Frelämtcr. 1999
^ übrigcn Zcit dir obrigkeitlichen Geschäfte besorge und dcr Läufcr dem Landschrciber gewärtig sein inüsse;
sei cö Thatsachc, daß die Landschrciber jederzeit die Läufcr je nach ihrem Verhalten ein- oder abgcsczt/ Da die meisten Orte hierüber nicht instruirt sind, wird dcr Gegenstand in den Abschied genommen,lch. 297 ^ Untcrvögtc führen Beschwerde, daß ihnen bisweilen mehr Kosten abgefordert
als dcr Abschied von 1683 zugebe, namentlich werden für den Landschreibcreivcrwaltcr, wenn er auch^ gegenwärtig sei, nebst dcr Taxe oft noch Gebühren für Futter und Mahl gefordert; ferner bitten sie, cSd.ir^ ^ landvögtliche Sigill auf dcr Kanzlei Brcmgartcn aufbewahrt werden, damit man nicht so weithab^ müsse. Bei diesem Anlast fügt dcr abtretende Landvogt bei, daß er das Urbar nur zwei Malkönnen, während dieses doch ein jeweiliger Landvogt haben sollte. Hierüber wird nach Verlesungbeschlossen: l. Die im Urbar bestimmten Koste» sollen nicht gesteigert werden; wennz ° Landschrciber bei einem Geschäft nicht zugegen sei, solle er auch für Fnttcr und Mahl nichts fordern.^ ^ Landshauptmann soll einen von den Obrigkeiten beeidigten Kanzlcigchilfcn anstellen, dcr in Abwesenheit^ ""djchmbnZ dem Landvogt zu Diensten stehe. 3. DaS Sigill soll allezeit auf dcr Kanzlei in Brcmgarten^ Urbar in dcr Kanzlei Bade» soll copirt und vidimirt, diese Copic dem jeweiligen Landvogt^ binci» Aufritt übergeben, das Original aber auf dcr Kanzlei verwahrt werden. Absch. 3111. vv. ^^ Prätcnsion des abtretenden Landvvgts, daß ihm von den Waiscnrcchnungcn, den Auskäufcn und
^^u»gc» auch ein Anthcil gebühre, ivird von dcr Kanzlei, ans das Herkommen gcstüzt, widersprochen,Abschied genommen. Absch. 311l. xx. ^— ^11. Dcr Antrag, dem Landvogt solle die^»fc ^"kcrvögtc und dem Landschrciber die Präsentation eines ehrlichen eingesessenen Landsmannes als^bscl dem Landvogt aber die Genehmigung vorbehalten bleiben, wird in den Abschied genommen.
H>>te ^ Berathungögegenständc, welche die Kanzlei dcr Frciämter und mittelbar das
^klcirt Landshauptmanns betreffe», wird Amman» Zurlaubcn, dcr jene Stelle bekleidet, in Ausstandüber ^d>>. nun. — 5l. Dcr abtretende Landvogt beschwert sich, daß der Landschrcibcr-Statthaltcr
fühls. geschrieben habe, als hätte er Neuerungen zum Nachthcil der katholischen Religion cingc-
jl, verlangt daher Beweis oder Gcnugthuung. Dcr Beklagte crwiedcrt, er glaube solches nicht geschrieben^>vas' ^ gkschchen, so hätte er dem Landvogt Unrecht gcthan; derselbe habe nichts gemacht,d»d ^ ehrlichen Landvogt gezieme. Diese Erklärung wird als vollkommene Gcnugthuung angenommen
^^chMfftitut in die Kosten verfällt. Absch. 31) l. <1«1c1. — 52. In Erläuterung eines Mistvcr-illff ünrd erkennt, die 12^/n des Landvogtes sollen nur von den Reineinnahmen berechnet werden. Absch.Vvgtcg »ll^ ^ Uzender Antrag in den Abschied genommen: Das Sigill des Land-
^gelt ' Kanzlei gelegt und vom Statthalter derselben bei Händen behalten, auch von diesem nichts
^ gute waö unter jcdcS LandvogteS Negierung verhandelt worden ist; über die Sicgcltaxen soll
führen und dem Landvogt dieselben einhändigen. Absch. 335.11.— 5-t. (1697) GlaruS^Alest,/ ^ Patente und Negicrungssachcn besiegelt werden, sie wären denn vorher vor dcr Session
^snien ücnchmigt worden. Absch. 357. ppp. — 55. (1698). Schwyz verlangt, daß man demAdc,„ Bcllmont zu seiner Forderung an dem Landschreiber, im Betrag von <<6^ Gl., verhilflich
allerlei Ausflüchte brauche, namentlich auch, daß diese Schuldsachc zwischen ihm und demLandöhauptmann Zurlaubcn noch nicht liguidirt sei. DaS wird in den Abschied genommen,^ Noch ^Urlauben auf nächster Tagsazung darüber Bericht erstatte. Absch. 387. nimm. — 51». (1699)."^stehenden Bußen sammt den 15 Kronen für zwei Füllen soll der abgetretene dem gegenwärtigen