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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Freiämter.

Landvogt einhändigen und dicft Einnahme sammt dem Erlös des ihm vom abgetretenen Landvvgt überlastHauses in die nächste Rechnung gebracht werden, Absch. 417. lelc. i»7. (1791). Luccrn wünscht Ncdnct^der zahlreichen und kostspieligen Begleitung des Landvogtcö bei seinem Ausritte. Auf die Bemerkung, baß ^dafür nur 2l)t) Pfd. beziehe, läßt man es bei dem Herkommen bewenden. Absch. 468. aaa. 5>Zi. (17^^Auf Landammann Müllers Antrag wird gemäß dem lcztjährigcn Abschied der diesjährige Nechnungsübcrsä)"dem alt-Landvogt Weiß von Glaruö an seine Forderung angewiesen. Absch. 554. K. (1705). ^Rüksicht auf den Vorschlag der Landvogteircchnung reclamirt Glaruö die Bezahlung dcS Guthabens des ffLandvogt Weiß von 984 Pfv. k6 Sch. Dem Gesuche wird entsprochen und durch Landammann Biüll9genannte Summe dem Herrn Weiß zugestellt. Absch. 584. mm. (»0. <47l9). Der Landvogtdurch Vermittlung der Gesandten von Schwyz Weisung: <. wie er sich wegen des Ausschlusses des ProcurabWirz von Zürich in der bekannten freiämlischen Angelegenheit zu verhalten habe; 2. in wie weit er den bckatt»Jakob Saxcr von Sarmcnstorf wegen Ungehorsams und Hartnäkigkcit in Strafe nehmen oder gar

Landes schikcn soll; 3. ob nicht zur Untcrdrükung des Bettel-und Strolchcngesindcls daS Almosen des Eow0 ^

von Hitzkirch, welches diese Leute in'S Land loke, abgestellt werden soll. Bezüglich des ersten Puukü^der Landvogt in den Abschieden nachschlagen und einen gründlichen Bericht eingeben, che man eine »cMmittlung anheben will. Gegen den Saxcr soll der Landvogt vornehmen, was seines Amtes ist. Zur ^drükung der Strolchen ist man in jeder Weise bereit, findet aber den Vorschlag nicht so leicht ausfüff ^gleichwohl will man nach Möglichkeit mitwirken. Absch. 796. 1e. UI. AuS den AmtörcchnungcNentnehmen, daß der Ertrag der Taverne zu Sarmenstorf zwischen 15, l O und 5 Pfund, wie lcztcs Jahr ^ ^Der Landvogt und der Kanzlcivcrwaltcr werden beauftragt, sich nach der Ursache dieser Ungleichheit zuund auf nächster Jahrrechnung Bericht zu erstatten. In der künftigen Rechnung soll auch vorgemerkt ^daß dermalen zu Waltcnschwyl keine Taverne sei und folglich auch kein LehenzinS bezahlt werde.wird der Kanzlei befohlen, künftig bei Ablegung der Rechnung dieser auch die lcztc vorgängigc,und durchberathene Rechnung beizugeben. Absch. 744. K. <»Ä. (1741). Der Landvvgt eröffne ^die Jahrrcchnung von 1649 sei festgcsczt worden, daß die im Amt Bielenberg gefertigten Kauf- u»dfcrtigungöbriefc, die lediglich mit baarcm Geld und nicht auch mit Waaren und Schuldpvsten bezahltvon der Schreib- und Siegcltaxe befreit sind. Zum Nachthcil der landvögtlichcn Taxen komme es abervor, daß in dem Titel die Baarschaft nicht auSdrüklich angegeben und mit Waaren und Guthabenwerde. Der Landvogt wünscht daher, daß jedesmal eidlich die Baarschaft, die ausgerichtet worden,geben werden solle. Es wird jedoch hierüber kein Beschluß gefaßt. Absch. 726. ää.

e. Reform der Landvogtciverwaltung. ^ ^

Nrt. <»>'!. (1696). Folgende auf die Vcrwaltungskostcn bezüglichen Punkte werden in de»genommen: <. Bei den Ablichtungen zu Bielenberg fallen gar zu große Kosten auf die Obrigke»»», ^ ^neue und alte Untervögte sammt de» Richtern so lange auf Kosten der regierenden Orte zehre», ^Landvogt sich daselbst befinde; sie sollten aber nur Eine Mahlzeit genießen und die übrige Zeit ds

der Untcrvogt und der Statthalter den Landvogt umgeben und auf obrigkeitliche Kosten leben.

Ausnahme der Huldigung zu Mcicnberg mögen alle Untcrvögte und Richter erscheinen und zehrfrei sei»' ^ie,soll der Mißbrauch abgeschafft werden, daß dieses auch bei andern Reisen des Landvvgtcs practiw'tindem dann Niemand dem Landvvgt abwarten solle, als der Untcrvogt und der Wcibel. 3. Bei