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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1998
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Freiämter.

fallen und diese Verfügung in die Reformation aufgenommen werden. Absch. 97. lelele. .ili. (1685). ^wird nochmals verabschiedet, daß das Hühncrgcld ohne Kosten für die Obrigkeiten von den Untcrvögtcngezogen und dem Landvogt oder Landschrcibcr eingehändigt werden soll. Statt der bisher üblichen Mahli^sollen jedem 90 Schl. gegeben werden. Absch. 79. 47. Fähndrich Kuhn zu Wohlcn, Amman«Gotteshauses Muri, welcher vom Landvogt zum Untcrvogt jenes Amtes erwählt worden, soll entwederUntervogts- oder das Ammannamt aufgeben, weil laut Landcsurbar kein Beamter eines GcrichtsherrnUntcrvogt sein kann. Absch. 79. lllr. 4Zi. (1687). Wegen der in der Amtsrcchnung enthaltenen glos^obrigkeitlichen Kosten soll auf nächstes Jahr zum Zwck einer dicsfälligcn Rcmedur Instruction crthcilt werst»-Absch. 115. mm. Iii). Auf heftige Klage einiger Untcrthanen wegen harter Bestrafung und Thür»»»'!!der Ihrigen und daß ihnen die Appellation nicht wolle gestattet, noch die Verhafteten gegen gcnüglichcschaft losgelassen, noch dem Untcrvogt Brunncr von jener Obrigkeit, auf deren Gebiet er seine Schcl^wider den Landschrcibcr ausgestoßen haben solle, die Verantwortung gestattet werden wolle, wird zudes Landvogts der Befehl crthcilt, die Gefangenen gegen Stellung von Bürgschaft zu lcdigcu, ihnenAndern in solchen Fällen die Appellation zu gestatten und dem Untcrvogt Brunncr vor der Obrigkeit,deren Gebiet die Schcltung stattgefunden, das Recht zu gestatten. Absch. 125. k. 411. (1688). Ein ^schuß aus dem Amt Mcicnbcrg beschwert sich über Steigerung der Schreib- und Sicgcltaxcn nndAudicnzgcldcr, was gegen Urkunden von 1615 und 1650 gehe. Landvogt und Landschrcibcr berufen ^ "Erläuterungen von 1649 und 1652, worauf befunden wird, die Beschwerdeführer seien bei ihren ^ .und Siegeln zu schüzcn, jedoch nach einer gleichzeitig gegebenen neuen Erläuterung. Luccrn stimmt zu icZnicht. Absch. 130. jk. 41. Der großen obrigkeitlichen Kosten wegen, wie sie jcwcilcn in den Rech""".,der Landvvgtc erscheinen, wird eine in sechs Artikeln bestehende Moderation zur Genehmigung in den Äl'l ^genommen, in der Meinung, daß dieselbe künftiges Jahr, wo Zürich als erstes Ort in der Rcihcnordnnng ^Landvogt zu geben hat, iu's Leben trete. Absch. 130. xx. 42. (1689). Bei Anlaß der Entrichtung ^SchirmgeldS von Seite des Comthurö von Hitzkirch erhebt sich zwischen dem alten und neuen Landvogt zu ^ein Streit, indem jeder den dahcrigcn Antheil prätcndirt, der alte, weil diese Änderung unter ihm U'fundcn, der neue, weil das Geld unter seiner Regierung erlegt worden sei. Die Versammlung spricht nBetreff dcö vorliegenden und aller künftigen Fälle für den erstem Grundsaz aus. Absch. 156. vv. >,>und Schwyz rügen, daß Landschrcibcr Zurlaubcn sein Versprechen nicht gehalten, diejenigen gcriustbelangen, welche aussagten, er habe einige Orte geschmäht. Sic hätten nun Befehl, ihn zu eitircn, unter >es aber gegenwärtig, weil Zurlaubcn inzwischen von seiner Obrigkeit als Kriegslast) nach Äugst ^ ^worden sei; indessen verlangt Uri aber, daß diese Erklärung in den Abschied genommen werde; ^dagegen erklärt, die dortige Obrigkeit habe bereits beschlossen, ihn nach dieser Tagsazung zu eitircn. ^b>^ ,evrv. 44. (1690). Es wird in den Abschied genommen, ob nicht der Landvogt die Kosten des ^ ^des HühncrgcldS auf sich zu nehmen und den Obrigkeiten nichts anzurechnen habe. Absch. 1^)45. (1693). Zum Zwck der Verminderung der Kosten der Ablichtungen nach Mcicnbcrg wird l'stdie dortigen Untcrthanen sollen die Abzüge und Fälle in der Kanzlei bezahlen und die BrieseMonatsfrist mit baarcm Geld auslösen, bei Vermeidung einer Buße im Betrag der Schreib- undAbsch. 259. xx. 41». (1695). Zug beschwert sich, daß der Landvogt Bcßlcr der Kanzlei iudes Läufers Eintrag thuc; es sei in den Frciämtcrn ein ganz besonderes Verhältnis), indem der jnur iu der Fastnacht und bei den Maien- und Hcrbstgcrichtcn sich im Lande aufhalte, die KauZ^