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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1997
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Freminter. 1997

^^chnung dcs Landvogtcö wird genehmigt und verdankt. Absch. 335. rr. 17. (1697). Ebenso dessen^AmtSrcchnung. Zlbsch. 357. nun. 11t. (1698). Genehmigung der ersten AmtSrechnung deö Land-Absch. 387. III. >9. (1699). Lluch dessen leztc Llmtörcchnung wird gutgeheißen. Absch. 417. irir.' (1769). Die erste landvögtlichc Amtsrechnung, welche laut Bericht dcs Kanzleivcrwalters der Reformationgestellt ist, wird unter Verdankung genehmigt. Absch. 449. M.- 21. (1791). Die AmtSrcchnung^tretenden Landvogtcs wird approbirt. Absch. 468. rvvv. 22. (1792). Erste AmtSrcchnung desste mird genehmigt. Absch. 493. cläcl. 211. (1793). Ebenso dessen leztc Amtsrechnung.Atnt^ ^ Landammann Weiß von GlaruS, welcher Bezahlung seines aus seiner lezten

^chnung herrührenden Guthabens verlangt, erhalt die Vertröstung auf den nächsten Überschuß dieser Land-^^chuung. Absch. 521. 000. 25. (1794). Die erste Amtsrcchnung dcs Landvogtcö ist, weil nicht^ Deformation gemäß eingerichtet, anfänglich beanstandet worden; da aber die Differenz unwichtig istjs) Landvogt die Reformation nicht besaß, auch die Rechnung mit Fleiß und großer Sparsamkeit geführt^ »leisten Orten genehmigt lind verdankt. Uri rmd Schlvyz verbleiben bei ihrer Instruction,

daß ^ ^chuung der Reformation gemäß hätte geführt werden sollen. Übrigens wird einstimmig beschlossen,des ^ Formation von nun an in allen Beziehungen in Anwendung gebracht werden solle. Rüksichtlich^ ^ Abschied bewenden. Zug, obwohl nicht instruirt, stimmt bei,

über, »ran sollte auch in den übrigen Vogtcien eine Reformation vornehmen. Absch. 554. ss.Caspar Meyer, dcs Großen Rathcs von Zürich, legt anstatt seines verstorbenen Bruders, des^ cmm Landvogtcö, die leztc Amtsrechnung ab, welche genehmigt und verdankt wird. Absch. 584. II.Hart Abnahme der ersten AmtSrcchnung des Landvogtcs. Absch. 699. sss. 21t. (1797).

^!stn Balthasar, Untcrschrcibcr und dcs Ratbö zu Luecrn, legt NamcnS des abtretenden Landvogtcs

^ ^ (oztx AmtSrechnung ab, welche unter Vcrdankung gutgeheißen wird. Absch. 635. eoo. 211. (1798).

AmtSrcchnung des Landvogtcs wird genehmigt und verdankt. Absch. 662. rr. 59. (1799).

Landvvgt wird die leztc AmtSrechnung abgenommen und dieselbe unter Vcrdankung genehmigt,vrrdi ^ 'H (1719). Der Landvogt legt seine erste AmtSrechnung ab, die genehmigt und

^ (1541)- Dem abtretenden Landvogt wird die AmtSrechnung abgc-und verdankt. Absch. 726. ee.

I'- Allgemeine Vcrwaltungösachcn; Beamte; Beschwerden; Mißbräuche.

^Ucrnn^ ^ Die Untervögte von Wohle» und Boöwyl beschweren sich mündlich über viele

^teß ^ Lundschreibcrö, lvodurch ihnen ungewohnte Kosten zugcmuthct werden. Es wird ihnen einZiffer l' der Landschrcibcr bei den alten Bräuchen und Taxen verbleiben solle; die Bcschwcrdc-

l>ci gleichzeitig angewiesen, ihr Anliegen jedem Ort schriftlich mitzuthcilen, damit man den Parteien

^gcschvP '^gbMngab einander helfen könne." Absch. 49. e. 54. (1683). Drei Untcrvögtc und^chrejha , ^lchwcrcn sich über die vom jczigcn Landschrcibcr, Beat Kaspar Zurlauben, prätcndirtcn^ürstjss"^"' 1" Abrede, etwas wider alte Bräuch und Ordnung gcthan zu haben. Auf

^sch. 4g ^'''gehrcn wird dem Landschrcibcr eine neue in dreizehn Artikeln bestehende Ordnung gegeben.^'Ug des ^ ^ ^ uürd als Mißbrauch erklärt, daß die Landvögtc, wenn sie zur Ein

1)»l>cn. Z)cm ^^ucrgelds reisen, die Kosten den Obrigkeiten anrechnete, während diese keinen Nuzcn davongcmäß Ü'9, sobald die Regicrtlng wieder an Zürich kommt, dieser Posten nicht mehr in Rechnung