurlaubcn hat aber seinen Statthalter attsb'^zu besolden lind dieser dem erster» über die Kanzlcigcfällc ordentliche Rechnung zu stellen. ES wirdjenem das Recht vorbehalten, sein Ehrenamt wieder aufzugeben und den Landschrcibcrdicnst selbst zu vcrstl^'in welchem Falle er auch wieder den Landschreibcrcid zu leisten hat. Behufs gehöriger Förderung derist der Landschreibcrcistatthaltcr 'verbunden, ohne Kosten der Untcrthancn einen Untcrschrcibcr zu halten. Rüstigder Taxen läßt man es dcS Landschrcibcrs und dcS UntcrschrcibcrS halber bei der gemachten Taxein'^^gänzlich verbleiben, es wäre den», daß ein Statthalter nicht von HauS ritte und den Sachen nicht bci>m'h'^in welchem Fall er und der Untcrschrcibcr einfach nur die verordnete Taxe und weder Futter noch ^

und Zchrung, und nichts für das Futter bezahlt werden. Zug nimmt diesen Punkt roksignänw

fordern haben sollen; dem Untcrschrcibcr aber soll, wenn er schon zu den Sachen reiset, nur seine

Landschreibcrcistatthaltcr wird, wie bereits verabschiedet, der freie Zutritt zu den Kanzlcischriftcn u»e ^geöffnet, 6. Das obrigkeitliche Urbar soll nach Baden genommen und durch den dortige» Lmidsch^^statthaltcr doppelt abgeschrieben werden. Diese Abschriften sammt dem alten Urbar sollen dann aufJahrrcchnungstagsazung durch einen Ausschuß durchgangc» und was nicht mehr in Kräfte», durchgcthMb ^aber noch mangelhaft, bcigcsczt werden. Das alte Urbar hat in der Kanzlei der Frciänitcr zu verblei^'

eine Copic wird der Kanzlei Baden und die andere dem jeweiligen Landvogt der Frciämtcr bei seinem ^übergeben. 7. Das Gantrccht soll gehalten werden, wie in der Grafschaft Baden, mit Ausnahme ci»^ ^näher zu erläuternden Artikels. 8. Da einige Orte es rüksichtlich der Bcsczung der Officicrsstcllcndem Landshauptmann Zurlaubcn am 27. September 1683 crthciltcn Ortöstimmcn verbleiben lasst»laut welchen die Bcsezung ihm zustehen soll, andere aber das Erncnnungsrccht dem Landvogt u»d ^Hauptmann gcmcinschaftlich übertragen möchten, und überdies nicht alle Orte instruirt sind, so "'ird ^Gegenstand, sowie die Frage, was für eine DiScrctivn ein Officicr zu geben habe, der Dilpob^^iObrigkeiten anhcimgcstcllt. 9. Die Bcsczung der Untcrvögtc wird, wie bisher, dem Landvogt überlassen,ihm eine Honoranz von 12 Kronen gebührt. Dem Landschrcibcr dagegen steht zu, einen ehrlichen i?

Landmann als Läufer zu präscntiren; die Ernennung selbst steht aber dem Landvogt zu. 10. ,man einverstanden, daß cS dem Interesse der Obrigkeiten und der Untcrthancn sehr förderlich wäre,Landvogt in Brcmgartcn wohnte; da aber hierüber Niemand instruirt ist, wird dieser Gegenstand zurauf nächste Jahrrcchnung in den Abschied genommen. 11. Wenn der Landvogt, um die UntcrthanG 'Kosten zu überheben, das Sigill von Händen geben will, so soll er dem Landschrcibcr übcrg0'^^Baber Niemand anvertrauen und nichts Anderes siegeln, als was unter eines jeden Landvogtcs sllverhandelt worden ist, und über die Sicgcltaxcn spccificirtc Rechnung führen. 12. Behufs Beschs" ^ stllbisherigen unerträglichen Kosten bei den Ablichtungen zu Mcienbcrg und Vilmcrgen wird vcrord»0,^^außer den obrigkeitlichen Amtleuten und denen, welche von Amtswcgcn dabei sein müssen, niemand ^und auch diesen nur Eine Mahlzeit von 10 Vazcn gegeben werden; weitere Zchrungcn sollen sn ' ^l»Ihrigen bezahlen. Desgleichen haben auch die Richter zu Vilmcrgen, welche zugleich mitUntcrthancn dem Landvogt huldigen, bei den Ablichtungen nur auf Eine Mahlzeit zu >0 Bazcu